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E. Überblick: grenzüberschreiten<strong>de</strong>/ausländische Umwandlungen Rz. 97–98 Einführung<br />
übertragenen Wirtschaftsgüter) bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft we<strong>de</strong>r<br />
ausgeschlossen noch beschränkt wird.<br />
D.h., dass die fehlen<strong>de</strong> Entstrickung Voraussetzung für die Möglichkeit einer Buchwertfortführung<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s übertragenen Vermögens ist. Ansonsten kommt es<br />
zwangsweise zum Ansatz <strong>de</strong>s gemeinen Werts. 1 Der durch das SEStEG eingeführte<br />
Entstrickungsbegriff ist dabei sehr weit formuliert, je<strong>de</strong> Beschränkung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />
Besteuerungsrechts reicht aus. Eine Entstrickungsbesteuerung soll <strong>de</strong>mentsprechend<br />
auch dann erfolgen, wenn zwar das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne<br />
betr. die übertragenen Wirtschaftsgüter erhalten bleibt, aber – an<strong>de</strong>rs<br />
als vor <strong>de</strong>r Umwandlung – nach <strong>de</strong>r Umwandlung eine Anrechnung ausländischer<br />
Steuern resultieren kann (zu <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Problemen s. näher die Kommentierungen<br />
zu § 3 UmwStG Rz. 158 f. und zu § 11 UmwStG Rz. 179 f.). Beim Übergang<br />
inländischen Betriebsvermögens ist damit zur Vermeidung einer Besteuerung<br />
<strong>de</strong>r stillen Reserven regelmäßig ein Verbleib <strong>de</strong>r betroffenen Wirtschaftsgüter in einer<br />
<strong>de</strong>utschen Betriebsstätte <strong>de</strong>r Übernehmerin nötig (was Zuordnungsfragen vor allem<br />
bei Beteiligungen, <strong>de</strong>m Geschäftswert und an<strong>de</strong>ren immateriellen Wirtschaftsgütern<br />
aufwirft; vgl. dazu die Kommentierungen zu § 3 UmwStG Rz. 104 ff. und zu § 11<br />
UmwStG Rz. 126 ff.). 2<br />
Dabei ist darauf zu beachten, dass nicht nur bei <strong>de</strong>m Umwandlungsvorgang selbst,<br />
son<strong>de</strong>rn auch in <strong>de</strong>r Folgezeit eine Beschränkung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Besteuerungsrechts<br />
für stille Reserven, die unter <strong>de</strong>utscher Besteuerungshoheit gebil<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n, vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n muss. Denn das SEStEG hat für Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Betriebsvermögens<br />
auch allgemeine Entstrickungstatbestän<strong>de</strong> in §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1<br />
KStG eingeführt mit <strong>de</strong>m Grundsatz, dass bei Ausschluss o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>utschen Besteuerungsrechts eine fiktive Entnahme bzw. eine fiktive Veräußerung<br />
zum gemeinen Wert <strong>de</strong>r Besteuerung unterliegt. 3 Auch nach <strong>de</strong>r Umwandlung muss also<br />
eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Überführung vom inländischen Stammhaus in eine ausländische<br />
Betriebsstätte bzw. umgekehrt von einer inländischen Betriebsstätte ins<br />
ausländische Stammhaus vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n (s. dazu auch die Kommentierungen zu<br />
§ 4 UmwStG Rz. 27 ff. und zu § 12 UmwStG Rz. 47 „Auslandsvermögen“).<br />
Die Finanzverwaltung unterschei<strong>de</strong>t daran anknüpfend zwischen Entstrickungen<br />
durch <strong>de</strong>n Umwandlungsvorgang selbst bezogen auf <strong>de</strong>n steuerlichen Übertragungsstichtag<br />
(sog. rechtliche Entstrickung) und Entstrickungen durch nachfolgen<strong>de</strong><br />
Zuordnungsveräußerungen zwischen in- und ausländischen Betriebsstätten (sog. tatsächliche<br />
Entstrickung). Nur für die erstgenannten Entstrickungen hält die Finanzverwaltung<br />
die umwandlungssteuerlichen Entstrickungsnormen für anwendbar, im<br />
letztgenannten Fall sollen erst nach <strong>de</strong>r Umwandlung die normalen einkommen- und<br />
körperschaftsteuerlichen Entstrickungsnormen anwendbar sein. 4 98<br />
Ist ein Fall <strong>de</strong>r umwandlungsbedingten Entstrickung gegeben, erfolgt grundsätzlich<br />
eine sofortige Besteuerung <strong>de</strong>r stillen Reserven. Insoweit ist in <strong>de</strong>r steuerlichen<br />
Schlussbilanz <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft <strong>de</strong>r Ansatz <strong>de</strong>s gemeinen Werts<br />
1 Der Ansatz <strong>de</strong>s gemeinen Wertes (nicht <strong>de</strong>s Teilwertes) bei Entstrickung führt zu Folgefragen<br />
insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Entstrickung von Sachgesamtheiten und <strong>de</strong>r Existenz stiller Lasten<br />
(auch Hinweis auf <strong>de</strong>n bei Umwandlungsvorgängen vorgeschriebenen Ansatz von Pensionsrückstellungen<br />
mit <strong>de</strong>m Wert nach § 6a EStG); vgl. z.B. die Kommentierungen zu § 3 UmwStG<br />
Rz. 69 und 77 und zu § 11 UmwStG Rz. 75 ff. sowie 85.<br />
2 Allerdings ist wegen BFH v. 17.7.2008 – I R 77/06, BStBl. II 2009, 464 = FR 2008, 1149 nicht klar,<br />
ob die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer ausländischen DBA-Freistellungs-Betriebsstätte<br />
überhaupt zu einer Beschränkung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Besteuerungsrechts führt, weil <strong>de</strong>r<br />
BFH für die bis zur Zuordnungsän<strong>de</strong>rung entstan<strong>de</strong>nen stillen Reserven abkommensrechtlich<br />
weiter <strong>de</strong>utsches Besteuerungsrecht als gegeben ansieht. Zwar hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber darauf<br />
mit § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG reagiert. Völlig geklärt ist die Rechtsfrage damit aber immer noch<br />
nicht.<br />
3 Wobei nicht nur das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne, son<strong>de</strong>rn sogar für Nutzungserträge<br />
eine Rolle spielt. Im letztgenannten Fall resultiert daraus <strong>de</strong>r Ansatz eines fiktiven<br />
Nutzungsentgelts. S. auch die Kommentierung in Anhang 7.<br />
4 S. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.19, 03.20, 02.15.<br />
Röd<strong>de</strong>r 41