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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 85–88 Einführung<br />

wertübertragungsmöglichkeit in diesen Fällen: Zum einen ist die Veräußerung 1 bzw.<br />

Entnahme <strong>de</strong>s übertragenen Wirtschaftsguts innerhalb von drei Jahren nach Steuererklärungsabgabe<br />

für <strong>de</strong>n Übertragungs-VZ schädlich (löst also rückwirkend eine<br />

Übertragung zum Teilwert aus), wenn nicht die stillen Reserven durch steuerliche<br />

Ergänzungsbilanz <strong>de</strong>m Übertragen<strong>de</strong>n zugeordnet wor<strong>de</strong>n sind. Zum an<strong>de</strong>ren ist es<br />

(rückwirkend) schädlich, soweit durch die Übertragung o<strong>de</strong>r innerhalb einer nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

7-Jahres-Perio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anteil einer Kapitalgesellschaft an <strong>de</strong>m übertragenen<br />

Wirtschaftsgut unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar begrün<strong>de</strong>t wird o<strong>de</strong>r sich erhöht (s. auch<br />

die Kommentierung in Anhang 5 Rz. 65 ff.).<br />

§ 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG 2 regelt die Voraussetzungen für die Realteilung einer<br />

Mitunternehmerschaft zu Buchwerten (dazu auch die Kommentierung in Anhang 5<br />

Rz. 101 ff.). Soweit Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile (o<strong>de</strong>r Teile von Mitunternehmeranteilen)<br />

Übertragungsgegenstand sind, existieren keine beson<strong>de</strong>ren Einschränkungen<br />

(natürlich muss bei <strong>de</strong>m übernehmen<strong>de</strong>n Mitunternehmer die Besteuerung<br />

<strong>de</strong>r stillen Reserven sichergestellt sein). Soweit es dagegen um die Übertragung von<br />

Einzelwirtschaftsgütern geht, ist eine Buchwertübertragung auf Kapitalgesellschaften<br />

generell ausgeschlossen. Außer<strong>de</strong>m entfällt die Buchwertübertragungsmöglichkeit<br />

ex tunc, wenn übertragene Einzelwirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

darstellen, innerhalb von drei Jahren nach Steuererklärungsabgabe für<br />

<strong>de</strong>n Übertragungs-VZ veräußert o<strong>de</strong>r entnommen wer<strong>de</strong>n. § 16 Abs. 5 EStG enthält<br />

eine § 24 Abs. 5 UmwStG entsprechen<strong>de</strong> Regelung für die Realteilung, bei <strong>de</strong>r Teilbetriebe<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n (zu § 24 Abs. 5 UmwStG s. Rz. 80).<br />

Außerhalb von Mitunternehmerschaften können überdies im Einzelfall § 6 Abs. 1<br />

Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG und § 20 Abs. 4a EStG einen steuerneutralen Reserventransfer<br />

ermöglichen.<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG sind Einlagen (an Stelle <strong>de</strong>s Teilwerts)<br />

höchstens mit <strong>de</strong>n (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen,<br />

wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre vor <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zuführung angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt wor<strong>de</strong>n ist. 3 Gemäß § 6 Abs. 6<br />

Satz 3 EStG hat die Vorschrift zwar auch Be<strong>de</strong>utung für ver<strong>de</strong>ckte Einlagen in Kapitalgesellschaften,<br />

es ist aber unklar, ob und ggf. in welchen Fällen sie auch für ver<strong>de</strong>ckte<br />

Einlagen aus einem Betriebsvermögen gilt. 4<br />

Nach § 20 Abs. 4a EStG gilt für im Bereich <strong>de</strong>r Abgeltungssteuer gehaltene Anteile<br />

an Kapitalgesellschaften Folgen<strong>de</strong>s: Wer<strong>de</strong>n solche Anteile gegen Anteile an einer an<strong>de</strong>ren<br />

Kapitalgesellschaft getauscht und wird <strong>de</strong>r Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher<br />

Maßnahmen vollzogen, die von <strong>de</strong>n beteiligten Unternehmen ausgehen,<br />

treten abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG und <strong>de</strong>n §§ 13 und 21 UmwStG die<br />

übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle <strong>de</strong>r bisherigen Anteile, wenn das<br />

<strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht für die erhaltenen Anteile we<strong>de</strong>r ausgeschlossen noch<br />

beschränkt ist o<strong>de</strong>r bei einer Verschmelzung Art. 8 FRL anzuwen<strong>de</strong>n ist (in letzterem<br />

Fall wer<strong>de</strong>n spätere Veräußerungsgewinne im Wege <strong>de</strong>s treaty overri<strong>de</strong> besteuert).<br />

An<strong>de</strong>re Gegenleistungen sind abgeltungssteuerpflichtig. 5<br />

2. Möglichkeiten steuerfreier Reservenrealisierung<br />

Ertragsteuerneutralität von Umwandlungen (o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Umstrukturierungsvorgängen)<br />

kann nicht nur (wie im UmwStG o<strong>de</strong>r nach Maßgabe <strong>de</strong>r in Rz. 83 ff. genannten<br />

Regelungen) durch Regelungen sichergestellt wer<strong>de</strong>n, die Buchwertfortführung<br />

anordnen. Denkbar ist auch die Behandlung als realisieren<strong>de</strong>r Akt, wenn <strong>de</strong>r<br />

realisierte Gewinn zumin<strong>de</strong>st weitgehend steuerfrei gestellt wird o<strong>de</strong>r durch Rück-<br />

86<br />

87<br />

88<br />

1 BMF v. 8.12.2011, BStBl. I 2011, 1279 sieht insoweit je<strong>de</strong> Buchwertumstrukturierung als schädliche<br />

Veräußerung an.<br />

2 Dazu im einzelnen BMF v. 28.2.2006, BStBl. I 2006, 228.<br />

3 Vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, wonach grds. Entsprechen<strong>de</strong>s für die Einlage<br />

wesentlicher Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG gilt.<br />

4 S. Füger/Rieger, DStR 2003, 628.<br />

5 S. auch § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, von <strong>de</strong>m unklar ist, ob er im Fall <strong>de</strong>r Abspaltung gilt.<br />

Röd<strong>de</strong>r 37

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