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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 73 Einführung<br />

Satz 3 u. 4 EStG a.F.), 1 und es resultierte daraus mangels Aufstockung bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Kapitalgesellschaft eine Doppelbesteuerung. Nunmehr führt eine Veräußerung<br />

<strong>de</strong>r als Gegenleistung für eine Sacheinlagen-Einbringung unter <strong>de</strong>m gemeinen<br />

Wert erhaltenen Anteile 2 o<strong>de</strong>r die Realisierung eines Ersatztatbestan<strong>de</strong>s nach<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG 3 (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 22 UmwStG<br />

1 Für nach altem Recht entstan<strong>de</strong>ne einbringungsgeborene Anteile gilt das alte Recht fort.<br />

2 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 22.07, 22.21 ff. führt dazu Folgen<strong>de</strong>s aus: Die entgeltliche<br />

Übertragung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile führt grundsätzlich zur rückwirken<strong>de</strong>n Einbringungsgewinnbesteuerung<br />

nach § 22 Abs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 Satz 1 UmwStG beim Einbringen<strong>de</strong>n.<br />

Umwandlungen und Einbringungen stellen nach Verwaltungsauffassung<br />

grundsätzlich Veräußerungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG dar, die die rückwirken<strong>de</strong> Einbringungsgewinnbesteuerung<br />

auslösen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen unentgeltlicher Rechtsnachfolger nachweist, dass die sperrfristbehafteten Anteile<br />

im Wege <strong>de</strong>r Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1 UmwStG)<br />

zum Buchwert übertragen wur<strong>de</strong>n (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG). Aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n<br />

kann im Einzelfall auch bei an<strong>de</strong>ren Umwandlungen zu Buchwerten auf übereinstimmen<strong>de</strong>n<br />

Antrag aller Personen, bei <strong>de</strong>nen ansonsten infolge <strong>de</strong>s Umwandlungsvorgangs ein Einbringungsgewinn<br />

rückwirkend zu versteuern wäre, von einer rückwirken<strong>de</strong>n Einbringungsgewinnbesteuerung<br />

abgesehen wer<strong>de</strong>n. Dies setzt zumin<strong>de</strong>st voraus, dass keine steuerliche Statusverbesserung<br />

eintritt (d.h. die Besteuerung eines Einbringungsgewinns I bzw. II nicht verhin<strong>de</strong>rt<br />

wird), sich keine stillen Reserven von <strong>de</strong>n sperrfristbehafteten Anteilen auf Anteile eines Dritten<br />

verlagern, <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrechte nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r eingeschränkt wer<strong>de</strong>n<br />

und die Antragsteller sich damit einverstan<strong>de</strong>n erklären, dass auf alle unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren<br />

Anteile an einer an <strong>de</strong>r Umwandlung beteiligten Gesellschaft § 22 Abs. 1 und 2<br />

UmwStG entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n ist, wobei Anteile am Einbringen<strong>de</strong>n regelmäßig nicht<br />

einzubeziehen sind. Bei <strong>de</strong>r Prüfung eines solchen Antrags ist nach Verwaltungsauffassung<br />

die gesetzgeberische Grun<strong>de</strong>ntscheidung zu berücksichtigen, dass § 22 UmwStG keine Generalklausel<br />

enthält, wonach unter bestimmten allgemeinen Voraussetzungen bei nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Umwandlungen von <strong>de</strong>r Einbringungsgewinnbesteuerung abgesehen wer<strong>de</strong>n kann. § 22 Abs. 1<br />

und 2 UmwStG lassen nach Verwaltungsauffassung lediglich punktuelle Ausnahmen zu (vgl.<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG). Von <strong>de</strong>r Einbringungsgewinnbesteuerung kann <strong>de</strong>swegen<br />

nur dann aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r konkrete Einzelfall in je<strong>de</strong>r<br />

Hinsicht mit <strong>de</strong>n in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG enthaltenen Ausnahmetatbestän<strong>de</strong>n<br />

vergleichbar ist. Dabei ist auch die gesetzgeberische Grun<strong>de</strong>ntscheidung zu<br />

berücksichtigen, dass § 22 UmwStG an<strong>de</strong>rs als für Einbringungen i.S.d. §§ 20, 21 UmwStG keine<br />

Rückausnahme für Einbringungen i.S.d. § 24 UmwStG vorgesehen hat. Nicht vergleichbar<br />

sind Umwandlungen z.B. dann, wenn sie ohne Gewährung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

erfolgen. Die Billigkeitsregelung kann nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn in einer<br />

Gesamtschau die Umwandlung <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s eingebrachten Vermögens dient. Hiervon<br />

ist auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r Umwandlung an <strong>de</strong>m ursprünglich eingebrachten<br />

Betriebsvermögen nicht mehr unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar beteiligt ist.<br />

3 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 22.18 ff. führt dazu Folgen<strong>de</strong>s aus: Zu einer rückwirken<strong>de</strong>n<br />

Besteuerung <strong>de</strong>s Einbringungsgewinns I kommt es auch, wenn durch <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Rechtsnachfolger innerhalb <strong>de</strong>s Siebenjahreszeitraums ein Vorgang i.S.v.<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG verwirklicht wird. Dies gilt auch, wenn beim Einbringen<strong>de</strong>n,<br />

bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>ren unentgeltlichen Rechtsnachfolgern<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt sind (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6<br />

UmwStG). Die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare unentgeltliche Übertragung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten<br />

Anteile (z.B. im Wege <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Einlage, <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung, <strong>de</strong>r<br />

Realteilung o<strong>de</strong>r die unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG) auf eine Kapitalgesellschaft<br />

stellt ein die rückwirken<strong>de</strong> Einbringungsgewinnbesteuerung auslösen<strong>de</strong>s Ereignis<br />

dar (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG). Die Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft,<br />

an <strong>de</strong>r die sperrfristbehafteten Anteile bestehen, löst in vollem Umfang die rückwirken<strong>de</strong><br />

Einbringungsbesteuerung (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 6 UmwStG) auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Schlussverteilung <strong>de</strong>s Vermögens aus. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Kapitalherabsetzung und<br />

<strong>de</strong>r Einlagenrückgewähr (§ 27 KStG) kommt es nur insoweit zu einer rückwirken<strong>de</strong>n Einbringungsgewinnbesteuerung,<br />

als <strong>de</strong>r tatsächlich aus <strong>de</strong>m steuerlichen Einlagekonto ausgekehrte<br />

Betrag <strong>de</strong>n Buchwert bzw. die Anschaffungskosten <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Einlagenrückgewähr übersteigt. Wer<strong>de</strong>n die sperrfristbehafteten Anteile mittels<br />

Sacheinlage o<strong>de</strong>r Anteilstausch zum Buchwert nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG steuerunschädlich<br />

weiterübertragen (Ketteneinbringung), löst auch die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare<br />

Veräußerung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile durch die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft die rückwirken<strong>de</strong><br />

Einbringungsgewinnbesteuerung beim Einbringen<strong>de</strong>n aus (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4<br />

Röd<strong>de</strong>r 31

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