Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

otto.schmidt.de
von otto.schmidt.de Mehr von diesem Publisher
11.05.2014 Aufrufe

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1715 Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in dem zur Hauptsache geführten Rechtsstreit obsiegt und die Anfechtungsgründe glaubhaft gemacht sind. In diesem Rahmen wird auch Erlass eines Verbots für zulässig gehalten, den Inhalt eines anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses zum Handelsregister anzumelden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Antragsteller aus der Eintragung in das Handelsregister keine wesentlichen Nachteile drohen. Der Streitwert des Verfahrens richtet sich grds. entsprechend §247 AktG 1 . b) Anfechtungsbefugnis Anfechtungsbefugt sind Gesellschafter. Die Gesellschaftereigenschaft muss im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein. Versagt ist die Anfechtung jedem Gesellschafter,der seine Mitgliedschaftsrechte nach der anfechtbaren Beschlussfassung, aber vor Erhebung der Anfechtungsklage eingebüßt und damit die Sachlegitimation verloren hat. Das Anfechtungsrecht geht zusammen mit der Mitgliedschaft auf den Erwerber über 2 .Mit Rücksicht auf die Fiktion des §16Abs. 1GmbHG ist jedoch der Veräußerer so lange zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss berechtigt, so lange nicht der Erwerber der Geschäftsanteile in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist 3 . Veräußert der Anfechtungsberechtigte nur einen Teil seines Anteilsbesitzes, sobleibt er anfechtungsberechtigt. Wird der Anteilsbesitz an verschiedene Personen veräußert, soerlangen alle Erwerber das Anfechtungsrecht 4 .Inder Insolvenz des Gesellschafters ist das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter geltend zu machen 5 . Hat der Anfechtungsberechtigte seine Geschäftsanteile nach Erhebung der Anfechtungsklage auf einen anderen übertragen, sokann er nach hM den Anfechtungsprozess fortsetzen 6 .Obersich seine Rechte vorbehalten haben oder der Erwerber zustimmen muss, wird unterschiedlich beurteilt. Gegen eine Beschränkung der Anfechtungsbefugnis spricht der in 1713 1714 1715 1S.dazu Bloching ,GmbHR 2009, 1265 ff.; Meyer, GmbHR 2010, 1081. 2 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 70. 3OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 –6U124/94, GmbHR 1996, 443 (448). 4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 70. 5OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 –6U124/94, GmbHR 1996, 443 (448). 6OLG Düsseldorf v. 8.3.2001 –6U64/00, GmbHR 2001, 1049 (1052). GH Lfg. 136 April 2011 Wälzholz | I 859

Rz. I 1715 Teil I: Gesellschaftsrecht 1716 1717 §265 ZPO zum Ausdruck kommende Kontinuitätsgedanke. Er entfällt nur, wenn auch das Rechtschutzbedürfnis objektiv entfallen ist 1 .Entsprechend ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit statt des Veräußerers fortzusetzen, wenn dieser und die Gesellschaft damit einverstanden sind. Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats können einen Gesellschafterbeschluss anfechten, wenn die Ausführung des anzufechtenden Beschlusses einen Tatbestand des Strafrechts, des Deliktrechts oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllt 2 .Hierfür spricht, dass §245 Nr. 5AktG das Anfechtungsrecht in Fällen dieser Art auch den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG gibt. Zwar kann die Ausführung auch ohne Anfechtungsklage verweigert werden, aber die Wirkung der Anfechtung reicht sehr viel weiter als die Verweigerung der Ausführung und macht eine Feststellungsklage überflüssig. Darüber hinaus ist dagegen ein Anfechtungsrecht für Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats wegen der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Überordnung der Gesellschafterversammlung zu verneinen 3 .Das Anfechtungsrecht kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jedoch durch den Gesellschaftsvertrag in jedem gewünschten Umfang zuerkannt werden. Außenstehende Dritte können in keinem Falle anfechten und sich auch nicht auf eine Anfechtung berufen. Wer nicht zur Anfechtung befugt ist, kann unter den besonderen Voraussetzungen des §256 ZPO eine Feststellungsklage erheben. Denkbar ist auch eine Leistungsklage, wenn es bei dem Gesellschafterbeschluss um Leistungsansprüche ging, nicht aber die kassatorische Gestaltungsklage 4 .Erhebt ein Gesellschafter keine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss, der sich in der Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung eines Anspruchs gegen die Gesellschaft erschöpft, so ist er trotzdem nicht gehindert, seinen Anspruch innerhalb oder außerhalb der Gesellschafterversammlung weiterzuverfolgen 5 . 1Zur AG BGH v. 9.10.2006 –IIZR46/05, NZG 2007, 26 =AG2006, 931; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 133. 2 Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, 4. Aufl. 2002, §47Rz. 147. 3 Wie hier Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 73; weiter differenzierend K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 134 mwN: Anfechtungsrecht bei Inhaltsmängeln von Beschlüssen, die von den Geschäftsführern auszuführen sind. 4 K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, §45Rz. 147. 5BGH v. 15.5.1972 –IIZR70/70, GmbHR 1972, 224 =BB1972, 894. I 860 | Wälzholz

