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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 69–70 Einführung gegenstand muss die beschriebenen Anforderungen zum steuerlichen Einbringungsstichtag erfüllen. 1 Die Einbringung muss zumindest auch (s. Rz. 70) gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erfolgen (vgl. § 20 Abs. 1 UmwStG). 2 Sacheinlagen in diesem Sinne können steuerlich gem. § 20 Abs. 5 u. 6 UmwStG zurückbezogen werden (bei Umwandlungen im Sinne des UmwG auf den handelsrechtlichen Schlussbilanzstichtag, im Übrigen auf einen Tag, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags und des Betriebsvermögensübergangs liegt). 3 Einbringender ist der Rechtsträger, dem die Gegenleistung zusteht; der Gegenstand der Einbringung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. 4 aa) Steuerfolgen beim Einbringenden Auch eine unter § 20 UmwStG fallende Sacheinlage erfolgt grds. zum gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), 5 so dass im gesetzgeberischen „Normalfall“ der 70 1 Liegen die Voraussetzungen einer Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung nicht vor, sind die im eingebrachten Vermögen ruhenden stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Werden z.B. funktional wesentliche Betriebsgrundlagen oder – so jedenfalls die Finanzverwaltung – nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Teilbetriebs in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen, soll nach Auffassung der Verwaltung die Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung zu prüfen sein (die Verwaltung verweist in BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.07 u.a. auf BFH v. 25.2.2010 – IV R 49/08, BStBl. II 2010, 726 = FR 2010, 701 m. Anm. Wendt; s. aber auch BFH v. 9.11.2011 – X R 60/09, FR 2012, 584 = DStR 2012, 648; BFH v. 30.8.2012 – IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; BFH v. 2.8.2012 – IV R 41/11, DStR 2012, 1118; s. auch die Kommentierung zu § 20 UmwStG Rz. 42a ff.). Gehören zum Betriebsvermögen des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, werden diese Anteile, wenn sie in die Kapitalgesellschaft miteingebracht werden, zu sog. eigenen Anteilen der Kapitalgesellschaft. Der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt handelsrechtlichen Beschränkungen. In diesem Fall ist es nach Verwaltungsauffassung (BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.09) nicht zu beanstanden, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft auf unwiderruflichen Antrag des Einbringenden nicht miteingebracht werden. Der Einbringende muss sich damit einverstanden erklären, dass die zurückbehaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft künftig in vollem Umfang als Anteile zu behandeln sind, die durch eine Sacheinlage erworben worden sind (erhaltene Anteile). Die erhaltenen Anteile gelten auch dann nicht als realisierend aus dem Betriebsvermögen entnommen, wenn der Einbringende nach der Einbringung nicht mehr über Betriebsvermögen verfügt. 2 Dazu BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. E 20.09 ff. S. auch den Sonderfall in BFH v. 7.4.2010 – I R 55/09, BStBl. II 2010, 1094 = FR 2010, 1090. S. auch BFH v. 27.5.2009 – I R 53/08, FR 2010, 278 = DStR 2009, 2661. 3 § 2 Abs. 4 UmwStG gilt entsprechend. 4 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.02, 20.05. Danach gilt: Wird Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht, ist die Frage, wer Einbringender i.S.d. § 20 UmwStG ist, grundsätzlich danach zu entscheiden, ob die einbringende Personengesellschaft infolge der Einbringung fortbesteht. Wird die Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen übertragen wird, infolge der Einbringung aufgelöst und stehen die Anteile am übernehmenden Rechtsträger daher zivilrechtlich den Mitunternehmern zu (z.B. bei einer Verschmelzung), sind diese als Einbringende anzusehen. Besteht die übertragende Personengesellschaft dagegen auch nach der Einbringung als Mitunternehmerschaft fort und werden ihr die Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt (z.B. bei einer Ausgliederung), ist die übertragende Personengesellschaft selbst als Einbringende anzusehen. Demgegenüber stehen bei einer Abspaltung die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft zivilrechtlich den Mitunternehmern der bisherigen Gesellschaft zu, so dass diese selbst als Einbringende anzusehen sind. Der Einbringungsgegenstand bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft; z.B. ist bei Verschmelzung einer Personengesellschaft Einbringungsgegenstand der Betrieb. S. auch die Kommentierung zu § 20 UmwStG Rz. 34 ff. 5 Dies betrifft das eingebrachte Betriebsvermögen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt allerdings § 6a EStG. Rödder 29

