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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 62–64 Einführung<br />

<strong>de</strong>r Übertragerin ein (§ 12 Abs. 3 UmwStG). 1 Als wesentliche Ausnahme dazu gilt<br />

auch hier, dass dies nicht für einen steuerlichen Verlustvortrag (sowie verrechenbare<br />

Verluste, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und einen Zinsvortrag sowie EBIT-<br />

DA-Vortrag) <strong>de</strong>r Übertragerin gilt. 2 Weitere steuerliche Folgen ergeben sich bei <strong>de</strong>r<br />

übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft aus <strong>de</strong>r steuerlichen Übernahmeergebnisermittlung,<br />

wenn die Übernehmerin auch an <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft beteiligt<br />

ist (vgl. Rz. 64). 3<br />

bb) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft<br />

Konzeptionell abweichend von §§ 3 ff. UmwStG sind die Steuerfolgen bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

<strong>de</strong>r auf eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaft umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesell-<br />

63<br />

schaft geregelt. Insoweit ordnet § 13 Abs. 1 UmwStG grds. einen Anteilstausch zu gemeinen<br />

Werten an (Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion zum gemeinen Wert ohne<br />

Übergang steuerlicher Merkmale). Der Anteilstausch kann aber auch unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auf Antrag zu Buchwerten bzw. Anschaffungskosten erfolgen<br />

(§ 13 Abs. 2 UmwStG). Dafür ist entwe<strong>de</strong>r vorausgesetzt, dass das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht<br />

für Anteilsveräußerungsgewinne nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt<br />

wird, o<strong>de</strong>r dass ein Fall <strong>de</strong>s Art. 8 FRL vorliegt (dazu näher Rz. 106). 4 Erfolgt danach<br />

ein Anteilstausch zu Buchwerten, treten die Anteile an <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />

steuerlich an die Stelle <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft.<br />

5<br />

In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Übernehmerin Anteile an <strong>de</strong>r Übertragerin hält, kann 64<br />

ein Übernahmeverlust resp. Übernahmegewinn resultieren (Unterschiedsbetrag zwischen<br />

<strong>de</strong>m Beteiligungsbuchwert und <strong>de</strong>m Wert, mit <strong>de</strong>m die übergegangenen Wirtschaftsgüter<br />

zu übernehmen sind). Dieser bleibt gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG<br />

steuerlich außer Ansatz. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist die Regelung <strong>de</strong>s § 8b<br />

KStG anzuwen<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>r Übernahmegewinn <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Kapitalgesellschaft an <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft entspricht. 6 Die Vorschrift<br />

setzt eine Aufwärtsverschmelzung (Upstream-Merger) voraus. Wenn die übernehmen<strong>de</strong><br />

Kapitalgesellschaft nicht an <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft betei-<br />

1 Auch <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>s steuerlichen Einlagekontos wird <strong>de</strong>r Übernehmerin zugerechnet (§ 29<br />

KStG; vgl. dazu die Kommentierung in Anhang 3). Zu <strong>de</strong>n Auswirkungen auf bestehen<strong>de</strong> Organschaftsverhältnisse<br />

s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. Org.01 ff. sowie die Kommentierung<br />

in Anhang 4.<br />

2 Insoweit ist es durch das SEStEG zu einer Verschärfung gekommen; bis dahin war gem. § 12<br />

Abs. 3 Satz 2 UmwStG ein Verlustvortragsübergang möglich. In <strong>de</strong>r Praxis wird bei Existenz<br />

von Verlustvorträgen – unter Beachtung <strong>de</strong>r Restriktionen <strong>de</strong>s § 8c KStG und <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4<br />

UmwStG – die Verschmelzung auf die Verlustgesellschaft o<strong>de</strong>r – unter Beachtung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbesteuerung<br />

nach § 10d Abs. 2 EStG – eine gezielte Auf<strong>de</strong>ckung stiller Reserven zu prüfen<br />

sein.<br />

3 S. auch § 6 UmwStG für im Einzelfall durch die Umwandlung entstehen<strong>de</strong> sog. Konfusionsgewinne.<br />

4 Zu <strong>de</strong>n Konsequenzen an<strong>de</strong>rer Gegenleistungen o<strong>de</strong>r von Wertverschiebungen beim Gesellschafter<br />

s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 13.02 f. S. zur letztgenannten Problematik<br />

auch BFH v. 9.11.2010 – IX R 24/09, FR 2011, 333 m. Anm. Bo<strong>de</strong> = DStR 2011, 212.<br />

5 Zu <strong>de</strong>n Rechtsfolgen im Einzelnen s. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 13.11. Im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Abgeltungssteuer ist zusätzlich § 20 Abs. 4a EStG zu beachten.<br />

6 Der Gesetzgeber unterstellt also offenkundig, dass als Übernahmegewinn i.S.d. § 12 Abs. 2<br />

Satz 1 UmwStG auch Vermögensmehrungen zu erfassen sind, die nicht mit <strong>de</strong>r Beteiligungsquote<br />

an <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft korrespondieren. Insoweit liegt im Grundsatz<br />

ein Einlagevorgang in die übernehmen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft vor; <strong>de</strong>r BFH v. 9.1.2013 – I R<br />

24/12, DB 2013, 615 hält aber § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG für vorrangig. Die Anwendung <strong>de</strong>s<br />

§ 8b KStG auf einen (ggf. anteiligen) Übernahmegewinn gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG dürfte<br />

zwar dazu führen, dass 5 % <strong>de</strong>s (ggf. anteiligen) Übernahmegewinns gem. § 8b Abs. 3 Satz 1<br />

KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Fraglich ist aber, ob auch die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s § 8b Abs. 4 a.F., 7 o<strong>de</strong>r 8 KStG anwendbar sind (so BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314,<br />

Rz. 12.06; s. dazu näher die Kommentierung zu § 12 UmwStG Rz. 88; zu beson<strong>de</strong>ren Fragen<br />

bei Verschmelzung auf eine Organgesellschaft s. die Kommentierungen zu § 11 UmwStG<br />

Rz. 106 und zu § 12 UmwStG Rz. 91).<br />

Röd<strong>de</strong>r 25

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