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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 128–130 Einführung<br />

Dennoch wird auf Ebene <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />

übertragenen Vermögens eine Realisation wegen eines veräußerungsähnlichen Vorgangs<br />

o<strong>de</strong>r einer liquidationsähnlichen Sachauskehrung angenommen. 1 Bei einem<br />

si<strong>de</strong>-stream-merger kommt dann noch ggf. die Annahme hinzu, dass die Gesellschafter<br />

das an sie ausgekehrte Vermögen <strong>de</strong>r Übertragerin anschließend in die Übernehmerin<br />

gegen Gewährung von Anteilen übertragen. Bei einer Spaltung gilt Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

(vgl. die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 76 ff.).<br />

Beim Gesellschafter liegt danach entwe<strong>de</strong>r eine liquidationsähnliche Sachdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r eine Art Anteilstausch vor. 2 Die Steuerfolgen sind abhängig vom Gesellschafterstatus<br />

und <strong>de</strong>ssen Ansässigkeit sowie von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Beteiligungsbuchwerts<br />

(<strong>de</strong>n relevanten Anschaffungskosten).<br />

Bei einer Hereinverschmelzung gilt Entsprechen<strong>de</strong>s.<br />

Bei einer Auslandsumwandlung stellt sich auf Gesellschaftsebene ggf. die Frage<br />

<strong>de</strong>s § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG, wenn und soweit durch die Umwandlung eine inländische<br />

Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Ganzes auf einen an<strong>de</strong>ren<br />

übertragen wird. § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG erfasst allerdings nur die ausländische<br />

Verschmelzung auf eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>sselben ausländischen<br />

Staates, wenn die Verschmelzung einer <strong>de</strong>utschen Verschmelzung vergleichbar ist<br />

und das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (vgl. zu § 12 Abs. 2 KStG<br />

auch näher die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 1 ff.). 3<br />

Auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschafter ist in diesem Fall auch § 13 UmwStG zu beachten,<br />

<strong>de</strong>r gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG auch bei Verschmelzungen von Drittstaatsgesellschaften<br />

gilt, 4 die Vorgänge i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG darstellen (vgl. die<br />

Kommentierung in Anhang 6 Rz. 6 ff.). 5<br />

Im Übrigen gelten die vorstehen<strong>de</strong>n Aussagen zu Hinaus- und Hereinumwandlungen<br />

auch für Auslandsumwandlungen entsprechend. Bei Drittstaatenspaltungen<br />

bleibt es in je<strong>de</strong>m Fall bei <strong>de</strong>r Behandlung als Veräußerung resp. Liquidation bzw.<br />

Sachausschüttung (vgl. die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 61 ff.).<br />

2. Einbringungen<br />

a) Einbringung in Kapitalgesellschaften<br />

Einbringungen in Kapitalgesellschaften sind nach allgemeinem Steuerrecht ein<br />

realisieren<strong>de</strong>r tauschähnlicher Vorgang (vgl. die Kommentierung in Anhang 6<br />

Rz. 86).<br />

Bei Einbringung von Unternehmensteilen durch einen Inlän<strong>de</strong>r in eine ausländische<br />

Kapitalgesellschaft besteht regelmäßig <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht nach<br />

DBA (Ausnahme: Zuordnung zu einer ausländischen DBA-Betriebsstätte) 6 . Bei Einbringung<br />

eines Unternehmensteils durch einen Auslän<strong>de</strong>r in eine inländische Kapitalgesellschaft<br />

ist <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht normalerweise nur bei Einbringung<br />

einer Inlandsbetriebsstätte gegeben. Bei Einbringung von Unternehmensteilen durch<br />

129<br />

130<br />

1 Die Finanzverwaltung nimmt stets einen Veräußerungsvorgang an, vgl. BMF v. 11.11.2011,<br />

BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.02.<br />

2 Stets für einen Veräußerungsvorgang BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.03. S. auch<br />

im Einzelfall § 20 Abs. 4a EStG.<br />

3 Warum § 12 Abs. 2 KStG auf eine Verschmelzung statt allgemein auf eine Umwandlung abstellt,<br />

ist nicht erklärbar (so müsste z.B. auch eine ausländische Spaltung unschädlich sein;<br />

vgl. insoweit auch die Regelung einer ertragsteuerneutralen grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Abspaltung<br />

in <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten FRL v. 17.2.2005).<br />

4 S. auch im Einzelfall § 20 Abs. 4a EStG.<br />

5 An<strong>de</strong>rs als § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG, <strong>de</strong>r eine Buchwertübertragung von Inlandsvermögen bei<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Drittstaatsverschmelzungen nicht zulässt, sollte § 12 Abs. 2 Satz 2<br />

KStG auch bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verschmelzungen gelten. Zum Teil wird dies allerdings<br />

in <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis an<strong>de</strong>rs gesehen, z.T. wird auch eine konkrete beschränkte Steuerpflicht<br />

<strong>de</strong>r verschmolzenen Körperschaften vorausgesetzt.<br />

6 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 OECD-MA.<br />

Röd<strong>de</strong>r 53

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