Einführung Rz. 70–73 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht Einbringende einen Einbringungsgewinn realisiert. 1 Der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert bei der Übernehmerin gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Anteile (§ 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). 2 Damit bei der Übernehmerin das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert (oder einem Zwischenwert) angesetzt (und dadurch beim Einbringenden das Entstehen eines Einbringungsgewinns vermieden) werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein (§ 20 Abs. 2 Sätze 2 u. 4 UmwStG): Der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens darf nicht negativ sein, der Wert anderer Gegenleistungen als (neuer) Gesellschaftsrechte darf nicht über dem Buchwert des Einbringungsgegenstandes liegen, es muss sichergestellt sein, dass das übernommene Betriebsvermögen später bei der Übernehmerin der Körperschaftsteuer unterliegt, 3 und es darf das deutsche Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der Übernehmerin weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (dazu Rz. 97 ff.). Außerdem darf der gemeine Wert des Einbringungsgegenstandes nicht geringer sein als die Summe der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter. 4 Die Übernehmerin übt das Wahlrecht aus, d.h. in ihrer Steuerbilanz müssen die übernommenen Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten (oder Zwischenwerten) angesetzt werden. 5 71 Erfolgt danach die Einbringung zu Buchwerten (oder Zwischenwerten), gelten auch die im Gegenzug erhaltenen Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft als zu diesen Werten (ggf. abzgl. anderer Gegenleistungen) angeschafft, d.h. es verdoppeln sich die eingebrachten stillen Reserven. Sie sind nun auch in den Anteilen an der Übernehmerin enthalten und bleiben aufgrund gesetzgeberischer Anordnung dem Grunde nach steuerverhaftet (§ 17 Abs. 6 EStG). 6 bb) Steuerfolgen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft 72 Die übernehmende Kapitalgesellschaft übernimmt das eingebrachte Betriebsvermögen in ihre Steuerbilanz wie unter Rz. 70 beschrieben. Gemäß § 23 Abs. 1 u. 3 UmwStG wird dies bei Buch- bzw. Zwischenwertansatz weitgehend begleitet von dem Eintritt der Übernehmerin in die steuerliche Rechtstellung des Einbringenden (dies gilt allerdings nicht für einen evtl. steuerlichen Verlustvortrag und einen evtl. Zinsvortrag resp. EBITDA-Vortrag). 7 cc) Sperrfristkonzeption 73 Die nach Sacheinlagen-Einbringungen unterhalb der gemeinen Werte eingreifende Sperrfristkonzeption ist durch das SEStEG grundlegend geändert worden. Bis zum SEStEG war die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG a.F., § 3 Nr. 40 1 Zu den Steuerfolgen s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.25 ff. 2 Zu den Auswirkungen auf die Klagebefugnis BFH v. 8.6.2011 – I R 79/10, FR 2012, 188 = DStR 2011, 2248. 3 Zu einer besonderen Verwaltungsauffassung bei Einbringung in eine Organgesellschaft vgl. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.19. 4 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.18. 5 Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt nicht, BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.20. Auch gilt kein Grundsatz der phasenverschobenen Wertaufholung. Allerdings verweist BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.20 auch auf Rz. 04.16 und die dort geregelte besondere Problematik. 6 Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG a.F., gelten die erhaltenen Anteile insoweit auch als einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG a.F. (§ 20 Abs. 3 Satz 4 UmwStG). Für nach altem Recht entstandene einbringungsgeborene Anteile gilt das alte Recht fort; §§ 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, 52 Abs. 4b Satz 2 EStG, 34 Abs. 7a KStG. 7 Zu Organschaftskonsequenzen s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. Org.13 ff. sowie die Kommentierung zu Anhang 4. S. auch § 6 UmwStG für im Einzelfall durch die Einbringung entstehende sog. Konfusionsgewinne (§ 23 Abs. 6 UmwStG). 30 Rödder

D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 69–70 Einführung<br />

gegenstand muss die beschriebenen Anfor<strong>de</strong>rungen zum steuerlichen Einbringungsstichtag<br />

erfüllen. 1<br />

Die Einbringung muss zumin<strong>de</strong>st auch (s. Rz. 70) gegen Gewährung von neuen<br />

Gesellschaftsrechten an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft erfolgen (vgl. § 20<br />

Abs. 1 UmwStG). 2 Sacheinlagen in diesem Sinne können steuerlich gem. § 20 Abs. 5<br />

u. 6 UmwStG zurückbezogen wer<strong>de</strong>n (bei Umwandlungen im Sinne <strong>de</strong>s UmwG auf<br />

<strong>de</strong>n han<strong>de</strong>lsrechtlichen Schlussbilanzstichtag, im Übrigen auf einen Tag, <strong>de</strong>r höchstens<br />

acht Monate vor <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Abschlusses <strong>de</strong>s Einbringungsvertrags und <strong>de</strong>s<br />

Betriebsvermögensübergangs liegt). 3 Einbringen<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Rechtsträger, <strong>de</strong>m die<br />

Gegenleistung zusteht; <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Einbringung richtet sich nach <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Rechtsgeschäft. 4<br />

aa) Steuerfolgen beim Einbringen<strong>de</strong>n<br />

Auch eine unter § 20 UmwStG fallen<strong>de</strong> Sacheinlage erfolgt grds. zum gemeinen<br />

Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), 5 so dass im gesetzgeberischen „Normalfall“ <strong>de</strong>r<br />

70<br />

1 Liegen die Voraussetzungen einer Betriebs- o<strong>de</strong>r Teilbetriebsübertragung nicht vor, sind die<br />

im eingebrachten Vermögen ruhen<strong>de</strong>n stillen Reserven aufzu<strong>de</strong>cken und zu versteuern. Wer<strong>de</strong>n<br />

z.B. funktional wesentliche Betriebsgrundlagen o<strong>de</strong>r – so je<strong>de</strong>nfalls die Finanzverwaltung<br />

– nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuor<strong>de</strong>nbare Wirtschaftsgüter im zeitlichen und<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Einbringung eines Teilbetriebs in ein an<strong>de</strong>res Betriebsvermögen<br />

überführt o<strong>de</strong>r übertragen, soll nach Auffassung <strong>de</strong>r Verwaltung die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Gesamtplanrechtsprechung zu prüfen sein (die Verwaltung verweist in BMF v.<br />

11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.07 u.a. auf BFH v. 25.2.2010 – IV R 49/08, BStBl. II 2010,<br />

726 = FR 2010, 701 m. Anm. Wendt; s. aber auch BFH v. 9.11.2011 – X R 60/09, FR 2012, 584 =<br />

DStR 2012, 648; BFH v. 30.8.2012 – IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376; BFH v. 2.8.2012 – IV R 41/11,<br />

DStR 2012, 1118; s. auch die Kommentierung zu § 20 UmwStG Rz. 42a ff.). Gehören zum Betriebsvermögen<br />

<strong>de</strong>s eingebrachten Betriebs o<strong>de</strong>r Teilbetriebs Anteile an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaft, wer<strong>de</strong>n diese Anteile, wenn sie in die Kapitalgesellschaft miteingebracht wer<strong>de</strong>n,<br />

zu sog. eigenen Anteilen <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft. Der Erwerb eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft<br />

unterliegt han<strong>de</strong>lsrechtlichen Beschränkungen. In diesem Fall ist es nach Verwaltungsauffassung<br />

(BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.09) nicht zu beanstan<strong>de</strong>n,<br />

wenn die Anteile an <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft auf unwi<strong>de</strong>rruflichen Antrag <strong>de</strong>s Einbringen<strong>de</strong>n<br />

nicht miteingebracht wer<strong>de</strong>n. Der Einbringen<strong>de</strong> muss sich damit einverstan<strong>de</strong>n erklären, dass<br />

die zurückbehaltenen Anteile an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft künftig in vollem Umfang<br />

als Anteile zu behan<strong>de</strong>ln sind, die durch eine Sacheinlage erworben wor<strong>de</strong>n sind (erhaltene Anteile).<br />

Die erhaltenen Anteile gelten auch dann nicht als realisierend aus <strong>de</strong>m Betriebsvermögen<br />

entnommen, wenn <strong>de</strong>r Einbringen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r Einbringung nicht mehr über Betriebsvermögen<br />

verfügt.<br />

2 Dazu BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. E 20.09 ff. S. auch <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfall in BFH v.<br />

7.4.2010 – I R 55/09, BStBl. II 2010, 1094 = FR 2010, 1090. S. auch BFH v. 27.5.2009 – I R 53/08,<br />

FR 2010, 278 = DStR 2009, 2661.<br />

3 § 2 Abs. 4 UmwStG gilt entsprechend.<br />

4 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.02, 20.05. Danach gilt: Wird Betriebsvermögen einer<br />

Personengesellschaft eingebracht, ist die Frage, wer Einbringen<strong>de</strong>r i.S.d. § 20 UmwStG ist,<br />

grundsätzlich danach zu entschei<strong>de</strong>n, ob die einbringen<strong>de</strong> Personengesellschaft infolge <strong>de</strong>r<br />

Einbringung fortbesteht. Wird die Personengesellschaft, <strong>de</strong>ren Betriebsvermögen übertragen<br />

wird, infolge <strong>de</strong>r Einbringung aufgelöst und stehen die Anteile am übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger<br />

daher zivilrechtlich <strong>de</strong>n Mitunternehmern zu (z.B. bei einer Verschmelzung), sind diese<br />

als Einbringen<strong>de</strong> anzusehen. Besteht die übertragen<strong>de</strong> Personengesellschaft dagegen auch<br />

nach <strong>de</strong>r Einbringung als Mitunternehmerschaft fort und wer<strong>de</strong>n ihr die Anteile am übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsträger gewährt (z.B. bei einer Ausglie<strong>de</strong>rung), ist die übertragen<strong>de</strong> Personengesellschaft<br />

selbst als Einbringen<strong>de</strong> anzusehen. Demgegenüber stehen bei einer Abspaltung<br />

die Anteile an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Gesellschaft zivilrechtlich <strong>de</strong>n Mitunternehmern <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Gesellschaft zu, so dass diese selbst als Einbringen<strong>de</strong> anzusehen sind. Der Einbringungsgegenstand<br />

bestimmt sich nach <strong>de</strong>m zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Rechtsgeschäft; z.B. ist bei Verschmelzung<br />

einer Personengesellschaft Einbringungsgegenstand <strong>de</strong>r Betrieb. S. auch die<br />

Kommentierung zu § 20 UmwStG Rz. 34 ff.<br />

5 Dies betrifft das eingebrachte Betriebsvermögen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />

gilt allerdings § 6a EStG.<br />

Röd<strong>de</strong>r 29

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