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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 73 Einführung<br />
Satz 3 u. 4 EStG a.F.), 1 und es resultierte daraus mangels Aufstockung bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n<br />
Kapitalgesellschaft eine Doppelbesteuerung. Nunmehr führt eine Veräußerung<br />
<strong>de</strong>r als Gegenleistung für eine Sacheinlagen-Einbringung unter <strong>de</strong>m gemeinen<br />
Wert erhaltenen Anteile 2 o<strong>de</strong>r die Realisierung eines Ersatztatbestan<strong>de</strong>s nach<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG 3 (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 22 UmwStG<br />
1 Für nach altem Recht entstan<strong>de</strong>ne einbringungsgeborene Anteile gilt das alte Recht fort.<br />
2 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 22.07, 22.21 ff. führt dazu Folgen<strong>de</strong>s aus: Die entgeltliche<br />
Übertragung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile führt grundsätzlich zur rückwirken<strong>de</strong>n Einbringungsgewinnbesteuerung<br />
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 Satz 1 UmwStG beim Einbringen<strong>de</strong>n.<br />
Umwandlungen und Einbringungen stellen nach Verwaltungsauffassung<br />
grundsätzlich Veräußerungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG dar, die die rückwirken<strong>de</strong> Einbringungsgewinnbesteuerung<br />
auslösen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen unentgeltlicher Rechtsnachfolger nachweist, dass die sperrfristbehafteten Anteile<br />
im Wege <strong>de</strong>r Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1 UmwStG)<br />
zum Buchwert übertragen wur<strong>de</strong>n (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG). Aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n<br />
kann im Einzelfall auch bei an<strong>de</strong>ren Umwandlungen zu Buchwerten auf übereinstimmen<strong>de</strong>n<br />
Antrag aller Personen, bei <strong>de</strong>nen ansonsten infolge <strong>de</strong>s Umwandlungsvorgangs ein Einbringungsgewinn<br />
rückwirkend zu versteuern wäre, von einer rückwirken<strong>de</strong>n Einbringungsgewinnbesteuerung<br />
abgesehen wer<strong>de</strong>n. Dies setzt zumin<strong>de</strong>st voraus, dass keine steuerliche Statusverbesserung<br />
eintritt (d.h. die Besteuerung eines Einbringungsgewinns I bzw. II nicht verhin<strong>de</strong>rt<br />
wird), sich keine stillen Reserven von <strong>de</strong>n sperrfristbehafteten Anteilen auf Anteile eines Dritten<br />
verlagern, <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrechte nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r eingeschränkt wer<strong>de</strong>n<br />
und die Antragsteller sich damit einverstan<strong>de</strong>n erklären, dass auf alle unmittelbaren o<strong>de</strong>r mittelbaren<br />
Anteile an einer an <strong>de</strong>r Umwandlung beteiligten Gesellschaft § 22 Abs. 1 und 2<br />
UmwStG entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n ist, wobei Anteile am Einbringen<strong>de</strong>n regelmäßig nicht<br />
einzubeziehen sind. Bei <strong>de</strong>r Prüfung eines solchen Antrags ist nach Verwaltungsauffassung<br />
die gesetzgeberische Grun<strong>de</strong>ntscheidung zu berücksichtigen, dass § 22 UmwStG keine Generalklausel<br />
enthält, wonach unter bestimmten allgemeinen Voraussetzungen bei nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Umwandlungen von <strong>de</strong>r Einbringungsgewinnbesteuerung abgesehen wer<strong>de</strong>n kann. § 22 Abs. 1<br />
und 2 UmwStG lassen nach Verwaltungsauffassung lediglich punktuelle Ausnahmen zu (vgl.<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG). Von <strong>de</strong>r Einbringungsgewinnbesteuerung kann <strong>de</strong>swegen<br />
nur dann aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r konkrete Einzelfall in je<strong>de</strong>r<br />
Hinsicht mit <strong>de</strong>n in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG enthaltenen Ausnahmetatbestän<strong>de</strong>n<br />
vergleichbar ist. Dabei ist auch die gesetzgeberische Grun<strong>de</strong>ntscheidung zu<br />
berücksichtigen, dass § 22 UmwStG an<strong>de</strong>rs als für Einbringungen i.S.d. §§ 20, 21 UmwStG keine<br />
Rückausnahme für Einbringungen i.S.d. § 24 UmwStG vorgesehen hat. Nicht vergleichbar<br />
sind Umwandlungen z.B. dann, wenn sie ohne Gewährung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
erfolgen. Die Billigkeitsregelung kann nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn in einer<br />
Gesamtschau die Umwandlung <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s eingebrachten Vermögens dient. Hiervon<br />
ist auszugehen, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r Umwandlung an <strong>de</strong>m ursprünglich eingebrachten<br />
Betriebsvermögen nicht mehr unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar beteiligt ist.<br />
3 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 22.18 ff. führt dazu Folgen<strong>de</strong>s aus: Zu einer rückwirken<strong>de</strong>n<br />
Besteuerung <strong>de</strong>s Einbringungsgewinns I kommt es auch, wenn durch <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Rechtsnachfolger innerhalb <strong>de</strong>s Siebenjahreszeitraums ein Vorgang i.S.v.<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 UmwStG verwirklicht wird. Dies gilt auch, wenn beim Einbringen<strong>de</strong>n,<br />
bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>ren unentgeltlichen Rechtsnachfolgern<br />
die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 UmwStG nicht mehr erfüllt sind (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6<br />
UmwStG). Die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare unentgeltliche Übertragung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten<br />
Anteile (z.B. im Wege <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Einlage, <strong>de</strong>r ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung, <strong>de</strong>r<br />
Realteilung o<strong>de</strong>r die unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG) auf eine Kapitalgesellschaft<br />
stellt ein die rückwirken<strong>de</strong> Einbringungsgewinnbesteuerung auslösen<strong>de</strong>s Ereignis<br />
dar (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG). Die Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft,<br />
an <strong>de</strong>r die sperrfristbehafteten Anteile bestehen, löst in vollem Umfang die rückwirken<strong>de</strong><br />
Einbringungsbesteuerung (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 6 UmwStG) auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Schlussverteilung <strong>de</strong>s Vermögens aus. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Kapitalherabsetzung und<br />
<strong>de</strong>r Einlagenrückgewähr (§ 27 KStG) kommt es nur insoweit zu einer rückwirken<strong>de</strong>n Einbringungsgewinnbesteuerung,<br />
als <strong>de</strong>r tatsächlich aus <strong>de</strong>m steuerlichen Einlagekonto ausgekehrte<br />
Betrag <strong>de</strong>n Buchwert bzw. die Anschaffungskosten <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Einlagenrückgewähr übersteigt. Wer<strong>de</strong>n die sperrfristbehafteten Anteile mittels<br />
Sacheinlage o<strong>de</strong>r Anteilstausch zum Buchwert nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG steuerunschädlich<br />
weiterübertragen (Ketteneinbringung), löst auch die unmittelbare o<strong>de</strong>r mittelbare<br />
Veräußerung <strong>de</strong>r sperrfristbehafteten Anteile durch die übernehmen<strong>de</strong> Gesellschaft die rückwirken<strong>de</strong><br />
Einbringungsgewinnbesteuerung beim Einbringen<strong>de</strong>n aus (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4<br />
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