Leseprobe zu Bestellfax 0221 / 9 37 38-943 - Verlag Dr. Otto Schmidt
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8. Die Gesellschafterversammlung Rz. I 1413<br />
Diese Fallgruppe folgt weitgehend aus der Einberufungspflicht der Gesellschafterversammlung<br />
nach §49Abs. 2GmbHG. In diesen Fällen können<br />
die Geschäftsführer zwar im Rahmen ihrer unbeschränkten Vertretungsmacht<br />
auch ohne Gesellschafterbeschluss wirksam handeln, sofern ein<br />
fremder Vertragspartner die fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
nicht kennt. Sie überschreiten in jedem Fall die Grenzen ihrer<br />
Geschäftsführungsbefugnis und machen sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig,<br />
wenn sie nicht <strong>zu</strong>vor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
einholen. Die vorherige Befragung der Gesellschafterversammlung<br />
bei ungewöhnlichen Ereignissen oder wichtigen<br />
Geschäften kann den Geschäftsführern auch durch den Anstellungsvertrag<br />
oder durch eine Dienstanweisung <strong>zu</strong>r Pflicht gemacht werden. Dies ist verbreitet<br />
und üblich. Die Sat<strong>zu</strong>ng kann auch verschärfte Mehrheitserfordernisse<br />
aufstellen 1 .<br />
Darüber hinaus kann auch der Gesellschaftsvertrag oder eine von der Gesellschafterversammlung<br />
erlassene Geschäftsordnung für die Geschäftsführung<br />
Angelegenheiten bestimmen, in denen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
erforderlich ist 2 . Die Gesellschafter können<br />
solche Zustimmungsvorbehalte auch mit einfacher Mehrheit beschließen 3 ,<br />
sofern sie nicht abweichend in der Sat<strong>zu</strong>ng geregelt sind.<br />
Grundsätzlich bedürfen auch diese Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
der einfachen Mehrheit, sofern die Sat<strong>zu</strong>ng keine<br />
weitergehenden Mehrheiten vorsieht. Lediglich in den Fällen der Sat<strong>zu</strong>ngsdurchbrechung<br />
4 und der grundlegenden Strukturmaßnahme 5 (Holzmüller<br />
und Gelatine-Grundsätze) bedürfen die Zustimmungsbeschlüsse wegen<br />
ihrer Nähe <strong>zu</strong>r Sat<strong>zu</strong>ngsänderung konsequenterweise der <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag kann die Entscheidungskompetenz der Gesellschaftergesamtheit<br />
für ungewöhnliche Maßnahmen abweichend regeln.<br />
1412<br />
1413<br />
1OLG Frankfurt aM v. 19.10.2009 –22U248/07, GmbHR 2010, 260.<br />
2 Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, §<strong>37</strong>Rz. 17 ff.<br />
3OLG Hamm v. 28.7.2010 –I-8 U112/09, GmbHR 2010, 1033; Kleindiek in Lutter/<br />
Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §<strong>37</strong>Rz. 16.<br />
4 Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, §53Rz. 32 mwN auch <strong>zu</strong>r<br />
Gegenmeinung.<br />
5 Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225 (230, 232); BGH v. 26.4.2004 –IIZR154/02 und<br />
155/02 –Gelatine, AG 2004, <strong>38</strong>4.<br />
GH Lfg. 136 April 2011<br />
Wälzholz |<br />
I 769