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Einführung Rz. 118–120 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

Besteuerung nach Art. 8 FRL nicht zulässig ist 1 (§ 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). 2 Dabei<br />

ist <strong>de</strong>r Antrag – an<strong>de</strong>rs als beim inländischen Anteilstausch – unabhängig vom Wertansatz<br />

bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft, d.h. die Buchwerteinbringung setzt eine<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong> Buchwertverknüpfung (an<strong>de</strong>rs als vor <strong>de</strong>m SEStEG) nicht voraus.<br />

3 Außer<strong>de</strong>m ist wie beim inländischen Anteilstausch Grundvoraussetzung für<br />

<strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>s Buch- o<strong>de</strong>r Zwischenwerts, dass die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft<br />

nach <strong>de</strong>r Einbringung unmittelbar Anteile mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmrechte an <strong>de</strong>r<br />

erworbenen Gesellschaft hält (dazu Rz. 77). Damit ist auch die erfolgsneutrale Einbringung<br />

von Beteiligungen an Drittstaatsgesellschaften nicht nur (wie vor <strong>de</strong>m SE-<br />

StEG) in inländische Kapitalgesellschaften möglich, son<strong>de</strong>rn darüber hinaus auch in<br />

an<strong>de</strong>re EU/EWR-Kapitalgesellschaften.<br />

Beispiel: 4 Einbringung einer Drittstaatenbeteiligung<br />

X<br />

X<br />

X<br />

Y-GmbH<br />

o<strong>de</strong>r<br />

F-SA<br />

US-Corp.<br />

US-Corp.<br />

US-Corp.<br />

Die Einbringung <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r US-Corp. durch <strong>de</strong>n Inlän<strong>de</strong>r X in die Y-GmbH fällt unter<br />

die Regelung zum Anteilstausch (§ 21 UmwStG). Nach <strong>de</strong>m SEStEG ist auch die Einbringung<br />

<strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r US-Corp. in die F-SA in § 21 UmwStG geregelt. Jeweils kann die Einbringung<br />

bei Entstehen mehrheitsvermitteln<strong>de</strong>r Anteile zu Buchwerten erfolgen.<br />

119 Zwar tritt auch beim grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Anteilstausch die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft<br />

bei Buch- o<strong>de</strong>r Zwischenwertansatz hinsichtlich <strong>de</strong>r eingebrachten Anteile<br />

in die steuerliche Rechtsstellung <strong>de</strong>s Einbringen<strong>de</strong>n ein. Tatsächlich ist insoweit<br />

aber auf Grund <strong>de</strong>r einschlägigen DBA regelmäßig kein <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht<br />

mehr gegeben. Eine steuerliche Rückbeziehung <strong>de</strong>s Anteilstauschs ist auch bei<br />

Grenzüberschreitung nicht möglich.<br />

120 Die Sperrfristkonzeption <strong>de</strong>s Einbringungsgewinns II (dazu Rz. 78) gilt auch nach<br />

einem grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Anteilstausch unterhalb <strong>de</strong>s gemeinen Werts. Wenn<br />

<strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Anteile einbringt, führt danach<br />

eine Veräußerung <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>m gemeinen Wert eingebrachten Anteile durch<br />

die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren zu einer rückwirken<strong>de</strong>n<br />

Besteuerung <strong>de</strong>s sog. Einbringungsgewinns II beim Einbringen<strong>de</strong>n, wobei sich <strong>de</strong>r<br />

mögliche Einbringungsgewinn II um jeweils ein Siebtel für je<strong>de</strong>s seit <strong>de</strong>m Einbringungszeitpunkt<br />

abgelaufene Zeitjahr vermin<strong>de</strong>rt. Der Einbringungsgewinn II gilt<br />

gem. § 22 Abs. 2 Satz 4 UmwStG als nachträgliche Anschaffungskosten <strong>de</strong>r erhalte-<br />

1 Liegt beim Anteilstausch zwar grundsätzlich eine Entstrickung vor, ist aber eine Besteuerung<br />

nach Art. 8 FRL unzulässig, wird eine spätere Gewinnrealisierung hinsichtlich <strong>de</strong>r Anteile so<br />

besteuert, wie es ohne <strong>de</strong>n Vorgang <strong>de</strong>r Fall gewesen wäre (§ 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG;<br />

s. auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 21.15 sowie die Kommentierung zu § 21<br />

UmwStG Rz. 92 ff.).<br />

2 Ist dagegen auf Grund fehlen<strong>de</strong>r beschränkter Steuerpflicht o<strong>de</strong>r auf Grund von DBA gar kein<br />

<strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht für die eingebrachten Anteile gegeben, ist aus <strong>de</strong>utscher Sicht<br />

stets eine Einbringung zum gemeinen Wert opportun.<br />

3 S. näher BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 21.15.<br />

4 Röd<strong>de</strong>r/Schumacher, DStR 2007, 369 (370).<br />

50 Röd<strong>de</strong>r

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