11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe - Beck-Shop.de

Leseprobe - Beck-Shop.de

Leseprobe - Beck-Shop.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 104–106 Einführung<br />

und Stundungsregeln in allgemeinen Entstrickungsfällen). Wegen <strong>de</strong>r insoweit hervorzuheben<strong>de</strong>n<br />

beson<strong>de</strong>ren Fragen aufgrund <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung vertretenen<br />

Unterscheidung zwischen rechtlicher und tatsächlicher Entstrickung, <strong>de</strong>r BFH-<br />

Rechtsprechung zum abkommensrechtlichen Entstrickungsverständnis und <strong>de</strong>r<br />

EuGH-Rechtsprechung in <strong>de</strong>r Sache „National Grid Indus“ kann auf die Ausführungen<br />

in Rz. 97 f. verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird durch die Umwandlung einer Kapital- in bzw. auf eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft<br />

erstmals <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht für durch die Umwandlung bewegte<br />

stille Reserven begrün<strong>de</strong>t, wird die Übertragerin zweckmäßigerweise keinen Antrag<br />

auf Buchwertansatz stellen. Allerdings kann <strong>de</strong>r Antrag nur einheitlich gestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

so dass sich insoweit beson<strong>de</strong>re Fragen stellen können (s. schon Rz. 99). Wenn<br />

dagegen das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht hinsichtlich <strong>de</strong>s Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

eines Wirtschaftsguts durch Überführung eines Wirtschaftsguts in eine <strong>de</strong>utsche<br />

Betriebsstätte erst nach <strong>de</strong>m Umwandlungsvorgang begrün<strong>de</strong>t wird, greift die<br />

allgemeine Regelung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1 Satz 7 EStG, wonach ein solcher Vorgang einer<br />

Einlage gleichsteht und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG unabhängig von einer Besteuerung<br />

im Ausland stets zum Ansatz mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert führt.<br />

Auch auf Anteilseignerebene schließt § 13 Abs. 2 UmwStG grds. die Möglichkeit <strong>de</strong>s<br />

Anteilstauschs zu Buchwerten (o<strong>de</strong>r Zwischenwerten) aus, wenn das Besteuerungsrecht<br />

Deutschlands für Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Anteilen an <strong>de</strong>r Übernehmerin<br />

beschränkt wird (s. dazu die Kommentierung zu § 13 UmwStG Rz. 31 ff.). Allerdings<br />

erfolgt auch in diesem Fall ein Verzicht auf die Sofortbesteuerung, wenn beim<br />

Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft wegen einer grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Verschmelzung<br />

zwar grundsätzlich eine Entstrickung vorliegt, eine Besteuerung jedoch<br />

nach Art. 8 FRL unzulässig wäre. In diesen Fällen wird eine spätere Gewinnrealisierung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Anteile so besteuert, wie es ohne <strong>de</strong>n Vorgang <strong>de</strong>r Fall gewesen<br />

wäre (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG). 1<br />

Führt die Umwandlung dagegen auf Anteilseignerebene zu einer Verstrickung, so<br />

dürfte grds. kein Antrag auf Buchwertansatz nach § 13 Abs. 2 UmwStG gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Außerhalb <strong>de</strong>s eigentlichen Umwandlungsvorgangs gelten auch insoweit, soweit<br />

Anteile im Betriebsvermögen betroffen sind, §§ 4 Abs. 1 Satz 7, 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG.<br />

Bei einer Verstrickung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG dagegen tritt außerhalb <strong>de</strong>s eigentlichen<br />

Umwandlungsvorgangs <strong>de</strong>r Wert an die Stelle <strong>de</strong>r Anschaffungskosten,<br />

<strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland einer<br />

<strong>de</strong>m § 6 AStG vergleichbaren Besteuerung unterlegen hat (§ 17 Abs. 2 Satz 3<br />

EStG; s. auch die Kommentierung in Anhang 7).<br />

Im Übrigen kann auf Anteilseignerebene bei ausländischen Gesellschaftern mangels<br />

beschränkter Steuerpflicht o<strong>de</strong>r auf Grund eines DBA auch vor und nach <strong>de</strong>r<br />

Umwandlung kein <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht gegeben sein. Ein evtl. Übernahmeergebnis<br />

wird doppelbesteuerungsrechtlich ebenfalls wie ein Anteilsveräußerungsvorgang<br />

gewertet, so dass auch insoweit aus <strong>de</strong>n vorstehend genannten Grün<strong>de</strong>n das<br />

105<br />

106<br />

<strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht fehlen kann. 2 Röd<strong>de</strong>r 45<br />

1 Dies ist begleitet wor<strong>de</strong>n von einer Erweiterung <strong>de</strong>r beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte<br />

i.S.d. <strong>de</strong>r §§ 17, 22 Nr. 2 EStG aus solchen Anteilen an Kapitalgesellschaften. S. zum treaty<br />

overri<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG auch die Kommentierung zu § 13 UmwStG<br />

Rz. 39 ff. S. auch die ähnliche Regelung in § 20 Abs. 4a EStG.<br />

2 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a und 2e EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 und 5 OECD-MA sowie Wassermeyer<br />

in Schaumburg/Piltz, Internationales Umwandlungssteuerrecht, 122.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!