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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 134–136 Einführung<br />

lung <strong>de</strong>n Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, <strong>de</strong>ssen Veräußerung nicht die<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Nr. 9 erfüllen wür<strong>de</strong>.“ Des Weiteren bleiben nach <strong>de</strong>m neu gefassten<br />

§ 10 Abs. 3 Satz 4 AStG die Vorschriften <strong>de</strong>s UmwStG bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Hinzurechnungsbetrags unberücksichtigt, „soweit Einkünfte aus einer Umwandlung<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind.“<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist mithin 1 (s. dazu auch die Kommentierung in Anhang 8 Rz. 21 ff.),<br />

ob die ausländische Umwandlung ungeachtet <strong>de</strong>r Voraussetzung einer Ansässigkeit innerhalb<br />

<strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m EWR nach <strong>de</strong>m UmwStG zu Buchwerten erfolgen könnte. Es<br />

müssen somit die Voraussetzungen <strong>de</strong>s UmwStG für eine Buchwertfortführung gegeben<br />

sein. Nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s UmwStG ist eine Buchwertfortführung nur insoweit<br />

möglich, als das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht für Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

<strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt wird. Bei <strong>de</strong>r<br />

Prüfung dieser Voraussetzung im Rahmen <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG könnte darauf abzustellen<br />

sein, ob eine Entstrickung erfolgen wür<strong>de</strong>, wenn die übertragen<strong>de</strong> ausländische<br />

Gesellschaft im Inland ansässig wäre. Bei einer rein nationalen Umwandlung im<br />

Ausland sollte diese Voraussetzung dann immer erfüllt sein. Allerdings ist das Verständnis<br />

dieser Voraussetzung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG unklar. 2<br />

Rechtsfolge <strong>de</strong>r Bejahung einer fiktiven Buchwertansatzmöglichkeit ist allerdings<br />

keine Buchwertfortführung für Zwecke <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung. § 8 Abs. 1<br />

Nr. 10 AStG setzt vielmehr gera<strong>de</strong> voraus, dass Einkünfte entstehen, mithin nicht <strong>de</strong>r<br />

Buchwert angesetzt wird. Dies scheint in einem gewissem Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>m neu<br />

gefassten § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG zu stehen, aus <strong>de</strong>m sich ergeben dürfte, dass bei<br />

Vorliegen aktiver Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG und Ansässigkeit <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />

Umwandlung beteiligten ausländischen Gesellschaften innerhalb <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

EWR das UmwStG im Rahmen <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hinzurechnungsbetrags angewen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Dies könnte dann von Be<strong>de</strong>utung sein, wenn z.B. wegen Gewährung<br />

einer an<strong>de</strong>ren Gegenleistung eine Buchwertfortführung nach <strong>de</strong>m UmwStG<br />

nicht möglich wäre und daher die Voraussetzung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG nicht vorliegt.<br />

Wenn hingegen eine Buchwertfortführung möglich wäre, aber kein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Antrag gestellt wird, fällt <strong>de</strong>r dadurch entstehen<strong>de</strong> Gewinn unter § 8 Abs. 1 Nr. 10<br />

AStG und unterliegt nicht <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung. Im Regelfall wird die daraus<br />

resultieren<strong>de</strong> Auf<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r stillen Reserven für Zwecke <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung<br />

vorteilhaft sein (s. auch die Kommentierung in Anhang 8 Rz. 28).<br />

Aktive Einkünfte liegen nicht vor, soweit eine Umwandlung <strong>de</strong>n Anteil an einer<br />

Kapitalgesellschaft erfasst, <strong>de</strong>ssen Veräußerung nicht die Voraussetzungen § 8 Abs. 1<br />

Nr. 9 AStG erfüllen wür<strong>de</strong>. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, die Zwischeneinkünfte<br />

mit Kapitalanlagecharakter erzielen. Damit dürfte zum einen <strong>de</strong>r Fall<br />

angesprochen sein, dass ein Anteil an einer solchen Kapitalgesellschaft zum übertragenen<br />

Vermögen gehört (im obigen Beispiel: CH-AG hält Anteile an einer Gesellschaft,<br />

die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt). Zum an<strong>de</strong>ren<br />

könnte nach <strong>de</strong>m Wortlaut auch eine ausländische Gesellschaft besteuert wer<strong>de</strong>n,<br />

die einen Anteil an einer solchen Kapitalgesellschaft hält, wenn letztere verschmolzen<br />

o<strong>de</strong>r gespalten wird (im obigen Beispiel: Ebene <strong>de</strong>r A-GesmbH, wenn CH-AG<br />

Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt). Die Übertragung <strong>de</strong>s Kapitalanlagevermögens<br />

selbst durch eine Umwandlung (im obigen Beispiel: Ebene <strong>de</strong>r<br />

CH-AG, wenn diese Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt) dürfte<br />

hingegen zu aktiven Einkünften i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG führen, wenn sie bei Ansässigkeit<br />

<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Gesellschaft im Inland zu Buchwerten erfolgen könnte.<br />

135<br />

136<br />

1 Vorbehaltlich <strong>de</strong>s Eingreifens <strong>de</strong>s „Cadbury Schweppes“-Schutzes <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 AStG.<br />

2 S. dazu die Kommentierung in Anhang 8 Rz. 24 f.<br />

Röd<strong>de</strong>r 55

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