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Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rz. I 1721<br />

Teil I: Gesellschaftsrecht<br />

1722<br />

1723<br />

fechtungsklage gegen sie <strong>zu</strong> richten 1 .Problematisch ist die Rechtslage bei<br />

der Aufspaltung 2 .<br />

Auch wenn die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft <strong>zu</strong> richten ist, so<br />

sind doch die anderen Gesellschafter <strong>zu</strong> beteiligen, weil sie wegen der<br />

Gestaltungswirkung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils (§ 248<br />

Abs. 1Satz 1AktG) betroffen sind. Der Geschäftsführer hat die anderen<br />

Gesellschafter daher von der Anfechtungsklage <strong>zu</strong> unterrichten 3 .Ist dies<br />

nicht geschehen, so hat das Gericht den anderen Gesellschaftern die Klage<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>stellen. Jeder Gesellschafter kann dem Prozess als Nebenintervenient<br />

beitreten, und zwar sowohl auf Seiten des Anfechtungsklägers<br />

(dann aber nur innerhalb der Anfechtungsfrist) als auch auf Seiten der Gesellschaft<br />

<strong>zu</strong>r Verteidigung des Beschlusses 4 .Die Nebenintervention ist in<br />

Anbetracht der Gestaltungswirkung des Urteils eine streitgenössische 5 .<br />

Dem als Nebenintervenienten beigetretenen Gesellschafter steht daher das<br />

Recht <strong>zu</strong>r Prozessführung als ein von der Parteiunabhängiges selbständiges<br />

Recht <strong>zu</strong> 6 .Erhebt ein anderer Gesellschafter ebenfalls rechtzeitig eine Anfechtungsklage,<br />

so sind die Prozesse <strong>zu</strong>r einheitlichen Verhandlung und<br />

Entscheidung <strong>zu</strong> verbinden (§ 246 Abs. 3Satz 6AktG).<br />

d) Anfechtungsfrist<br />

Während §246 AktG bei der AG für die Erhebung der Anfechtungsklage<br />

eine fest bestimmte Frist von einem Monat vorschreibt, gilt für die Anfechtung<br />

von Gesellschafterbeschlüssen im GmbH-Recht eine nach den Umständen<br />

des Einzelfalls <strong>zu</strong> bemessende angemessene Frist 7 .Dabei hat<br />

die aktienrechtliche Frist im GmbH-Recht Leitbildcharakter in doppeltem<br />

Sinn:<br />

1S.<strong>zu</strong>den Wirkungen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge in steuerlicher Hinsicht<br />

BFH v. 5.11.2009 –IV R29/08, DStRE 2010, 110 =GmbHR 2010, 163 m. Komm.<br />

Podewils.<br />

2 Kallmeyer/Sickinger in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl. 2010, §123 Rz. 2und §131 Rz. 10.<br />

3BGH v. 20.1.1986 –IIZR73/85, GmbHR 1986, 156 (157).<br />

4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 86.<br />

5 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 156.<br />

6BGH v. 28.9.1998 –IIZB16/98, ZIP 1999, 192.<br />

7 BGH v. 18.4.2005 –IIZR151/03, GmbHR 2005, 925 m. Komm. Werner ;OLG<br />

Hamm v. 25.11.2009 –8U61/09, GmbHR 2010, 477; BGH v. 14.5.1990 –IIZR<br />

126/89, GmbHR 1990, 344.<br />

I 862 |<br />

Wälzholz

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