11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe - Beck-Shop.de

Leseprobe - Beck-Shop.de

Leseprobe - Beck-Shop.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. Historische Entwicklung <strong>de</strong>s UmwStG Rz. 12–14 Einführung<br />

Mit <strong>de</strong>m StSenkG v. 23.10.2000 1 erfolgte dann in Folge <strong>de</strong>s körperschaftsteuerlichen<br />

Systemwechsels zum Halbeinkünfteverfahren ein weiterer gravieren<strong>de</strong>r Einschnitt.<br />

Danach waren bei <strong>de</strong>r Umwandlung von Kapitalgesellschaften auf bzw. in<br />

Personenunternehmen Übernahmeverluste steuerlich nicht mehr nutzbar, und Übernahmegewinne<br />

blieben wie Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n ganz o<strong>de</strong>r hälftig außer Ansatz. 2<br />

12<br />

III. Das SEStEG<br />

Den vorläufig letzten sehr gewichtigen Wen<strong>de</strong>punkt in <strong>de</strong>r historischen Entwicklung<br />

<strong>de</strong>s UmwStG bil<strong>de</strong>te das sog. SEStEG (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen<br />

zur Einführung <strong>de</strong>r Europäischen Gesellschaft und zur Än<strong>de</strong>rung weiterer steuerrechtlicher<br />

Vorschriften) vom 7.12.2006, das am 12.12.2006 im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt<br />

verkün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist und das UmwStG insgesamt neu gefasst hat. 3 Ziel <strong>de</strong>s SEStEG<br />

war insbeson<strong>de</strong>re die Anpassung <strong>de</strong>r steuerlichen Vorschriften an die EU-rechtlichen<br />

Vorgaben, die vor allem mit <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r SE und <strong>de</strong>r dadurch ausgelösten<br />

Richtlinie zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r FRL vom 17.2.2005 4 zusammenhiengen, aber auch darüber<br />

hinaus auf Grund <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH und <strong>de</strong>r umwandlungsrechtlichen<br />

Weiterentwicklung umzusetzen waren. Dementsprechend enthielt das SEStEG<br />

vor allem gravieren<strong>de</strong> steuerrechtliche Neuregelungen für Vorgänge mit grenzüberschreiten<strong>de</strong>m<br />

Bezug. Das UmwStG wur<strong>de</strong> durch das SEStEG europäisiert.<br />

Bis zum SEStEG erfasste das UmwStG ganz überwiegend nur inländische Umwandlungsvorgänge<br />

(mit <strong>de</strong>r Ausnahme insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s § 23 UmwStG a.F. für bestimmte<br />

Einbringungsvorgänge innerhalb <strong>de</strong>r EU). Vor diesem Hintergrund bestand<br />

ein rechtlicher Regelungszwang zur Europäisierung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs <strong>de</strong>s<br />

UmwStG schon wegen <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 8.10.2004 möglichen grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verschmelzung<br />

zu einer SE. Eine Pflicht zur Realisierung <strong>de</strong>r stillen Reserven in diesen<br />

Fällen war seit <strong>de</strong>m 1.1.2006 nicht mehr mit EU-Recht vereinbar, da nach <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r FRL unter bestimmten Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt<br />

Ertragsteuerneutralität auf Gesellschaftsebene und Gesellschafterebene zu gewährleisten<br />

war. Auch die EuGH-Rechtsprechung zum Steuer- und Gesellschaftsrecht<br />

(vor allem die Entscheidungen „<strong>de</strong> Lasteyrie du Saillant“, 5 „N“, 6 „X und Y“ 7 und „Sevic<br />

Systems“) 8 und die anstehen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>r grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verschmelzung<br />

von Kapitalgesellschaften innerhalb <strong>de</strong>r EU durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes 9 führten letztlich zu <strong>de</strong>r Notwendigkeit einer<br />

Europäisierung <strong>de</strong>s UmwStG.<br />

Das SEStEG hat diesen Vorgaben durch die Erweiterung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs<br />

<strong>de</strong>s UmwStG Rechnung getragen. Dabei ist es nur zu einer Europäisierung,<br />

nicht auch – wie ursprünglich in ersten internen Entwürfen <strong>de</strong>s BMF erwogen – zu einer<br />

Globalisierung <strong>de</strong>s UmwStG gekommen. Nur § 24 UmwStG gilt global. Damit<br />

bleiben im UmwStG für außereuropäische Umwandlungen große Lücken. Für Drittstaatenverschmelzungen<br />

von Kapitalgesellschaften mit Inlandsvermögen bzw. inländischen<br />

Anteilseignern wird unter bestimmten Voraussetzungen durch die das<br />

UmwStG ergänzen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s § 12 Abs. 2 KStG Ertragsteuerneutralität ermög-<br />

13<br />

14<br />

1 BGBl. I 2000, 1433.<br />

2 S. dazu z.B. Hey, GmbHR 2001, 993; J. Thiel, FS Widmann, 567. Generell zum Stand <strong>de</strong>s Umwandlungssteuerrechts<br />

nach <strong>de</strong>m StSenkG s. auch z.B. Herzig, DB 2000, 2236.<br />

3 BGBl. I 2006, 2782. Der Gesetzesbeschluss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags (BR-Drucks. 836/06) und die Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats (BR-Drucks. 836/06) erfolgten auf Grund <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung<br />

<strong>de</strong>s Finanzausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags (BT-Drucks. 16/3315 mit Bericht in BT-Drucks.<br />

16/3369), die erhebliche Än<strong>de</strong>rungen gegenüber <strong>de</strong>m Regierungsentwurf (BT-Drucks. 16/2710)<br />

enthielt.<br />

4 Richtlinie 2005/19/EG vom 17.2.2005, ABl. EU Nr. L 58, 19.<br />

5 EuGH v. 11.3.2004 – Rs. C-9/02, FR 2004, 659 = DStR 2004, 551.<br />

6 EuGH v. 7.9.2006 – Rs. C-470/04, FR 2006, 1128 = DStR 2006, 1691.<br />

7 EuGH v. 21.11.2002 – Rs. C-436/00, FR 2003, 84 m. Anm. Schnitger = DStRE 2003, 400.<br />

8 EuGH v. 13.12.2005 – Rs. C-411/03, DStR 2006, 49.<br />

9 Umgesetzt in BGBl. I 2007, 542.<br />

Röd<strong>de</strong>r 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!