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Einführung Rz. 8–11 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

war (wohingegen ein Übernahmeverlust nicht abzugsfähig blieb). Die Einbringungsvorschriften<br />

<strong>de</strong>s UmwStG 1977 entsprachen <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s UmwStG 1969.<br />

II. Vom UmwStG 1995 bis zur Unternehmensteuerreform 2001<br />

9 Die Kritik am UmwStG 1977 bezog sich vor allem auf drei Bereiche: Zum einen war<br />

die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in bzw. auf Personengesellschaften nicht<br />

ertragsteuerneutral möglich. Bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft vorhan<strong>de</strong>ne<br />

stille Reserven waren zwingend aufzu<strong>de</strong>cken (Teilwertansatz). Der Übertragungsgewinn<br />

war zwar in <strong>de</strong>r Regel steuerfrei. Bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Personengesellschaft waren die bei <strong>de</strong>r Übertragerin aufge<strong>de</strong>ckten stillen Reserven<br />

aber als Übernahmegewinn zu besteuern. Es bestand mithin eine „steuerliche Einbahnstraße“.<br />

Sie führte ohne Steuerbelastung in die Kapitalgesellschaft hinein, aber<br />

nicht ohne Steuerbelastung wie<strong>de</strong>r heraus. 1 Zum zweiten fehlte eine gesetzliche Regelung<br />

für ertragsteuerneutrale Spaltungen. Lediglich aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n ließ die Finanzverwaltung<br />

für bestimmte Spaltungsvorgänge die Ertragsteuerneutralität zu<br />

(sog. Spaltungserlass). 2 Und zum dritten war die Verschmelzung einer Kapital- auf eine<br />

an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft zwar ohne Auf<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r stillen Reserven möglich. Bestehen<strong>de</strong><br />

Verlustvorträge gingen aber nicht auf die an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft über.<br />

10 Vor diesem Hintergrund sowie <strong>de</strong>shalb, weil auch das UmwG zu dieser Zeit grundlegend<br />

neu konzipiert wur<strong>de</strong>, erfuhr das UmwStG in 1995 eine grundlegen<strong>de</strong> Neugestaltung.<br />

3 Sehr viel umfassen<strong>de</strong>r als zuvor wur<strong>de</strong> steuerlich die Möglichkeit eröffnet,<br />

Umwandlungen ertragsteuerneutral vorzunehmen. Insbeson<strong>de</strong>re beseitigte das<br />

UmwStG 1995 die bis dahin bestehen<strong>de</strong> „Umwandlungsbremse“ betr. die Umwandlung<br />

einer Kapitalgesellschaft in bzw. auf ein Personenunternehmen. Derartige Umwandlungen<br />

waren nun nicht nur im Grundsatz ertragsteuerneutral durchführbar<br />

(im Einzelfall allerdings mit Steuerbelastungskonsequenzen für einen Übernahmegewinn);<br />

ein Übernahmeverlust führte sogar zu einem steuerbilanziellen Step-up <strong>de</strong>r<br />

übernommenen Wirtschaftsgüter (sog. Umwandlungsmo<strong>de</strong>ll). 4 Außer<strong>de</strong>m führte das<br />

UmwStG 1995 vor allem erstmalig eine gesetzliche Regelung für eine steuerneutrale<br />

Spaltung von Kapitalgesellschaften ein. 5 Und: Das Gesetz gewährte in Abweichung<br />

vom früheren Recht auch <strong>de</strong>n Übergang eines nicht ausgenutzten verbleiben<strong>de</strong>n Verlustabzugs<br />

von <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n auf die übernehmen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft. 6 Auf<br />

<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s UmwStG 1995 veröffentlichte die Finanzverwaltung einen umfassen<strong>de</strong>n<br />

UmwSt-Erlass. 7<br />

11 In <strong>de</strong>n Folgejahren wur<strong>de</strong>n dann allerdings vor allem durch das UntStFG 8 und das<br />

StEntlG 1999/2000/2002 9 die durch das UmwStG 1995 eingeführten Erleichterungen<br />

partiell wie<strong>de</strong>r zurückgenommen bzw. ihre Inanspruchnahme erschwert. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verlustvortragsübergang bei <strong>de</strong>r Verschmelzung von Kapital- auf Kapitalgesellschaften<br />

gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F. und die Nutzbarkeit von<br />

Übernahmeverlusten bei <strong>de</strong>r Umwandlung von Kapitalgesellschaften in bzw. auf Personenunternehmen<br />

gem. § 4 Abs. 6 UmwStG a.F. von zusätzlichen Voraussetzungen<br />

abhängig gemacht.<br />

1 S. dazu z.B. Herzig, StuW 1988, 342.<br />

2 BMF v. 9.1.1992, BStBl. I 1992, 47.<br />

3 BGBl. I 1994, 3267. S. dazu z.B. Schaumburg/Röd<strong>de</strong>r, UmwG/UmwStG, Köln 1995. Vorher war<br />

bereits durch das StÄndG v. 29.2.1992 (BGBl. I 1992, 297) im Einbringungsteil <strong>de</strong>s UmwStG<br />

die EU-Fusionsrichtlinie (RL (EWG) Nr. 90/434 v. 23.7.1990, ABl. EG Nr. L 225, 1) umgesetzt<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

4 Erstmals dazu Röd<strong>de</strong>r/Hötzel, FR 1994, 285. S. auch Röd<strong>de</strong>r, StbKongrRep 1996, 145 ff.<br />

5 S. dazu z.B. Herzig/Förster, DB 1995, 338.<br />

6 Dazu s. z.B. Kröner, GmbHR 1996, 256.<br />

7 BMF v. 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268.<br />

8 BGBl. I 2001, 3858; s. dazu z.B. Füger/Rieger, DStR 1997, 1427; DStR 1998, 64; Wochinger/Röd<strong>de</strong>r,<br />

FR 1998, 129.<br />

9 BGBl. I 1999, 402.<br />

6 Röd<strong>de</strong>r

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