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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 110–112 Einführung<br />

2. Einbringungen<br />

a) Einbringung in Kapitalgesellschaften<br />

Auch <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>s UmwStG für die Einbringung von Betrieben,<br />

Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (also von Sacheinlagen) in eine Kapitalgesellschaft<br />

(§ 20 UmwStG) sowie für <strong>de</strong>n entsprechend gewerteten Formwechsel<br />

(§ 25 UmwStG) ist europäisiert wor<strong>de</strong>n. Europäisierung be<strong>de</strong>utet in diesem Zusammenhang,<br />

dass das UmwStG anwendbar ist, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> eine EU/EWR-<br />

Gesellschaft o<strong>de</strong>r eine in <strong>de</strong>r EU/EWR ansässige natürliche Person und <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong><br />

Rechtsträger eine EU/EWR-Kapitalgesellschaft ist (§ 1 Abs. 4 UmwStG). 1 Auf<br />

die Steuerverhaftung <strong>de</strong>r als Gegenleistung gewährten Anteile kommt es in diesen<br />

Fällen bei <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>m möglichen Buchwertansatz nicht an (abweichend von<br />

§ 20 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vor <strong>de</strong>m SEStEG). Bei Einbringungen durch Personengesellschaften<br />

sind diese für die Prüfung <strong>de</strong>r Anwendbarkeit <strong>de</strong>s UmwStG als transparent<br />

anzusehen, d.h. es ist auf <strong>de</strong>n Status ihrer Gesellschafter abzustellen (§ 1<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa UmwStG; s. dazu die Kommentierung<br />

zu § 1 UmwStG Rz. 266).<br />

Beispiel: 2 Formwechsel einer KG mit EU-Gesellschaftern<br />

110<br />

111<br />

NL-X1 I-X2 NL-X1 I-X2<br />

D-KG<br />

D-GmbH<br />

Auf <strong>de</strong>n Formwechsel sind gem. § 25 UmwStG die Sacheinlagen-Einbringungsregelungen <strong>de</strong>r<br />

§§ 20 ff. UmwStG entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rs als nach § 20 Abs. 3 UmwStG a.F. führt die<br />

Ansässigkeit <strong>de</strong>r Gesellschafter im EU-Ausland nicht mehr zwingend zur Gewinnrealisierung.<br />

Die Einbringung kann auch dann gem. § 20 UmwStG (zu Buchwerten) vorgenommen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn Deutschland für die als Gegenleistung ausgekehrten Anteile an D-GmbH auf Grund entsprechen<strong>de</strong>r<br />

DBA-Regelungen kein Besteuerungsrecht hat.<br />

Aber auch auf die Einbringung durch in Drittstaaten ansässige Einbringen<strong>de</strong> (z.B.<br />

Einbringung eines Teilbetriebs durch eine Personengesellschaft mit Drittstaatengesellschaftern)<br />

ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UmwStG § 20 UmwStG anwendbar,<br />

wenn das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s<br />

Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r als Gegenleistung erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen<br />

o<strong>de</strong>r beschränkt ist (entspricht insoweit im Ergebnis <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s<br />

§ 20 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vor <strong>de</strong>m SEStEG; s. dazu auch die Kommentierungen zu<br />

112<br />

§ 1 UmwStG Rz. 280 und zu § 20 UmwStG Rz. 6). 3 Röd<strong>de</strong>r 47<br />

1 S. auch näher BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 01.53 ff.; s auch die beson<strong>de</strong>re Rückbeziehungsnorm<br />

<strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 UmwStG, die entsprechend anwendbar ist.<br />

2 Röd<strong>de</strong>r/Schumacher, DStR 2007, 369 (370).<br />

3 S. auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 01.53.

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