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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 134–136 Einführung<br />
lung <strong>de</strong>n Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, <strong>de</strong>ssen Veräußerung nicht die<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Nr. 9 erfüllen wür<strong>de</strong>.“ Des Weiteren bleiben nach <strong>de</strong>m neu gefassten<br />
§ 10 Abs. 3 Satz 4 AStG die Vorschriften <strong>de</strong>s UmwStG bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
Hinzurechnungsbetrags unberücksichtigt, „soweit Einkünfte aus einer Umwandlung<br />
nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind.“<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist mithin 1 (s. dazu auch die Kommentierung in Anhang 8 Rz. 21 ff.),<br />
ob die ausländische Umwandlung ungeachtet <strong>de</strong>r Voraussetzung einer Ansässigkeit innerhalb<br />
<strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m EWR nach <strong>de</strong>m UmwStG zu Buchwerten erfolgen könnte. Es<br />
müssen somit die Voraussetzungen <strong>de</strong>s UmwStG für eine Buchwertfortführung gegeben<br />
sein. Nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s UmwStG ist eine Buchwertfortführung nur insoweit<br />
möglich, als das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht für Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
<strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt wird. Bei <strong>de</strong>r<br />
Prüfung dieser Voraussetzung im Rahmen <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG könnte darauf abzustellen<br />
sein, ob eine Entstrickung erfolgen wür<strong>de</strong>, wenn die übertragen<strong>de</strong> ausländische<br />
Gesellschaft im Inland ansässig wäre. Bei einer rein nationalen Umwandlung im<br />
Ausland sollte diese Voraussetzung dann immer erfüllt sein. Allerdings ist das Verständnis<br />
dieser Voraussetzung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG unklar. 2<br />
Rechtsfolge <strong>de</strong>r Bejahung einer fiktiven Buchwertansatzmöglichkeit ist allerdings<br />
keine Buchwertfortführung für Zwecke <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung. § 8 Abs. 1<br />
Nr. 10 AStG setzt vielmehr gera<strong>de</strong> voraus, dass Einkünfte entstehen, mithin nicht <strong>de</strong>r<br />
Buchwert angesetzt wird. Dies scheint in einem gewissem Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>m neu<br />
gefassten § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG zu stehen, aus <strong>de</strong>m sich ergeben dürfte, dass bei<br />
Vorliegen aktiver Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG und Ansässigkeit <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />
Umwandlung beteiligten ausländischen Gesellschaften innerhalb <strong>de</strong>r EU o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
EWR das UmwStG im Rahmen <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hinzurechnungsbetrags angewen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Dies könnte dann von Be<strong>de</strong>utung sein, wenn z.B. wegen Gewährung<br />
einer an<strong>de</strong>ren Gegenleistung eine Buchwertfortführung nach <strong>de</strong>m UmwStG<br />
nicht möglich wäre und daher die Voraussetzung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG nicht vorliegt.<br />
Wenn hingegen eine Buchwertfortführung möglich wäre, aber kein entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Antrag gestellt wird, fällt <strong>de</strong>r dadurch entstehen<strong>de</strong> Gewinn unter § 8 Abs. 1 Nr. 10<br />
AStG und unterliegt nicht <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung. Im Regelfall wird die daraus<br />
resultieren<strong>de</strong> Auf<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r stillen Reserven für Zwecke <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung<br />
vorteilhaft sein (s. auch die Kommentierung in Anhang 8 Rz. 28).<br />
Aktive Einkünfte liegen nicht vor, soweit eine Umwandlung <strong>de</strong>n Anteil an einer<br />
Kapitalgesellschaft erfasst, <strong>de</strong>ssen Veräußerung nicht die Voraussetzungen § 8 Abs. 1<br />
Nr. 9 AStG erfüllen wür<strong>de</strong>. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, die Zwischeneinkünfte<br />
mit Kapitalanlagecharakter erzielen. Damit dürfte zum einen <strong>de</strong>r Fall<br />
angesprochen sein, dass ein Anteil an einer solchen Kapitalgesellschaft zum übertragenen<br />
Vermögen gehört (im obigen Beispiel: CH-AG hält Anteile an einer Gesellschaft,<br />
die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt). Zum an<strong>de</strong>ren<br />
könnte nach <strong>de</strong>m Wortlaut auch eine ausländische Gesellschaft besteuert wer<strong>de</strong>n,<br />
die einen Anteil an einer solchen Kapitalgesellschaft hält, wenn letztere verschmolzen<br />
o<strong>de</strong>r gespalten wird (im obigen Beispiel: Ebene <strong>de</strong>r A-GesmbH, wenn CH-AG<br />
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt). Die Übertragung <strong>de</strong>s Kapitalanlagevermögens<br />
selbst durch eine Umwandlung (im obigen Beispiel: Ebene <strong>de</strong>r<br />
CH-AG, wenn diese Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt) dürfte<br />
hingegen zu aktiven Einkünften i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG führen, wenn sie bei Ansässigkeit<br />
<strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Gesellschaft im Inland zu Buchwerten erfolgen könnte.<br />
135<br />
136<br />
1 Vorbehaltlich <strong>de</strong>s Eingreifens <strong>de</strong>s „Cadbury Schweppes“-Schutzes <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 AStG.<br />
2 S. dazu die Kommentierung in Anhang 8 Rz. 24 f.<br />
Röd<strong>de</strong>r 55