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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 50–54 Einführung<br />
c) Grundprinzipien <strong>de</strong>s UmwStG<br />
Das UmwStG kennt einige Grundprinzipien, die sich wie ein „roter Fa<strong>de</strong>n“ durch<br />
alle Regelungsbereiche ziehen:<br />
– Gegenstand <strong>de</strong>r Umwandlung muss jeweils das ganze Unternehmen <strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsträgers o<strong>de</strong>r ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil<br />
(bzw. ein Teil eines Mitunternehmeranteils) o<strong>de</strong>r eine 100 %-Beteiligung an einer<br />
Kapitalgesellschaft sein; im Bereich <strong>de</strong>s Anteilstauschs kommt zusätzlich (bei angestrebter<br />
Buchwerteinbringung) <strong>de</strong>r stimmrechtsmehrheitsvermitteln<strong>de</strong> Anteil<br />
an einer Kapitalgesellschaft als Übertragungsgegenstand in Betracht.<br />
– Grundsätzlich ist das übergehen<strong>de</strong> Vermögen mit <strong>de</strong>m gemeinen Wert anzusetzen.<br />
Auf Antrag kann statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Buchwert o<strong>de</strong>r ein Zwischenwert angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, wobei grundsätzlich die weitere nichtbeschränkte Besteuerung <strong>de</strong>r stillen<br />
Reserven in Deutschland sichergestellt sein muss (mit Ausnahmen vor allem beim<br />
Anteilstausch) und entwe<strong>de</strong>r keine Gegenleistung o<strong>de</strong>r eine nur in Gesellschaftsrechten<br />
bestehen<strong>de</strong> Gegenleistung vorliegen darf (lediglich in <strong>de</strong>n Einbringungsfällen<br />
<strong>de</strong>s Sechsten Teils sind unschädlich weitergehen<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Gegenleistungen<br />
möglich). Die Bewertung durch <strong>de</strong>n einen Rechtsträger ist für <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren grundsätzlich<br />
maßgeblich (Wertverknüpfung – mit Ausnahmen bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Sachverhalten), wobei das Bewertungswahlrecht im Zweiten bis Fünften Teil<br />
<strong>de</strong>s UmwStG beim übertragen<strong>de</strong>n Rechtsträger und in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Sechsten<br />
bis Achten Teils beim übernehmen<strong>de</strong>n Rechtsträger liegt.<br />
– Der übernehmen<strong>de</strong> Rechtsträger tritt grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung<br />
<strong>de</strong>s übertragen<strong>de</strong>n Rechtsträgers ein, z.B. bezüglich <strong>de</strong>r weiteren Abschreibungen<br />
und <strong>de</strong>r Berücksichtigung von Vorbesitzzeiten. Dagegen ist <strong>de</strong>r Verlustübergang<br />
im UmwStG seit <strong>de</strong>m SEStEG generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für<br />
die sog. Zinsvorträge seit <strong>de</strong>m Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (und nun<br />
auch für die EBITDA-Vorträge).<br />
– Umwandlungen i.S.d. Zweiten bis Fünften Teils <strong>de</strong>s UmwStG sind auf <strong>de</strong>n steuerlichen<br />
Übertragungsstichtag zurückzubeziehen; Einbringungen i.S.d. Sechsten bis<br />
Achten Teils können auf Antrag ebenfalls zurückbezogen wer<strong>de</strong>n (mit Ausnahmen<br />
beim Anteilstausch und bei Einbringung in Personengesellschaften im Wege <strong>de</strong>r<br />
Einzelrechtsnachfolge).<br />
Einstweilen frei.<br />
II. Umwandlung von Kapitalgesellschaften<br />
50<br />
51–52<br />
1. Umwandlung von Kapital- in bzw. auf Personengesellschaften 1 53<br />
Die Umwandlung einer Kapital- in bzw. auf eine Personengesellschaft ist in §§ 3 ff.<br />
UmwStG geregelt. 2 Sie wird gem. § 2 UmwStG steuerlich auf <strong>de</strong>n Stichtag <strong>de</strong>r Bilanz<br />
zurückbezogen, die <strong>de</strong>m Vermögensübergang zugrun<strong>de</strong> liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag).<br />
3<br />
a) Steuerfolgen bei <strong>de</strong>r übertragen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft<br />
Die übertragen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft hat in ihrer steuerlichen Schlussbilanz grds.<br />
die gemeinen Werte <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter (einschließlich nicht entgeltlich<br />
erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter) anzusetzen<br />
(§ 3 Abs. 1 UmwStG). 4 Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann aber auch<br />
auf Antrag einheitlich <strong>de</strong>r Buchwert <strong>de</strong>r übergehen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgüter o<strong>de</strong>r ein<br />
54<br />
1 Bzw. auf eine natürliche Person.<br />
2 Gewerbesteuerlich gilt Nachstehen<strong>de</strong>s gem. § 18 UmwStG entsprechend. Für die gewerbesteuerliche<br />
Behandlung <strong>de</strong>r Übernahmeergebnisse s. § 18 Abs. 2 UmwStG. Zu § 7 UmwStG s. § 9<br />
Nr. 2a GewStG und § 18 Abs. 2 S. 2 UmwStG. Für künftige Veräußerungsgewinne ergeben sich<br />
Beson<strong>de</strong>rheiten aus § 18 Abs. 3 UmwStG.<br />
3 Zu einem Son<strong>de</strong>rproblem einer nicht gewollten Verlustnutzung durch Rückbeziehung s. § 2<br />
Abs. 4 UmwStG.<br />
4 Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG.<br />
Röd<strong>de</strong>r 21