Leseprobe - Beck-Shop.de
Leseprobe - Beck-Shop.de
Leseprobe - Beck-Shop.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Einführung Rz. 54–57 Einführung in das Umwandlungssteuerrecht<br />
Zwischenwert angesetzt wer<strong>de</strong>n (§ 3 Abs. 2 UmwStG). Dabei han<strong>de</strong>lt es sich insbeson<strong>de</strong>re<br />
darum, 1 dass die übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen <strong>de</strong>r<br />
übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft wer<strong>de</strong>n müssen und sichergestellt sein muss,<br />
dass sie später <strong>de</strong>r Besteuerung mit Einkommensteuer o<strong>de</strong>r Körperschaftsteuer unterliegen,<br />
dass eine Gegenleistung nicht gewährt wird o<strong>de</strong>r in Gesellschaftsrechten<br />
besteht und dass das Recht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik hinsichtlich <strong>de</strong>r Besteuerung <strong>de</strong>s<br />
Gewinns aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r übertragenen Wirtschaftsgüter bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />
<strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft nicht ausgeschlossen o<strong>de</strong>r beschränkt<br />
wird (zu <strong>de</strong>r letztgenannten Voraussetzung s. näher Rz. 96 ff.). Der Antrag<br />
kann unabhängig davon gestellt wer<strong>de</strong>n, welcher Wert in <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsbilanz angesetzt<br />
wird. 2 Ist <strong>de</strong>r gemeine Wert <strong>de</strong>r Sachgesamtheit geringer als die Summe <strong>de</strong>r<br />
Buchwerte <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter, ist <strong>de</strong>r Ansatz zum Buchwert ausgeschlossen.<br />
3 Demgegenüber stört das Vorliegen eines negativen steuerbilanziellen<br />
Buchwerts die Möglichkeit <strong>de</strong>s Buchwertansatzes nicht.<br />
b) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft<br />
55 Die übernehmen<strong>de</strong> Personengesellschaft führt die Buchwerte aus <strong>de</strong>r Schlussbilanz<br />
fort (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG) 4 und tritt grundsätzlich in die steuerliche<br />
Rechtsstellung <strong>de</strong>r Übertragerin ein (§ 4 Abs. 2 UmwStG). Als wesentliche Ausnahme<br />
dazu ist allerdings geregelt, dass steuerliche Verlustvorträge <strong>de</strong>r Übertragerin (sowie<br />
verrechenbare Verluste, nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie Zinsvorträge<br />
und EBITDA-Vorträge) im Zuge <strong>de</strong>r Umwandlung untergehen.<br />
Weitere steuerliche Folgen ergeben sich bei <strong>de</strong>r übernehmen<strong>de</strong>n Personengesellschaft<br />
aus <strong>de</strong>r sog. steuerlichen Übernahmeergebnisermittlung, die aus <strong>de</strong>r steuerlichen<br />
Behandlung <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft resultiert<br />
(vgl. Rz. 57 f.). 5<br />
c) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>n Gesellschaftern <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft<br />
56 Allen Gesellschaftern <strong>de</strong>r umgewan<strong>de</strong>lten Kapitalgesellschaft wer<strong>de</strong>n als Folge<br />
<strong>de</strong>r Umwandlung gem. § 7 UmwStG in Höhe <strong>de</strong>s auf sie entfallen<strong>de</strong>n ausschüttbaren<br />
Gewinns <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft (Eigenkapital abzgl. Einlagekonto nach Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 29 Abs. 1 KStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen zugewiesen. 6 Sie wer<strong>de</strong>n wie<br />
eine Gewinnausschüttung besteuert und unterliegen <strong>de</strong>m Kapitalertragsteuerabzug.<br />
57 Darüber hinaus gelten steuerverstrickte (d.h. in Deutschland <strong>de</strong>r Veräußerungsbesteuerung<br />
unterliegen<strong>de</strong>) Anteile an <strong>de</strong>r Übertragerin als zu Buchwerten resp. Anschaffungskosten<br />
in die übernehmen<strong>de</strong> Personengesellschaft eingelegt (soweit sie<br />
1 Im Ab- bzw. Aufspaltungsfall ist überdies insbeson<strong>de</strong>re die Erfüllung <strong>de</strong>r doppelten Teilbetriebsbedingung<br />
in § 15 UmwStG vorausgesetzt (vgl. § 16 UmwStG).<br />
2 Die Aufgabe <strong>de</strong>s Maßgeblichkeitsgrundsatzes im UmwStG erfolgte durch das SEStEG. S. auch<br />
BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.10.<br />
3 BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 03.12.<br />
4 Auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsbilanziellen Aufstockung nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 24 UmwG. Auch<br />
insoweit gilt kein Maßgeblichkeitsgrundsatz. Die Auffassung in BMF v. 25.3.1998, BStBl. I 1998,<br />
268, Tz. 03.02, wonach in einem Son<strong>de</strong>rfall <strong>de</strong>r Maßgeblichkeitsgrundsatz auch steuerlich zu einem<br />
phasenverschobenen Aufstockungszwang führte, ist überholt. Allerdings sieht BMF v.<br />
11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 04.16 für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Ansatzes <strong>de</strong>s gemeinen Werts o<strong>de</strong>r eines<br />
Zwischenwerts vor allem für in <strong>de</strong>r Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übertragerin angesetzte Drohverlustrückstellungen<br />
einen Auflösungszwang in <strong>de</strong>r ersten regulären Schlussbilanz <strong>de</strong>r Übernehmerin<br />
vor. S. aber auch bspw. BFH v. 16.12.2009 – I R 102/08, FR 2010, 425 m. Anm. Buciek = DB<br />
2010, 309. Vgl. auch die Kommentierung zu § 12 UmwStG Rz. 24a ff.<br />
5 S. auch § 6 UmwStG für im Einzelfall durch die Umwandlung entstehen<strong>de</strong> sog. Konfusionsgewinne.<br />
6 Bis zum SEStEG galt dies nur für solche Anteilseigner, die nicht an <strong>de</strong>r Übernahmeergebnisermittlung<br />
teilnahmen. Nun gilt die Regelung generell. Hintergrund <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />
war die gewünschte Sicherung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Quellenbesteuerungsrechts gegenüber Steuerauslän<strong>de</strong>rn.<br />
22 Röd<strong>de</strong>r