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Einführung Rz. 124–128 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

Umwandlungen das UmwStG nicht, sind grundsätzlich die normalen ertragsteuerlichen<br />

Regeln anwendbar (vgl. dazu die Kommentierung in Anhang 6).<br />

1. Umwandlungen von Kapitalgesellschaften<br />

a) Umwandlung in bzw. auf Personengesellschaften<br />

125 Bei einer Hinausumwandlung (inländische Kapitalgesellschaft wird auf eine ausländische<br />

Personengesellschaft umgewan<strong>de</strong>lt) sind bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Gesellschaft<br />

§§ 11 und 12 Abs. 3 KStG zwar ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar (die Anwendbarkeit<br />

<strong>de</strong>s § 11 KStG scheitert daran, dass es nicht zu einer Abwicklung<br />

kommt, § 12 Abs. 3 KStG ist <strong>de</strong>shalb nicht einschlägig, weil die inländische Kapitalgesellschaft<br />

nicht Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland verlegt). Dennoch wird das<br />

Vorliegen eines Realisationstatbestan<strong>de</strong>s auf Ebene <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft<br />

bei einer Hinausumwandlung bejaht. Hinsichtlich <strong>de</strong>s übertragenen Vermögens<br />

wird eine Realisation wegen eines veräußerungsähnlichen Vorgangs o<strong>de</strong>r einer<br />

liquidationsähnlichen Sachauskehrung angenommen. 1<br />

Beim Gesellschafter <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft liegt entwe<strong>de</strong>r eine liquidationsähnliche<br />

Sachdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine Art Anteilstausch vor. Da <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

durch die Umwandlung aus <strong>de</strong>utscher Sicht unmittelbar am Vermögen <strong>de</strong>r<br />

Personengesellschaft beteiligt wird, scheint aus Gesellschaftersicht eine Wertung als<br />

liquidationsähnlicher Vorgang naheliegen<strong>de</strong>r als <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anteilstauschs. 2 Die Steuerfolgen<br />

sind abhängig vom Gesellschafterstatus und <strong>de</strong>ssen Ansässigkeit sowie von<br />

<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Beteiligungsbuchwerts, also <strong>de</strong>n relevanten Anschaffungskosten (vgl.<br />

dazu die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 96 ff.).<br />

126 Bei einer Hereinumwandlung bzw. einer Auslandsumwandlung stellt sich auf Gesellschaftsebene<br />

ebenfalls die Realisierungsfrage, wenn und soweit durch die Umwandlung<br />

eine inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

(o<strong>de</strong>r sonstiges in Deutschland verhaftetes Vermögen) auf eine Personengesellschaft<br />

übertragen wird. § 12 Abs. 2 KStG greift in diesem Fall nicht.<br />

Auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Anteilseigner <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft ist auch in<br />

diesem Fall eine Wertung als liquidationsähnlicher Vorgang naheliegend.<br />

127 Beim Formwechsel einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft<br />

ist zunächst zu hinterfragen, ob es sich gesellschaftsrechtlich um einen<br />

i<strong>de</strong>ntitätswahren<strong>de</strong>n Akt o<strong>de</strong>r um einen Übertragungsvorgang han<strong>de</strong>lt. Bei Vorliegen<br />

eines Übertragungsvorgangs gelten die vorstehen<strong>de</strong>n Aussagen entsprechend. Im<br />

Fall <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntitätswahrung ist unklar, ob es aus <strong>de</strong>utscher ertragsteuerlicher Sicht zu<br />

einer Realisation kommt. 3 Es spricht aber Einiges dafür, dass dies wegen <strong>de</strong>r auch im<br />

Fall <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntitätswahrung gegebenen ertragsteuerlichen Verän<strong>de</strong>rung von <strong>de</strong>r selbständig<br />

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zur grds. transparenten Personengesellschaft<br />

<strong>de</strong>r Fall ist (vgl. die Kommentierung in Anhang 6 Rz. 101). 4<br />

b) Umwandlung in bzw. auf Kapitalgesellschaften<br />

128 Bei einer Hinausumwandlung (inländische Kapitalgesellschaft wird auf ausländische<br />

Kapitalgesellschaft umgewan<strong>de</strong>lt) sind bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Gesellschaft<br />

§§ 11 und 12 Abs. 1 KStG zwar ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar (s. Rz. 125).<br />

1 Die Finanzverwaltung nimmt sogar stets einen Veräußerungsvorgang an, vgl. BMF v.<br />

11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.02. Je<strong>de</strong>nfalls für die Annahme eines Realisationsvorgangs<br />

spricht, dass hier stille Reserven von einem auf das an<strong>de</strong>re Steuersubjekt überwechseln,<br />

was nach <strong>de</strong>utschem Steuerrecht eigentlich nur in beson<strong>de</strong>rs zugelassenen Fällen ohne Realisation<br />

erfolgen darf. Fakt ist auch, dass man bei Verneinung eines Realisationstatbestands implizit<br />

die Aussage treffen wür<strong>de</strong>, dass § 3 UmwStG im Fall <strong>de</strong>r Inlandsumwandlung je<strong>de</strong>nfalls<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r gewünschten Buchwertbeibehaltung überflüssig wäre. Denn auf Ebene <strong>de</strong>r<br />

umgewan<strong>de</strong>lten Gesellschaft wäre ja ohnehin kein Realisationstatbestand gegeben.<br />

2 S. auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.04.<br />

3 Vgl. BFH v. 22.2.1989 – I R 11/85, BStBl. II 1989, 794 = FR 1989, 403.<br />

4 S. auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 00.02 und 00.04.<br />

52 Röd<strong>de</strong>r

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