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Einführung Rz. 73–74 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />
Rz. 101 ff.) gem. § 22 Abs. 1 UmwStG zu einer rückwirken<strong>de</strong>n Besteuerung <strong>de</strong>s sog.<br />
Einbringungsgewinns I beim Einbringen<strong>de</strong>n. 1 Der Einbringungsgewinn I entspricht<br />
<strong>de</strong>r Differenz zwischen <strong>de</strong>m gemeinen Wert im Einbringungszeitpunkt und <strong>de</strong>m bei<br />
<strong>de</strong>r Einbringung angesetzten Buch- o<strong>de</strong>r Zwischenwert, vermin<strong>de</strong>rt um jeweils ein<br />
Siebtel für je<strong>de</strong>s seit <strong>de</strong>m Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr. 2 Der Einbringungsgewinn<br />
I gilt gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 UmwStG als nachträgliche Anschaffungskosten<br />
<strong>de</strong>r erhaltenen Anteile, min<strong>de</strong>rt also <strong>de</strong>n Gewinn aus <strong>de</strong>r Anteilsveräußerung<br />
(auf <strong>de</strong>n § 8b Abs. 2 KStG o<strong>de</strong>r § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG anzuwen<strong>de</strong>n ist).<br />
74 Des Weiteren ist bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft gem. § 23 Abs. 2<br />
Satz 1 u. 2 UmwStG auf Antrag im Jahr <strong>de</strong>r Veräußerung – also nicht rückwirkend –<br />
und bei Nachweis <strong>de</strong>r Entrichtung <strong>de</strong>r Steuer auf <strong>de</strong>n Einbringungsgewinn 3 in Höhe<br />
<strong>de</strong>s versteuerten Einbringungsgewinns ein „Erhöhungsbetrag“ gewinnneutral anzusetzen.<br />
Dies gilt jedoch nur, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen entwe<strong>de</strong>r noch<br />
zum Betriebsvermögen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft gehört o<strong>de</strong>r zum gemeinen Wert übertragen<br />
wur<strong>de</strong>, d.h. nicht bei einer Weiterübertragung unter <strong>de</strong>m gemeinen Wert. Aus<br />
<strong>de</strong>m Ansatz <strong>de</strong>s Erhöhungsbetrags folgt eine wirtschaftsgutbezogene Buchwertaufstockung<br />
(also die Schaffung steuerbilanziellen Abschreibungspotentials) bzw. bei<br />
erfolgter Weiterübertragung zum gemeinen Wert sofort abziehbarer Aufwand. 4<br />
und Abs. 2 Satz 6 und § 23 Abs. 1 UmwStG). Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />
unentgeltlicher Rechtsnachfolger nachweist, dass die sperrfristbehafteten Anteile im Wege<br />
<strong>de</strong>r Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1 UmwStG) zum<br />
Buchwert übertragen wur<strong>de</strong>n (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 UmwStG). Wer<strong>de</strong>n die sperrfristbehafteten<br />
Anteile mittels Sacheinlage o<strong>de</strong>r Anteilstausch zum Buchwert nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2<br />
UmwStG steuerneutral weiter übertragen, löst auch die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare Veräußerung<br />
<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Einbringung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile beruhen<strong>de</strong>n Anteile die<br />
rückwirken<strong>de</strong> Einbringungsgewinnbesteuerung beim Einbringen<strong>de</strong>n aus (§ 22 Abs. 1 Satz 6<br />
Nr. 5 und Abs. 2 Satz 6 UmwStG).<br />
1 S. dazu auch die Erläuterung in BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. E 20.01 ff., 22.01 ff.<br />
Von erheblicher praktischer Be<strong>de</strong>utung ist, dass <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<br />
UmwStG innerhalb <strong>de</strong>r Siebenjahresfrist jeweils bis zum 31.5. <strong>de</strong>n Nachweis zu erbringen hat,<br />
wem die erhaltenen Anteile zuzurechnen sind. Wenn <strong>de</strong>r Nachweis nicht rechtzeitig erbracht<br />
wird, gelten die Anteile als veräußert und <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Einbringungsgewinn I ist zu besteuern.<br />
Nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut ist diese Rechtsfolge bei Fristverletzung zwar zwingend,<br />
es ist aber fraglich, ob wirklich eine Ausschlussfrist vorliegt, dagegen auch BMF v. 11.11.2011,<br />
BStBl. I 2011, 1314, Rz. 22.33. Nach <strong>de</strong>r systematischen Stellung <strong>de</strong>r Regelung gilt die Veräußerungsfiktion<br />
nur für die Anwendung <strong>de</strong>s § 22 UmwStG und führt nicht etwa auch zur Besteuerung<br />
<strong>de</strong>s Gewinns aus einer fiktiven Veräußerung (vgl. zu Vorstehen<strong>de</strong>m die Kommentierung<br />
zu § 22 UmwStG Rz. 181 ff.).<br />
2 Zu Fragen bei einer teilweisen Veräußerung <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />
vgl. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 22.04 und die Kommentierung zu § 22<br />
UmwStG Rz. 62. Zur gesetzlichen Verankerung <strong>de</strong>r sog. „Wertabspaltungstheorie“ vgl. § 22<br />
Abs. 7 UmwStG. Danach gilt Folgen<strong>de</strong>s: Wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen einer Sacheinlage o<strong>de</strong>r eines Anteilstauschs<br />
unter <strong>de</strong>m gemeinen Wert stille Reserven auf Grund einer Gesellschaftsgründung<br />
o<strong>de</strong>r Kapitalerhöhung von <strong>de</strong>n erhaltenen o<strong>de</strong>r eingebrachten Anteilen o<strong>de</strong>r von auf diesen<br />
Anteilen beruhen<strong>de</strong>n Anteilen auf an<strong>de</strong>re Anteile verlagert, gelten diese Anteile insoweit auch<br />
als erhaltene o<strong>de</strong>r eingebrachte Anteile o<strong>de</strong>r als auf diesen Anteilen beruhen<strong>de</strong> Anteile i.S.d.<br />
§ 22 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 UmwStG (Mitverstrickung von Anteilen). Wer<strong>de</strong>n sperrfristbehaftete Anteile<br />
beispielsweise durch Schenkung, Erbfall, unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge, ver<strong>de</strong>ckte<br />
Gewinnausschüttung, unentgeltliche Übertragung o<strong>de</strong>r Überführung nach § 6 Abs. 3 o<strong>de</strong>r<br />
Abs. 5 EStG o<strong>de</strong>r Realteilung unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar unentgeltlich übertragen, gilt <strong>de</strong>r Erwerber<br />
insoweit als unentgeltlicher Rechtsnachfolger i.S.v. § 22 Abs. 6 UmwStG. Dies gilt nicht<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r unentgeltlichen Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft nach § 22 Abs. 1<br />
Satz 6 Nr. 1 UmwStG.<br />
3 Dabei sollte auch die Min<strong>de</strong>rung eines Verlustvortrags ausreichend sein, auch wenn insoweit<br />
nicht sofort Steuern tatsächlich „entrichtet“ wer<strong>de</strong>n (so auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011,<br />
1314, Rz. 23.12; vgl. auch die Kommentierung zu § 23 UmwStG Rz. 98).<br />
4 S. dazu näher BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 23.07 ff. sowie die Kommentierung zu<br />
§ 23 UmwStG Rz. 63 ff. und 231 ff.<br />
32 Röd<strong>de</strong>r