Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rz. I 1715<br />
Teil I: Gesellschaftsrecht<br />
1716<br />
1717<br />
§265 ZPO <strong>zu</strong>m Ausdruck kommende Kontinuitätsgedanke. Er entfällt<br />
nur, wenn auch das Rechtschutzbedürfnis objektiv entfallen ist 1 .Entsprechend<br />
ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit statt des Veräußerers<br />
fort<strong>zu</strong>setzen, wenn dieser und die Gesellschaft damit einverstanden<br />
sind.<br />
Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats können einen Gesellschafterbeschluss<br />
anfechten, wenn die Ausführung des an<strong>zu</strong>fechtenden Beschlusses<br />
einen Tatbestand des Strafrechts, des Deliktrechts oder einer<br />
Ordnungswidrigkeit erfüllt 2 .Hierfür spricht, dass §245 Nr. 5AktG das Anfechtungsrecht<br />
in Fällen dieser Art auch den Mitgliedern des Vorstands und<br />
des Aufsichtsrats der AG gibt. Zwar kann die Ausführung auch ohne Anfechtungsklage<br />
verweigert werden, aber die Wirkung der Anfechtung reicht<br />
sehr viel weiter als die Verweigerung der Ausführung und macht eine Feststellungsklage<br />
überflüssig. Darüber hinaus ist dagegen ein Anfechtungsrecht<br />
für Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats wegen der im<br />
Gesetz <strong>zu</strong>m Ausdruck kommenden Überordnung der Gesellschafterversammlung<br />
<strong>zu</strong> verneinen 3 .Das Anfechtungsrecht kann der Geschäftsführung<br />
und dem Aufsichtsrat jedoch durch den Gesellschaftsvertrag in jedem<br />
gewünschten Umfang <strong>zu</strong>erkannt werden.<br />
Außenstehende <strong>Dr</strong>itte können in keinem Falle anfechten und sich auch<br />
nicht auf eine Anfechtung berufen. Wer nicht <strong>zu</strong>r Anfechtung befugt ist,<br />
kann unter den besonderen Vorausset<strong>zu</strong>ngen des §256 ZPO eine Feststellungsklage<br />
erheben. Denkbar ist auch eine Leistungsklage, wenn es bei dem<br />
Gesellschafterbeschluss um Leistungsansprüche ging, nicht aber die kassatorische<br />
Gestaltungsklage 4 .Erhebt ein Gesellschafter keine Anfechtungsklage<br />
gegen einen Gesellschafterbeschluss, der sich in der Ablehnung eines<br />
Antrags auf Zuerkennung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft erschöpft,<br />
so ist er trotzdem nicht gehindert, seinen Anspruch innerhalb<br />
oder außerhalb der Gesellschafterversammlung weiter<strong>zu</strong>verfolgen 5 .<br />
1Zur AG BGH v. 9.10.2006 –IIZR46/05, NZG 2007, 26 =AG2006, 931;<br />
K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 133.<br />
2 Koppensteiner in Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, 4. Aufl. 2002, §47Rz. 147.<br />
3 Wie hier Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 73; weiter<br />
differenzierend K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 134 mwN:<br />
Anfechtungsrecht bei Inhaltsmängeln von Beschlüssen, die von den Geschäftsführern<br />
aus<strong>zu</strong>führen sind.<br />
4 K. <strong>Schmidt</strong> in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 147.<br />
5BGH v. 15.5.1972 –IIZR70/70, GmbHR 1972, 224 =BB1972, 894.<br />
I 860 |<br />
Wälzholz