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Einführung Rz. 102–104 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />
In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Übernehmerin Anteile an <strong>de</strong>r Übertragerin hält, kann<br />
ein Übernahmeverlust resp. ein Übernahmegewinn resultieren (i.S.d. Unterschiedsbetrags<br />
zwischen <strong>de</strong>m ggf. im Zuge <strong>de</strong>r sog. „erweiterten Wertaufholung“ korrigierten<br />
Beteiligungsbuchwert und <strong>de</strong>m Wert, mit <strong>de</strong>m die übergegangenen Wirtschaftsgüter<br />
anzusetzen sind). Dieser bleibt generell steuerlich außer Ansatz, und es ist § 8b KStG<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>r Übernahmegewinn <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />
an <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft entspricht.<br />
Im Fall <strong>de</strong>r Auf- bzw. Abspaltung von Kapital- auf Kapitalgesellschaften setzt die<br />
Anwendung <strong>de</strong>r vorstehend für die Verschmelzung beschriebenen Regelungen darüber<br />
hinaus voraus, dass die doppelte Teilbetriebsbedingung <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 UmwStG<br />
erfüllt ist, d.h. dass auf die Übernehmerinnen Teilbetriebe übertragen und im Fall <strong>de</strong>r<br />
Abspaltung zusätzlich auch bei <strong>de</strong>r Übertragerin Teilbetriebe verbleiben müssen, wobei<br />
<strong>de</strong>m Teilbetrieb insoweit auch ein Mitunternehmeranteil bzw. Teil eines Mitunternehmeranteils<br />
o<strong>de</strong>r eine 100 v.H.- Kapitalgesellschaftsbeteiligung gleichgestellt ist.<br />
Die Steuerneutralität <strong>de</strong>r Spaltung für die Übertragerin erfor<strong>de</strong>rt außer<strong>de</strong>m die Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r sog. Nach-Spaltungs-Veräußerungssperre <strong>de</strong>s § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG,<br />
die Unterlassung schädlicher Vorbereitungshandlungen zum Zwecke <strong>de</strong>r Kreierung<br />
von Teilbetrieben vor Spaltung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) und im Fall <strong>de</strong>r Spaltung<br />
zur Trennung von Gesellschafterstämmen die Einhaltung einer bestimmten Behaltefrist<br />
(§ 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG).<br />
103 Allerdings gelten auch für die europäische Umwandlung von Kapital- in bzw. auf<br />
Kapitalgesellschaften einige Beson<strong>de</strong>rheiten. Diese ergeben sich schon daraus, dass<br />
bei europäischen Umwandlungen abhängig von <strong>de</strong>r Ansässigkeit <strong>de</strong>r Übertragerin<br />
und <strong>de</strong>r Art und Belegenheit <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter Deutschland möglicherweise<br />
gar kein Besteuerungsrecht für einen evtl. Übertragungsgewinn hat. 1 Gleiches<br />
kann auch für Einkünfte i.S.d. § 13 UmwStG aus <strong>de</strong>m auf Gesellschafterebene<br />
stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Anteilstausch bzw. für die Besteuerungsfolgen eins möglichen Übernahmegewinns<br />
<strong>de</strong>r Fall sein 2 (s. auch Rz. 106). 3<br />
104 Insbeson<strong>de</strong>re kommt es aber auch bei diesen Umwandlungsvorgängen darauf an,<br />
dass das Besteuerungsrecht für bei <strong>de</strong>r Umwandlung bewegte stille Reserven nicht<br />
durch die Umwandlung ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt wird. Sonst kann die Umwandlung<br />
nicht zu Buchwerten erfolgen.<br />
D.h., dass auch in diesem Fall die fehlen<strong>de</strong> Entstrickung, die weit verstan<strong>de</strong>n wird,<br />
Voraussetzung für die Möglichkeit einer Buchwertfortführung hinsichtlich <strong>de</strong>s übertragenen<br />
Vermögens ist. Ansonsten kommt es zwangsweise zum Ansatz <strong>de</strong>s gemeinen<br />
Werts. 4 Beim Übergang inländischen Betriebsvermögens ist damit zur Vermeidung einer<br />
Besteuerung <strong>de</strong>r stillen Reserven regelmäßig ein Verbleib <strong>de</strong>r betroffenen Wirtschaftsgüter<br />
in einer <strong>de</strong>utschen Betriebsstätte nötig. Dies gilt wegen <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Entstrickungsregel in § 12 Abs. 1 KStG nicht nur für <strong>de</strong>n Umwandlungsvorgang selbst,<br />
son<strong>de</strong>rn auch für die Folgezeit, in <strong>de</strong>r eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Überführung vom inländischen<br />
Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte bzw. umgekehrt von einer<br />
inländischen Betriebsstätte in das ausländische Stammhaus vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Ist ein Fall <strong>de</strong>r umwandlungsbedingten Entstrickung gegeben, erfolgt grundsätzlich<br />
eine sofortige Besteuerung <strong>de</strong>r stillen Reserven. Insoweit ist in <strong>de</strong>r steuerlichen<br />
Schlussbilanz <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>s gemeinen Werts<br />
obligatorisch (s. auch § 4g EStG und §§ 16 Abs. 3a, 36 Abs. 5 EStG zu Verteilungs-<br />
1 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 OECD-MA.<br />
2 S. z.B. § 49 Abs. 1 Nr. 2a und 2e EStG und Art. 7, 13 Abs. 2 und 5 OECD-MA.<br />
3 S. auch die beson<strong>de</strong>re Rückbeziehungsnorm <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 UmwStG.<br />
4 Im Fall <strong>de</strong>s sog. Downstream-Merger besteht insoweit eine beson<strong>de</strong>re Situation, wenn Gesellschafter<br />
<strong>de</strong>r Übertragerin ein Steuerauslän<strong>de</strong>r ist, für <strong>de</strong>ssen Anteile Deutschland kein Besteuerungsrecht<br />
hat. Nach Verwaltungsauffassung gelten in diesem Fall die an ihn ausgekehrten<br />
Anteile <strong>de</strong>r Übertragerin an <strong>de</strong>r Übernehmerin als entstrickt, vgl. BMF v. 11.11.2011,<br />
BStBl. I 2011, 1314, Rz. 11.19.<br />
44 Röd<strong>de</strong>r