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1715<br />

Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in dem <strong>zu</strong>r Hauptsache geführten<br />

Rechtsstreit obsiegt und die Anfechtungsgründe glaubhaft gemacht<br />

sind. In diesem Rahmen wird auch Erlass eines Verbots für <strong>zu</strong>lässig gehalten,<br />

den Inhalt eines anfechtbaren Gesellschafterbeschlusses <strong>zu</strong>m Handelsregister<br />

an<strong>zu</strong>melden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch<br />

ausgeschlossen, wenn dem Antragsteller aus der Eintragung in das Handelsregister<br />

keine wesentlichen Nachteile drohen.<br />

Der Streitwert des Verfahrens richtet sich grds. entsprechend §247 AktG 1 .<br />

b) Anfechtungsbefugnis<br />

Anfechtungsbefugt sind Gesellschafter. Die Gesellschaftereigenschaft<br />

muss im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein.<br />

Versagt ist die Anfechtung jedem Gesellschafter,der seine Mitgliedschaftsrechte<br />

nach der anfechtbaren Beschlussfassung, aber vor Erhebung der Anfechtungsklage<br />

eingebüßt und damit die Sachlegitimation verloren hat. Das<br />

Anfechtungsrecht geht <strong>zu</strong>sammen mit der Mitgliedschaft auf den Erwerber<br />

über 2 .Mit Rücksicht auf die Fiktion des §16Abs. 1GmbHG ist<br />

jedoch der Veräußerer so lange <strong>zu</strong>r Erhebung der Anfechtungsklage gegen<br />

einen Gesellschafterbeschluss berechtigt, so lange nicht der Erwerber der<br />

Geschäftsanteile in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste<br />

eingetragen ist 3 . Veräußert der Anfechtungsberechtigte nur einen Teil<br />

seines Anteilsbesitzes, sobleibt er anfechtungsberechtigt. Wird der Anteilsbesitz<br />

an verschiedene Personen veräußert, soerlangen alle Erwerber<br />

das Anfechtungsrecht 4 .Inder Insolvenz des Gesellschafters ist das<br />

Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter geltend <strong>zu</strong> machen 5 .<br />

Hat der Anfechtungsberechtigte seine Geschäftsanteile nach Erhebung<br />

der Anfechtungsklage auf einen anderen übertragen, sokann er nach<br />

hM den Anfechtungsprozess fortsetzen 6 .Obersich seine Rechte vorbehalten<br />

haben oder der Erwerber <strong>zu</strong>stimmen muss, wird unterschiedlich beurteilt.<br />

Gegen eine Beschränkung der Anfechtungsbefugnis spricht der in<br />

1713<br />

1714<br />

1715<br />

1S.da<strong>zu</strong> Bloching ,GmbHR 2009, 1265 ff.; Meyer, GmbHR 2010, 1081.<br />

2 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 70.<br />

3OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 –6U124/94, GmbHR 1996, 443 (448).<br />

4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh. §47Rz. 70.<br />

5OLG Düsseldorf v. 24.8.1995 –6U124/94, GmbHR 1996, 443 (448).<br />

6OLG Düsseldorf v. 8.3.2001 –6U64/00, GmbHR 2001, 1049 (1052).<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 859

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!