11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1413<br />

Diese Fallgruppe folgt weitgehend aus der Einberufungspflicht der Gesellschafterversammlung<br />

nach §49Abs. 2GmbHG. In diesen Fällen können<br />

die Geschäftsführer zwar im Rahmen ihrer unbeschränkten Vertretungsmacht<br />

auch ohne Gesellschafterbeschluss wirksam handeln, sofern ein<br />

fremder Vertragspartner die fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

nicht kennt. Sie überschreiten in jedem Fall die Grenzen ihrer<br />

Geschäftsführungsbefugnis und machen sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig,<br />

wenn sie nicht <strong>zu</strong>vor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

einholen. Die vorherige Befragung der Gesellschafterversammlung<br />

bei ungewöhnlichen Ereignissen oder wichtigen<br />

Geschäften kann den Geschäftsführern auch durch den Anstellungsvertrag<br />

oder durch eine Dienstanweisung <strong>zu</strong>r Pflicht gemacht werden. Dies ist verbreitet<br />

und üblich. Die Sat<strong>zu</strong>ng kann auch verschärfte Mehrheitserfordernisse<br />

aufstellen 1 .<br />

Darüber hinaus kann auch der Gesellschaftsvertrag oder eine von der Gesellschafterversammlung<br />

erlassene Geschäftsordnung für die Geschäftsführung<br />

Angelegenheiten bestimmen, in denen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

erforderlich ist 2 . Die Gesellschafter können<br />

solche Zustimmungsvorbehalte auch mit einfacher Mehrheit beschließen 3 ,<br />

sofern sie nicht abweichend in der Sat<strong>zu</strong>ng geregelt sind.<br />

Grundsätzlich bedürfen auch diese Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

der einfachen Mehrheit, sofern die Sat<strong>zu</strong>ng keine<br />

weitergehenden Mehrheiten vorsieht. Lediglich in den Fällen der Sat<strong>zu</strong>ngsdurchbrechung<br />

4 und der grundlegenden Strukturmaßnahme 5 (Holzmüller<br />

und Gelatine-Grundsätze) bedürfen die Zustimmungsbeschlüsse wegen<br />

ihrer Nähe <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ngsänderung konsequenterweise der <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann die Entscheidungskompetenz der Gesellschaftergesamtheit<br />

für ungewöhnliche Maßnahmen abweichend regeln.<br />

1412<br />

1413<br />

1OLG Frankfurt aM v. 19.10.2009 –22U248/07, GmbHR 2010, 260.<br />

2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 17 ff.<br />

3OLG Hamm v. 28.7.2010 –I-8 U112/09, GmbHR 2010, 1033; Kleindiek in Lutter/<br />

Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 16.<br />

4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §53Rz. 32 mwN auch <strong>zu</strong>r<br />

Gegenmeinung.<br />

5 Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225 (230, 232); BGH v. 26.4.2004 –IIZR154/02 und<br />

155/02 –Gelatine, AG 2004, <strong>38</strong>4.<br />

GH Lfg. 136 April 2011<br />

Wälzholz |<br />

I 769

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!