11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe - Beck-Shop.de

Leseprobe - Beck-Shop.de

Leseprobe - Beck-Shop.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einführung Rz. 54–57 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />

Zwischenwert angesetzt wer<strong>de</strong>n (§ 3 Abs. 2 UmwStG). Dabei han<strong>de</strong>lt es sich insbeson<strong>de</strong>re<br />

darum, 1 dass die übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen <strong>de</strong>r<br />

übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft wer<strong>de</strong>n müssen und sichergestellt sein muss,<br />

dass sie später <strong>de</strong>r Besteuerung mit Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer unterliegen,<br />

dass eine Gegenleistung nicht gewährt wird o<strong>de</strong>r in Gesellschaftsrechten<br />

besteht und dass das Recht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s<br />

Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

<strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt<br />

wird (zu <strong>de</strong>r letztgenannten Voraussetzung s. näher Rz. 96 ff.). Der Antrag<br />

kann unabhängig davon gestellt wer<strong>de</strong>n, welcher Wert in <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz angesetzt<br />

wird. 2 Ist <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Sachgesamtheit geringer als die Summe <strong>de</strong>r<br />

Buchwerte <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter, ist <strong>de</strong>r Ansatz zum Buchwert ausgeschlossen.<br />

3 Demgegenüber stört das Vorliegen eines negativen steuerbilanziellen<br />

Buchwerts die Möglichkeit <strong>de</strong>s Buchwertansatzes nicht.<br />

b) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft<br />

55 Die übernehmen<strong>de</strong> Personengesellschaft führt die Buchwerte aus <strong>de</strong>r Schlussbilanz<br />

fort (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) 4 und tritt grundsätzlich in die steuerliche<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Übertragerin ein (§ 4 Abs. 2 UmwStG). Als wesentliche Ausnahme<br />

dazu ist allerdings geregelt, dass steuerliche Verlustvorträge <strong>de</strong>r Übertragerin (sowie<br />

verrechenbare Verluste, nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie Zinsvorträge<br />

und EBITDA-Vorträge) im Zuge <strong>de</strong>r Umwandlung untergehen.<br />

Weitere steuerliche Folgen ergeben sich bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft<br />

aus <strong>de</strong>r sog. steuerlichen Übernahmeergebnisermittlung, die aus <strong>de</strong>r steuerlichen<br />

Behandlung <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft resultiert<br />

(vgl. Rz. 57 f.). 5<br />

c) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft<br />

56 Allen Gesellschaftern <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft wer<strong>de</strong>n als Folge<br />

<strong>de</strong>r Umwandlung gem. § 7 UmwStG in Höhe <strong>de</strong>s auf sie entfallen<strong>de</strong>n ausschüttbaren<br />

Gewinns <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft (Eigenkapital abzgl. Einlagekonto nach Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 KStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen zugewiesen. 6 Sie wer<strong>de</strong>n wie<br />

eine Gewinnausschüttung besteuert und unterliegen <strong>de</strong>m Kapitalertragsteuerabzug.<br />

57 Darüber hinaus gelten steuerverstrickte (d.h. in Deutschland <strong>de</strong>r Veräußerungsbesteuerung<br />

unterliegen<strong>de</strong>) Anteile an <strong>de</strong>r Übertragerin als zu Buchwerten resp. Anschaffungskosten<br />

in die übernehmen<strong>de</strong> Personengesellschaft eingelegt (soweit sie<br />

1 Im Ab- bzw. Aufspaltungsfall ist überdies insbeson<strong>de</strong>re die Erfüllung <strong>de</strong>r doppelten Teilbetriebsbedingung<br />

in § 15 UmwStG vorausgesetzt (vgl. § 16 UmwStG).<br />

2 Die Aufgabe <strong>de</strong>s Maßgeblichkeitsgrundsatzes im UmwStG erfolgte durch das SEStEG. S. auch<br />

BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.10.<br />

3 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.12.<br />

4 Auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsbilanziellen Aufstockung nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 24 UmwG. Auch<br />

insoweit gilt kein Maßgeblichkeitsgrundsatz. Die Auffassung in BMF v. 25.3.1998, BStBl. I 1998,<br />

268, Tz. 03.02, wonach in einem Son<strong>de</strong>rfall <strong>de</strong>r Maßgeblichkeitsgrundsatz auch steuerlich zu einem<br />

phasenverschobenen Aufstockungszwang führte, ist überholt. Allerdings sieht BMF v.<br />

11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 04.16 für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Ansatzes <strong>de</strong>s gemeinen Werts o<strong>de</strong>r eines<br />

Zwischenwerts vor allem für in <strong>de</strong>r Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übertragerin angesetzte Drohverlustrückstellungen<br />

einen Auflösungszwang in <strong>de</strong>r ersten regulären Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übernehmerin<br />

vor. S. aber auch bspw. BFH v. 16.12.2009 – I R 102/08, FR 2010, 425 m. Anm. Buciek = DB<br />

2010, 309. Vgl. auch die Kommentierung zu § 12 UmwStG Rz. 24a ff.<br />

5 S. auch § 6 UmwStG für im Einzelfall durch die Umwandlung entstehen<strong>de</strong> sog. Konfusionsgewinne.<br />

6 Bis zum SEStEG galt dies nur für solche Anteilseigner, die nicht an <strong>de</strong>r Übernahmeergebnisermittlung<br />

teilnahmen. Nun gilt die Regelung generell. Hintergrund <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

war die gewünschte Sicherung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Quellenbesteuerungsrechts gegenüber Steuerauslän<strong>de</strong>rn.<br />

22 Röd<strong>de</strong>r

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!