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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 114–118 Einführung<br />

zuheben<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Fragen aufgrund <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung vertretenen<br />

Unterscheidung zwischen rechtlicher und tatsächlicher Entstrickung, <strong>de</strong>r BFH-<br />

Rechtsprechung zum abkommensrechtlichen Entstrickungsverständnis und <strong>de</strong>r<br />

EuGH-Rechtsprechung in Sachen „National Grid Indus“ kann auf die Ausführungen<br />

in Rz. 97 f. verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Sind sämtliche genannten Voraussetzungen erfüllt, ist nicht nur die Einbringung<br />

zu Buchwerten möglich, son<strong>de</strong>rn es gelten auch die im Gegenzug erhaltenen Anteile<br />

als zu diesen Buchwerten (ggf. abzgl. an<strong>de</strong>rer Gegenleistungen) angeschafft, d.h. es<br />

verdoppeln sich die eingebrachten stillen Reserven. Sie sind nun auch auf <strong>de</strong>r Ebene<br />

<strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Übernehmerin enthalten. Allerdings ist es – wie erläutert – in <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für eine erfolgsneutrale Sacheinlagen-Einbringung<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass hinsichtlich <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Übernehmerin<br />

<strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht gegeben ist (s. Rz. 110 f.).<br />

Die nach Sacheinlagen-Einbringungen unterhalb <strong>de</strong>r gemeinen Werte eingreifen<strong>de</strong> 116<br />

Sperrfristkonzeption <strong>de</strong>s sog. Einbringungsgewinns I (dazu Rz. 73) gilt auch nach<br />

europäischen Sacheinlagen. D.h., dass eine Veräußerung <strong>de</strong>r als Gegenleistung für eine<br />

Einbringung unter <strong>de</strong>m gemeinen Wert erhaltenen Anteile gem. § 22 Abs. 1<br />

UmwStG zu einer rückwirken<strong>de</strong>n Besteuerung <strong>de</strong>s Einbringungsgewinns I beim Einbringen<strong>de</strong>n<br />

führt, wobei sich <strong>de</strong>r mögliche Einbringungsgewinn I um jeweils ein Siebtel<br />

für je<strong>de</strong>s seit <strong>de</strong>m Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr vermin<strong>de</strong>rt. Der<br />

Einbringungsgewinn I gilt gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 UmwStG als nachträgliche Anschaffungskosten<br />

<strong>de</strong>r erhaltenen Anteile, min<strong>de</strong>rt also <strong>de</strong>n Gewinn aus <strong>de</strong>r Anteilsveräußerung<br />

(auf <strong>de</strong>n § 8b Abs. 2 KStG o<strong>de</strong>r §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG anzuwen<strong>de</strong>n<br />

ist, wenn insoweit überhaupt ein <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht besteht). 1 Des Weiteren<br />

ist bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 u. 2<br />

UmwStG auf Antrag im Jahr <strong>de</strong>r Veräußerung – also nicht rückwirkend – und bei<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Entrichtung <strong>de</strong>r Steuer auf <strong>de</strong>n Einbringungsgewinn ein „Erhöhungsbetrag“<br />

gewinnneutral anzusetzen. 2 Bei übernehmen<strong>de</strong>n ausländischen Kapitalgesellschaften<br />

dürfte <strong>de</strong>r Erhöhungsbetrag grds. in <strong>de</strong>r Steuerbilanz <strong>de</strong>r übernommenen<br />

<strong>de</strong>utschen Betriebsstätte zu erfassen sein, je<strong>de</strong>nfalls soweit er auf im Inland<br />

steuerverstricktes Vermögen entfällt (s. dazu die Kommentierung zu § 23 UmwStG<br />

Rz. 82 ff.). Das Konzept <strong>de</strong>s Einbringungsgewinns I gilt gem. § 22 Abs. 1 Satz 5<br />

UmwStG grundsätzlich nicht, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen Anteile an<br />

Kapitalgesellschaften enthält; insoweit kommt die Regelung für <strong>de</strong>n Anteilstausch in<br />

§ 22 Abs. 2 UmwStG zur Anwendung. 3<br />

Beim Anteilstausch (Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine 117<br />

Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG) ist es für die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s UmwStG<br />

nur erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong> Rechtsträger eine EU/EWR-Kapitalgesellschaft<br />

ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Auf die Person <strong>de</strong>s Einbringen<strong>de</strong>n und<br />

<strong>de</strong>ren Ansässigkeit kommt es nicht an. 4<br />

Beim grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Anteilstausch kommt es regelmäßig zum Ausschluss 118<br />

o<strong>de</strong>r zur Beschränkung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Besteuerungsrechts hinsichtlich <strong>de</strong>r eingebrachten<br />

Anteile. Dennoch ist auch in diesem Fall beim Einbringen<strong>de</strong>n auf Antrag<br />

ein Buchwert- o<strong>de</strong>r Zwischenwertansatz möglich, wenn das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht<br />

für die erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt wird o<strong>de</strong>r eine<br />

115<br />

1 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a, 2e EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 und 5 OECD-MA.<br />

2 Dies gilt jedoch nur, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen entwe<strong>de</strong>r noch zum Betriebsvermögen<br />

<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft gehört o<strong>de</strong>r zum gemeinen Wert übertragen wur<strong>de</strong>, d.h.<br />

nicht bei einer Weiterübertragung unter <strong>de</strong>m gemeinen Wert.<br />

3 Die Regeln zum Einbringungsgewinn I gelten in diesen Fällen aber zusätzlich zu <strong>de</strong>n Regeln<br />

betr. <strong>de</strong>n Einbringungsgewinn II, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

erhaltenen Anteile ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt ist. S. auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I<br />

2011, 1314, Rz. 22.11.<br />

4 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 21.03. S. auch im Einzelfall § 20 Abs. 4a EStG.<br />

Röd<strong>de</strong>r 49

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