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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 104–106 Einführung<br />
und Stundungsregeln in allgemeinen Entstrickungsfällen). Wegen <strong>de</strong>r insoweit hervorzuheben<strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren Fragen aufgrund <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung vertretenen<br />
Unterscheidung zwischen rechtlicher und tatsächlicher Entstrickung, <strong>de</strong>r BFH-<br />
Rechtsprechung zum abkommensrechtlichen Entstrickungsverständnis und <strong>de</strong>r<br />
EuGH-Rechtsprechung in <strong>de</strong>r Sache „National Grid Indus“ kann auf die Ausführungen<br />
in Rz. 97 f. verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird durch die Umwandlung einer Kapital- in bzw. auf eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft<br />
erstmals <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht für durch die Umwandlung bewegte<br />
stille Reserven begrün<strong>de</strong>t, wird die Übertragerin zweckmäßigerweise keinen Antrag<br />
auf Buchwertansatz stellen. Allerdings kann <strong>de</strong>r Antrag nur einheitlich gestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
so dass sich insoweit beson<strong>de</strong>re Fragen stellen können (s. schon Rz. 99). Wenn<br />
dagegen das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht hinsichtlich <strong>de</strong>s Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
eines Wirtschaftsguts durch Überführung eines Wirtschaftsguts in eine <strong>de</strong>utsche<br />
Betriebsstätte erst nach <strong>de</strong>m Umwandlungsvorgang begrün<strong>de</strong>t wird, greift die<br />
allgemeine Regelung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG, wonach ein solcher Vorgang einer<br />
Einlage gleichsteht und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG unabhängig von einer Besteuerung<br />
im Ausland stets zum Ansatz mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert führt.<br />
Auch auf Anteilseignerebene schließt § 13 Abs. 2 UmwStG grds. die Möglichkeit <strong>de</strong>s<br />
Anteilstauschs zu Buchwerten (o<strong>de</strong>r Zwischenwerten) aus, wenn das Besteuerungsrecht<br />
Deutschlands für Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Anteilen an <strong>de</strong>r Übernehmerin<br />
beschränkt wird (s. dazu die Kommentierung zu § 13 UmwStG Rz. 31 ff.). Allerdings<br />
erfolgt auch in diesem Fall ein Verzicht auf die Sofortbesteuerung, wenn beim<br />
Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft wegen einer grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verschmelzung<br />
zwar grundsätzlich eine Entstrickung vorliegt, eine Besteuerung jedoch<br />
nach Art. 8 FRL unzulässig wäre. In diesen Fällen wird eine spätere Gewinnrealisierung<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Anteile so besteuert, wie es ohne <strong>de</strong>n Vorgang <strong>de</strong>r Fall gewesen<br />
wäre (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG). 1<br />
Führt die Umwandlung dagegen auf Anteilseignerebene zu einer Verstrickung, so<br />
dürfte grds. kein Antrag auf Buchwertansatz nach § 13 Abs. 2 UmwStG gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Außerhalb <strong>de</strong>s eigentlichen Umwandlungsvorgangs gelten auch insoweit, soweit<br />
Anteile im Betriebsvermögen betroffen sind, §§ 4 Abs. 1 Satz 7, 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG.<br />
Bei einer Verstrickung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG dagegen tritt außerhalb <strong>de</strong>s eigentlichen<br />
Umwandlungsvorgangs <strong>de</strong>r Wert an die Stelle <strong>de</strong>r Anschaffungskosten,<br />
<strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland einer<br />
<strong>de</strong>m § 6 AStG vergleichbaren Besteuerung unterlegen hat (§ 17 Abs. 2 Satz 3<br />
EStG; s. auch die Kommentierung in Anhang 7).<br />
Im Übrigen kann auf Anteilseignerebene bei ausländischen Gesellschaftern mangels<br />
beschränkter Steuerpflicht o<strong>de</strong>r auf Grund eines DBA auch vor und nach <strong>de</strong>r<br />
Umwandlung kein <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht gegeben sein. Ein evtl. Übernahmeergebnis<br />
wird doppelbesteuerungsrechtlich ebenfalls wie ein Anteilsveräußerungsvorgang<br />
gewertet, so dass auch insoweit aus <strong>de</strong>n vorstehend genannten Grün<strong>de</strong>n das<br />
105<br />
106<br />
<strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht fehlen kann. 2 Röd<strong>de</strong>r 45<br />
1 Dies ist begleitet wor<strong>de</strong>n von einer Erweiterung <strong>de</strong>r beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte<br />
i.S.d. <strong>de</strong>r §§ 17, 22 Nr. 2 EStG aus solchen Anteilen an Kapitalgesellschaften. S. zum treaty<br />
overri<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG auch die Kommentierung zu § 13 UmwStG<br />
Rz. 39 ff. S. auch die ähnliche Regelung in § 20 Abs. 4a EStG.<br />
2 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a und 2e EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 und 5 OECD-MA sowie Wassermeyer<br />
in Schaumburg/Piltz, Internationales Umwandlungssteuerrecht, 122.