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Einführung Rz. 60–62 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

2. Umwandlung von Kapital- in bzw. auf Kapitalgesellschaften<br />

a) Verschmelzungen<br />

60 Für die Umwandlung von Kapital- in bzw. auf Kapitalgesellschaften gehen die<br />

§§ 11 ff. UmwStG von einem teilweise abweichen<strong>de</strong>n konzeptionellen Ansatz als die<br />

§§ 3 ff. UmwStG aus. 1 Auch in diesen Fällen erfolgt eine steuerliche Rückbeziehung<br />

<strong>de</strong>r Umwandlung nach § 2 UmwStG. 2<br />

aa) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n<br />

Kapitalgesellschaft<br />

61 Den §§ 3 ff. UmwStG etwa vergleichbar ist die Behandlung <strong>de</strong>r Übertragerin und<br />

<strong>de</strong>r Übernehmerin: Die Übertragerin setzt in ihrer steuerlichen Schlussbilanz grds.<br />

die gemeinen Werte <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter (einschließlich nicht entgeltlich<br />

erworbener o<strong>de</strong>r selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter) an (§ 11<br />

Abs. 1 UmwStG). 3 Sie kann aber auf Antrag für die übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter<br />

einheitlich die Buchwerte beibehalten bzw. einen Zwischenwert ansetzen, 4 wenn sichergestellt<br />

ist, dass die übergehen<strong>de</strong>n stillen Reserven bei <strong>de</strong>r Übernehmerin <strong>de</strong>r<br />

Körperschaftsteuer unterliegen, 5 wenn und soweit außer Gesellschaftsrechten keine<br />

Gegenleistung gewährt wird und wenn das <strong>de</strong>utsche Besteuerungsrecht für Gewinne<br />

aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter bei <strong>de</strong>r Übernehmerin we<strong>de</strong>r<br />

ausgeschlossen noch beschränkt wird 6 (§ 11 Abs. 2 UmwStG; vgl. zur letztgenannten<br />

Voraussetzung näher Rz. 97 ff.). Ist <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Sachgesamtheit<br />

geringer als die Summe <strong>de</strong>r Buchwerte <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter, ist <strong>de</strong>r<br />

Ansatz zum Buchwert ausgeschlossen. 7 Demgegenüber hin<strong>de</strong>rt das Vorliegen eines<br />

negativen steuerbilanziellen Buchwerts einen Buchwertansatz nicht.<br />

62 Die übernehmen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft führt die Buchwerte aus <strong>de</strong>r Schlussbilanz<br />

fort (§ 12 Abs. 1 UmwStG) 8 und tritt grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung<br />

1 Die §§ 11 bis 13 UmwStG sind sowohl auf Auf-, auf Ab- als auch auf Seitwärtsverschmelzungen<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Gewerbesteuerlich greifen die entsprechen<strong>de</strong>n Regelungen in § 19 UmwStG.<br />

2 Zu einem Son<strong>de</strong>rproblem einer nicht gewollten Verlustnutzung durch Rückbeziehung s. § 2<br />

Abs. 4 UmwStG.<br />

3 Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG.<br />

4 Der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt insoweit nicht.<br />

5 S. dazu die beson<strong>de</strong>re Verwaltungsauffassung bei Verschmelzung auf eine Organgesellschaft<br />

in BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 11.08.<br />

6 Zur ausnahmsweise möglichen „erweiterten Wertaufholung“ im Fall <strong>de</strong>s Downstream-Merger<br />

vgl. § 11 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 UmwStG. Durch diese Regelung hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber klargestellt,<br />

dass §§ 11 ff. UmwStG auf einen Downstream-Merger unmittelbar anzuwen<strong>de</strong>n sind. Beim<br />

Downstream-Merger besteht die beson<strong>de</strong>re Problematik <strong>de</strong>r Anteile an <strong>de</strong>r Übernehmerin in<br />

<strong>de</strong>r Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übertragerin, wenn diese ohne Durchgangserwerb durch die Übernehmerin<br />

an die Gesellschafter <strong>de</strong>r Übertragerin ausgekehrt wer<strong>de</strong>n. Nach BMF v. 11.11.2011,<br />

BStBl. I 2011, 1314, Rz. 11.19 können auch insoweit die Buchwerte beibehalten wer<strong>de</strong>n, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, Deutschland hat für Anteilsveräußerungsgewinne auf Ebene <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r<br />

Übertragerin kein Besteuerungsrecht (s. auch Rz. 104). Wenn bei einem Downstream-Merger<br />

wegen <strong>de</strong>s Übergangs von Schul<strong>de</strong>n ein Verschmelzungsverlust entsteht, liegt keine ver<strong>de</strong>ckte<br />

Gewinnausschüttung vor, soweit <strong>de</strong>r Übergang <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n gesellschaftsrechtlich zulässig<br />

ist, insbeson<strong>de</strong>re nicht zu einem Verstoß gegen §§ 30, 31 GmbHG führt (s. dazu auch die Kommentierung<br />

zu § 12 UmwStG Rz. 47 „Downstream-Merger mit Schul<strong>de</strong>nüberhang“).<br />

7 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.12.<br />

8 Grundsätzlich auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsbilanziellen Aufstockung nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 24<br />

UmwG. Auch insoweit gilt <strong>de</strong>r Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht. Allerdings sieht BMF v.<br />

11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 04.16 für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Ansatzes <strong>de</strong>s gemeinen Werts o<strong>de</strong>r eines<br />

Zwischenwerts vor allem für in <strong>de</strong>r Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übertragerin angesetzte Drohverlustrückstellungen<br />

einen Auflösungszwang in <strong>de</strong>r ersten regulären Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übernehmerin<br />

vor. S. aber auch bspw. BFH v. 16.12.2009 – I R 102/08, FR 2010, 425 m. Anm. Buciek = DB<br />

2010, 309. Vgl. auch die Kommentierung zu § 12 UmwStG Rz. 24a ff.<br />

24 Röd<strong>de</strong>r

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