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Einführung Rz. 66–69 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

die Unterlassung schädlicher Vorbereitungshandlungen zum Zwecke <strong>de</strong>r Kreierung<br />

von fiktiven Teilbetrieben vor Spaltung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) 1 und im Fall <strong>de</strong>r<br />

Spaltung zur Trennung von Gesellschafterstämmen die Einhaltung bestimmter Behaltefristen<br />

(§ 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG). 2 Die Anwendung <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 UmwStG<br />

auf Gesellschafterebene hängt dagegen nur von <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1<br />

UmwStG ab. D.h., das Vorliegen von Teilbetrieben gem. § 15 Abs. 1 UmwStG ist Voraussetzung<br />

für die Ertragsteuerneutralität auf Gesellschafterebene. 3<br />

67 Einstweilen frei.<br />

III. Einbringungen<br />

1. Einbringungen in Kapitalgesellschaften<br />

68 Einbringungen in inländische Kapitalgesellschaften (im Wege <strong>de</strong>r Einzelrechtsnachfolge<br />

o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Umwandlungen qua Ausglie<strong>de</strong>rung in Kapitalgesellschaften<br />

o<strong>de</strong>r qua Verschmelzung resp. Spaltung von Personen- auf Kapitalgesellschaften<br />

o<strong>de</strong>r qua entsprechen<strong>de</strong>m Formwechsel gem. § 25 UmwStG) sind unter <strong>de</strong>n<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 20 ff. UmwStG ertragsteuerneutral durchführbar. Seit <strong>de</strong>m<br />

SEStEG differenziert das UmwStG dabei zwischen Sacheinlagen (§ 20 UmwStG betr.<br />

die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen einschl.<br />

von Teilen an Mitunternehmeranteilen) und <strong>de</strong>m Anteilstausch (§ 21 UmwStG).<br />

a) Sacheinlagen<br />

69 Damit Sacheinlagen von § 20 UmwStG erfasst wer<strong>de</strong>n, muss Einbringungsgegenstand<br />

ein Betrieb, ein Teilbetrieb o<strong>de</strong>r ein Mitunternehmeranteil (bzw. Teil eines<br />

Mitunternehmeranteils) mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. die Kommentierung<br />

zu § 20 UmwStG Rz. 26 ff.) sowie bei Teilbetrieben nach – abzulehnen<strong>de</strong>r –<br />

Verwaltungsauffassung mit allen sog. nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuor<strong>de</strong>nbaren<br />

Wirtschaftsgütern (dazu die Kommentierung zu § 20 UmwStG Rz. 37a und<br />

67a) sein. Die bereits w.o. zur Spaltung wie<strong>de</strong>rgegebene Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

(s. Rz. 65 ff.) gilt im Bereich <strong>de</strong>r Sacheinlage entsprechend. 4 Allerdings muss<br />

an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r (Ab-) Spaltung nicht die sog. doppelte Teilbetriebsbedingung für<br />

das übertragene und das verbleiben<strong>de</strong> Vermögen erfüllt sein. Nur <strong>de</strong>r Einbringungs-<br />

1 Dazu näher BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 15.16 ff.<br />

2 Siehe dazu im Einzelnen BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 15.36 ff.<br />

3 Abweichend vom Rechtsstand vor SEStEG führt die Verletzung <strong>de</strong>r Teilbetriebsvoraussetzung<br />

allerdings nicht mehr zur Einstufung einer Auf- o<strong>de</strong>r Abspaltung als Liquidation o<strong>de</strong>r<br />

Sachausschüttung, son<strong>de</strong>rn (nur) zur Nichtanwendbarkeit <strong>de</strong>r §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2<br />

UmwStG. Somit hat die übertragen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft in diesem Fall entsprechend § 11<br />

Abs. 1 UmwStG <strong>de</strong>n gemeinen Wert <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter anzusetzen, und beim<br />

Gesellschafter liegt entsprechend § 13 Abs. 1 UmwStG ein fiktiver Anteilstausch zum gemeinen<br />

Wert vor. S. näher BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 15.12, auch zur evtl. Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 20 Abs. 4a EStG auf Gesellschafterebene im Einzelfall; zu Spaltungen mit Wertverschiebungen<br />

zwischen <strong>de</strong>n Anteilseignern s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 15.44.<br />

4 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 20.06, 20.10. Bei <strong>de</strong>r Betriebseinbringung kommt es<br />

danach in<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Teilbetriebseinbringung nur auf die Übertragung <strong>de</strong>r funktional<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht auch auf die sog. zuor<strong>de</strong>nbaren Wirtschaftsgüter<br />

an. Im Fall <strong>de</strong>r Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft sind bei <strong>de</strong>r Abgrenzung<br />

<strong>de</strong>s Betriebs o<strong>de</strong>r Teilbetriebs ggf. auch Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die zum Son<strong>de</strong>rbetriebsvermögen<br />

eines Gesellschafters gehören. Bei <strong>de</strong>r Einbringung eines Betriebs o<strong>de</strong>r Teilbetriebs<br />

sind auch die dazugehören<strong>de</strong>n Anteile an Kapitalgesellschaften miteinzubringen, sofern<br />

diese funktional wesentliche Betriebsgrundlagen <strong>de</strong>s Betriebs o<strong>de</strong>r Teilbetriebs sind<br />

o<strong>de</strong>r – so je<strong>de</strong>nfalls die Finanzverwaltung – im Fall <strong>de</strong>r Einbringung eines Teilbetriebs zu <strong>de</strong>n<br />

nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuor<strong>de</strong>nbaren Wirtschaftsgütern gehören. S. auch<br />

die jüngeren Entscheidungen zu Einzelfragen wesentlicher Betriebsgrundlagen BFH v.<br />

25.11.2009 – I R 72/08, FR 2010, 381 m. Anm. Wendt = DStR 2010, 269; v. 16.12.2009 – I R 97/08,<br />

FR 2010, 611 m. Anm. Schell = DStR 2010, 802. S. auch die Kommentierung zu § 20 UmwStG<br />

Rz. 43 ff. und 69 ff.<br />

28 Röd<strong>de</strong>r

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