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Einführung Rz. 130–134 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

Auslän<strong>de</strong>r in eine ausländische Kapitalgesellschaft ist normalerweise <strong>de</strong>utsche Steuerrelevanz<br />

nur <strong>de</strong>nkbar, wenn eine Inlandsbetriebsstätte bewegt wird.<br />

131 Beim Anteilstausch bei Einbringung durch einen Inlän<strong>de</strong>r in eine ausländische<br />

Kapitalgesellschaft kommt es auf Grund <strong>de</strong>r Annahme eines tauschähnlichen Vorgangs<br />

zu einer steuerbaren Reservenrealisation (im steuerlichen Privatvermögen<br />

nicht durchgängig <strong>de</strong>r Fall), 1 ggf. kann aber eine anteilige Steuerbefreiung greifen<br />

(vgl. § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG). 2 Bei Einbringung von Anteilen durch einen<br />

Auslän<strong>de</strong>r in eine inländische Kapitalgesellschaft ist nur ausnahmsweise <strong>de</strong>utsche<br />

Steuerbarkeit und <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht nach DBA gegeben (bei beschränkter<br />

Steuerpflicht im DBA-Fall normalerweise nur bei Zuordnung <strong>de</strong>r Anteile<br />

zu einer Inlandsbetriebsstätte). 3 Auch bei Einbringung von Anteilen durch Auslän<strong>de</strong>r<br />

in eine ausländische Kapitalgesellschaft ist normalerweise <strong>de</strong>utsche Steuerrelevanz<br />

nur <strong>de</strong>nkbar, wenn die bewegten Anteile einer Inlandsbetriebsstätte zuzuordnen<br />

sind.<br />

b) Einbringung in Personengesellschaften<br />

132 Da § 24 UmwStG als einzige Norm <strong>de</strong>s UmwStG einen globalen Anwendungsbereich<br />

hat, kann auf die Ausführungen in Rz. 121 verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

IV. Umwandlungen in <strong>de</strong>r Hinzurechnungsbesteuerung<br />

133 Beispiel: 4 Auslandsverschmelzung und Hinzurechnungsbesteuerung<br />

D-AG<br />

A-GesmbH<br />

CH-AG<br />

Verschmelzung<br />

CH-AG<br />

Sowohl auf Ebene <strong>de</strong>r CH-AG als auch auf Ebene <strong>de</strong>r A-GesmbH kommt es durch die Verschmelzung<br />

nach allgemeinen <strong>de</strong>utschen ertragsteuerlichen Regeln grundsätzlich zu einer Gewinnrealisierung.<br />

Diese kann bei <strong>de</strong>r CH-AG zu passiven Einkünften führen, wenn zum übertragenen Vermögen<br />

Wirtschaftsgüter gehören, die passiven Einkünften dienen. Bei <strong>de</strong>r A-GesmbH liegen<br />

passive Einkünfte vor, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG nicht gegeben sind.<br />

Jeweils kann bei Niedrigbesteuerung eine Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG ausgelöst<br />

wer<strong>de</strong>n, selbst wenn die niedrige Besteuerung nur durch eine <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen umwandlungssteuerlichen<br />

Regelungen vergleichbare Buchwertfortführung im Ausland begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>.<br />

5<br />

134 Das SEStEG hat mit Blick auf solche Fälle eine Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG<br />

eingeführt, die eine Besteuerung vermei<strong>de</strong>n kann. Danach liegen keine passiven Einkünfte<br />

vor, wenn diese stammen „aus Umwandlungen, die ungeachtet <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2<br />

und 4 UmwStG zu Buchwerten erfolgen könnten; das gilt nicht, soweit eine Umwand-<br />

1 S. auch § 20 Abs. 4a EStG.<br />

2 Vgl. auch § 6b Abs. 10 EStG.<br />

3 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a und 2e EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 und 5 OECD-MA.<br />

4 Röd<strong>de</strong>r/Schumacher, DStR 2007, 369 (370).<br />

5 Der „Cadbury Schweppes“-Schutz <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 AStG könnte bei einer Schweizer Gesellschaft<br />

nicht greifen, bei <strong>de</strong>r österreichischen A-GesmbH könnte er dagegen die Hinzurechnungsbesteuerung<br />

sperren.<br />

54 Röd<strong>de</strong>r

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