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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 128–130 Einführung<br />
Dennoch wird auf Ebene <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />
übertragenen Vermögens eine Realisation wegen eines veräußerungsähnlichen Vorgangs<br />
o<strong>de</strong>r einer liquidationsähnlichen Sachauskehrung angenommen. 1 Bei einem<br />
si<strong>de</strong>-stream-merger kommt dann noch ggf. die Annahme hinzu, dass die Gesellschafter<br />
das an sie ausgekehrte Vermögen <strong>de</strong>r Übertragerin anschließend in die Übernehmerin<br />
gegen Gewährung von Anteilen übertragen. Bei einer Spaltung gilt Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
(vgl. die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 76 ff.).<br />
Beim Gesellschafter liegt danach entwe<strong>de</strong>r eine liquidationsähnliche Sachdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r eine Art Anteilstausch vor. 2 Die Steuerfolgen sind abhängig vom Gesellschafterstatus<br />
und <strong>de</strong>ssen Ansässigkeit sowie von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Beteiligungsbuchwerts<br />
(<strong>de</strong>n relevanten Anschaffungskosten).<br />
Bei einer Hereinverschmelzung gilt Entsprechen<strong>de</strong>s.<br />
Bei einer Auslandsumwandlung stellt sich auf Gesellschaftsebene ggf. die Frage<br />
<strong>de</strong>s § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG, wenn und soweit durch die Umwandlung eine inländische<br />
Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Ganzes auf einen an<strong>de</strong>ren<br />
übertragen wird. § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG erfasst allerdings nur die ausländische<br />
Verschmelzung auf eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>sselben ausländischen<br />
Staates, wenn die Verschmelzung einer <strong>de</strong>utschen Verschmelzung vergleichbar ist<br />
und das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (vgl. zu § 12 Abs. 2 KStG<br />
auch näher die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 1 ff.). 3<br />
Auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Gesellschafter ist in diesem Fall auch § 13 UmwStG zu beachten,<br />
<strong>de</strong>r gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG auch bei Verschmelzungen von Drittstaatsgesellschaften<br />
gilt, 4 die Vorgänge i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG darstellen (vgl. die<br />
Kommentierung in Anhang 6 Rz. 6 ff.). 5<br />
Im Übrigen gelten die vorstehen<strong>de</strong>n Aussagen zu Hinaus- und Hereinumwandlungen<br />
auch für Auslandsumwandlungen entsprechend. Bei Drittstaatenspaltungen<br />
bleibt es in je<strong>de</strong>m Fall bei <strong>de</strong>r Behandlung als Veräußerung resp. Liquidation bzw.<br />
Sachausschüttung (vgl. die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 61 ff.).<br />
2. Einbringungen<br />
a) Einbringung in Kapitalgesellschaften<br />
Einbringungen in Kapitalgesellschaften sind nach allgemeinem Steuerrecht ein<br />
realisieren<strong>de</strong>r tauschähnlicher Vorgang (vgl. die Kommentierung in Anhang 6<br />
Rz. 86).<br />
Bei Einbringung von Unternehmensteilen durch einen Inlän<strong>de</strong>r in eine ausländische<br />
Kapitalgesellschaft besteht regelmäßig <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht nach<br />
DBA (Ausnahme: Zuordnung zu einer ausländischen DBA-Betriebsstätte) 6 . Bei Einbringung<br />
eines Unternehmensteils durch einen Auslän<strong>de</strong>r in eine inländische Kapitalgesellschaft<br />
ist <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht normalerweise nur bei Einbringung<br />
einer Inlandsbetriebsstätte gegeben. Bei Einbringung von Unternehmensteilen durch<br />
129<br />
130<br />
1 Die Finanzverwaltung nimmt stets einen Veräußerungsvorgang an, vgl. BMF v. 11.11.2011,<br />
BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.02.<br />
2 Stets für einen Veräußerungsvorgang BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.03. S. auch<br />
im Einzelfall § 20 Abs. 4a EStG.<br />
3 Warum § 12 Abs. 2 KStG auf eine Verschmelzung statt allgemein auf eine Umwandlung abstellt,<br />
ist nicht erklärbar (so müsste z.B. auch eine ausländische Spaltung unschädlich sein;<br />
vgl. insoweit auch die Regelung einer ertragsteuerneutralen grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Abspaltung<br />
in <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten FRL v. 17.2.2005).<br />
4 S. auch im Einzelfall § 20 Abs. 4a EStG.<br />
5 An<strong>de</strong>rs als § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG, <strong>de</strong>r eine Buchwertübertragung von Inlandsvermögen bei<br />
grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Drittstaatsverschmelzungen nicht zulässt, sollte § 12 Abs. 2 Satz 2<br />
KStG auch bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verschmelzungen gelten. Zum Teil wird dies allerdings<br />
in <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis an<strong>de</strong>rs gesehen, z.T. wird auch eine konkrete beschränkte Steuerpflicht<br />
<strong>de</strong>r verschmolzenen Körperschaften vorausgesetzt.<br />
6 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 OECD-MA.<br />
Röd<strong>de</strong>r 53