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Einführung Rz. 70–73 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />
Einbringen<strong>de</strong> einen Einbringungsgewinn realisiert. 1 Der Ansatz <strong>de</strong>s eingebrachten<br />
Betriebsvermögens mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert bei <strong>de</strong>r Übernehmerin gilt für <strong>de</strong>n Einbringen<strong>de</strong>n<br />
als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten <strong>de</strong>r Anteile (§ 20 Abs. 3<br />
Satz 1 UmwStG). 2 Damit bei <strong>de</strong>r Übernehmerin das übernommene Betriebsvermögen<br />
auf Antrag einheitlich mit <strong>de</strong>m Buchwert (o<strong>de</strong>r einem Zwischenwert) angesetzt (und<br />
dadurch beim Einbringen<strong>de</strong>n das Entstehen eines Einbringungsgewinns vermie<strong>de</strong>n)<br />
wer<strong>de</strong>n kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein (§ 20 Abs. 2 Sätze 2 u. 4<br />
UmwStG): Der Buchwert <strong>de</strong>s eingebrachten Betriebsvermögens darf nicht negativ<br />
sein, <strong>de</strong>r Wert an<strong>de</strong>rer Gegenleistungen als (neuer) Gesellschaftsrechte darf nicht<br />
über <strong>de</strong>m Buchwert <strong>de</strong>s Einbringungsgegenstan<strong>de</strong>s liegen, es muss sichergestellt sein,<br />
dass das übernommene Betriebsvermögen später bei <strong>de</strong>r Übernehmerin <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer<br />
unterliegt, 3 und es darf das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht für Gewinne aus<br />
<strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>s eingebrachten Betriebsvermögens bei <strong>de</strong>r Übernehmerin we<strong>de</strong>r<br />
ausgeschlossen noch beschränkt wer<strong>de</strong>n (dazu Rz. 97 ff.). Außer<strong>de</strong>m darf <strong>de</strong>r gemeine<br />
Wert <strong>de</strong>s Einbringungsgegenstan<strong>de</strong>s nicht geringer sein als die Summe <strong>de</strong>r Buchwerte<br />
<strong>de</strong>r eingebrachten Wirtschaftsgüter. 4 Die Übernehmerin übt das Wahlrecht aus, d.h.<br />
in ihrer Steuerbilanz müssen die übernommenen Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten<br />
(o<strong>de</strong>r Zwischenwerten) angesetzt wer<strong>de</strong>n. 5<br />
71 Erfolgt danach die Einbringung zu Buchwerten (o<strong>de</strong>r Zwischenwerten), gelten<br />
auch die im Gegenzug erhaltenen Anteile an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />
als zu diesen Werten (ggf. abzgl. an<strong>de</strong>rer Gegenleistungen) angeschafft, d.h. es verdoppeln<br />
sich die eingebrachten stillen Reserven. Sie sind nun auch in <strong>de</strong>n Anteilen<br />
an <strong>de</strong>r Übernehmerin enthalten und bleiben aufgrund gesetzgeberischer Anordnung<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach steuerverhaftet (§ 17 Abs. 6 EStG). 6<br />
bb) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />
72 Die übernehmen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft übernimmt das eingebrachte Betriebsvermögen<br />
in ihre Steuerbilanz wie unter Rz. 70 beschrieben. Gemäß § 23 Abs. 1 u. 3<br />
UmwStG wird dies bei Buch- bzw. Zwischenwertansatz weitgehend begleitet von<br />
<strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Übernehmerin in die steuerliche Rechtstellung <strong>de</strong>s Einbringen<strong>de</strong>n<br />
(dies gilt allerdings nicht für einen evtl. steuerlichen Verlustvortrag und einen evtl.<br />
Zinsvortrag resp. EBITDA-Vortrag). 7<br />
cc) Sperrfristkonzeption<br />
73 Die nach Sacheinlagen-Einbringungen unterhalb <strong>de</strong>r gemeinen Werte eingreifen<strong>de</strong><br />
Sperrfristkonzeption ist durch das SEStEG grundlegend geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Bis zum<br />
SEStEG war die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb von sieben<br />
Jahren nach <strong>de</strong>r Einbringung voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG a.F., § 3 Nr. 40<br />
1 Zu <strong>de</strong>n Steuerfolgen s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.25 ff.<br />
2 Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen auf die Klagebefugnis BFH v. 8.6.2011 – I R 79/10, FR 2012, 188 = DStR<br />
2011, 2248.<br />
3 Zu einer beson<strong>de</strong>ren Verwaltungsauffassung bei Einbringung in eine Organgesellschaft vgl.<br />
BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.19.<br />
4 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.18.<br />
5 Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt nicht, BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.20. Auch<br />
gilt kein Grundsatz <strong>de</strong>r phasenverschobenen Wertaufholung. Allerdings verweist BMF v.<br />
11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.20 auch auf Rz. 04.16 und die dort geregelte beson<strong>de</strong>re<br />
Problematik.<br />
6 Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21<br />
UmwStG a.F., gelten die erhaltenen Anteile insoweit auch als einbringungsgeborene Anteile<br />
i.S.d. § 21 UmwStG a.F. (§ 20 Abs. 3 Satz 4 UmwStG). Für nach altem Recht entstan<strong>de</strong>ne einbringungsgeborene<br />
Anteile gilt das alte Recht fort; §§ 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, 52 Abs. 4b<br />
Satz 2 EStG, 34 Abs. 7a KStG.<br />
7 Zu Organschaftskonsequenzen s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. Org.13 ff. sowie<br />
die Kommentierung zu Anhang 4. S. auch § 6 UmwStG für im Einzelfall durch die Einbringung<br />
entstehen<strong>de</strong> sog. Konfusionsgewinne (§ 23 Abs. 6 UmwStG).<br />
30 Röd<strong>de</strong>r