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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 45–47 Einführung<br />

Formwechsel 17 KapGes PersGes. 9, 18<br />

18 KapGes KapGes steuerirrelev. 1<br />

19 PersGes. KapGes 25<br />

20 2 PersGes. PersGes. steuerirrelev. 3 46<br />

Für die meisten Varianten <strong>de</strong>r Umwandlung von Kapitalgesellschaften ist die Anbindung<br />

<strong>de</strong>s UmwStG an das UmwG im Fall inländischer Umwandlungen (zu grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

und ausländischen Umwandlungen s. Rz. 93 ff.) beson<strong>de</strong>rs eng:<br />

Nach § 1 Abs. 1 UmwStG gilt <strong>de</strong>r 2.–5. Teil <strong>de</strong>s UmwStG nur für Umwandlungen i.S.d.<br />

UmwG. Das UmwStG ist mit an<strong>de</strong>ren Worten – soweit seine Teile 2 bis 5 und inländische<br />

Umwandlungen betroffen sind – ein Annexgesetz <strong>de</strong>s UmwG. Bei <strong>de</strong>r Frage, ob<br />

eine Umwandlung im Sinne <strong>de</strong>s UmwG vorliegt, ist von <strong>de</strong>r registerrechtlichen Entscheidung<br />

auszugehen. 4 47<br />

Die Teile 6 bis 8 <strong>de</strong>s UmwStG setzen <strong>de</strong>mgegenüber am originär steuerrechtlichen<br />

Terminus <strong>de</strong>r „Einbringung“ (sowie seit <strong>de</strong>m SEStEG <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s „Anteilstauschs“) an,<br />

es wer<strong>de</strong>n mithin Übertragungen bestimmter Gegenstän<strong>de</strong> auf Kapitalgesellschaften<br />

bzw. auf Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gegen Gewährung von<br />

Gesellschaftsrechten geregelt. Dabei können diese Übertragungen – an<strong>de</strong>rs als in <strong>de</strong>n<br />

ersten fünf Teilen <strong>de</strong>s UmwStG – auch solche sein, die im Fall inländischer Umwandlungen<br />

(zu grenzüberschreiten<strong>de</strong>n und ausländischen Umwandlungen s. Rz. 93 ff.)<br />

außerhalb <strong>de</strong>s UmwG im Wege <strong>de</strong>r Einzelrechtsnachfolge abgewickelt wer<strong>de</strong>n. Ansonsten<br />

unterfallen im Wege <strong>de</strong>r Einzelrechtsnachfolge abgewickelte Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

<strong>de</strong>n allgemeinen steuerlichen Regelungen (z.B. §§ 16 EStG, 11 KStG<br />

etc.). Allerdings sind auch bestimmte Verschmelzungs- und Spaltungsfälle, die im Wege<br />

<strong>de</strong>r Gesamt- bzw. Son<strong>de</strong>rrechtsnachfolge abgewickelt wer<strong>de</strong>n, Gegenstand <strong>de</strong>r Einbringungsregelungen.<br />

Außer<strong>de</strong>m ordnet § 25 UmwStG für <strong>de</strong>n Formwechsel einer Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft die Anwendung <strong>de</strong>r §§ 20 ff.<br />

UmwStG an.<br />

Diese Sichtweise ver<strong>de</strong>utlichen auch noch einmal die bei<strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Abbildungen<br />

(betr. inländische Einbringungsvorgänge): 5 Röd<strong>de</strong>r 19<br />

1 Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaftsrechtsform in eine an<strong>de</strong>re Kapitalgesellschaftsrechtsform<br />

ist grds. ertragsteuerlich ein Nullum. Beson<strong>de</strong>rheiten können sich allerdings wegen<br />

<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren ertragsteuerlichen Struktur <strong>de</strong>r KGaA ergeben (dazu Rz. 49).<br />

2 Streng genommen han<strong>de</strong>lt es sich insoweit nicht um einen Formwechsel nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />

UmwG, son<strong>de</strong>rn um einen solchen nach Maßgabe allgemeinen Gesellschaftsrechts (vgl. dazu<br />

bereits Rz. 25).<br />

3 Der Formwechsel zwischen verschie<strong>de</strong>nen Personengesellschaftsrechtsformen ist grds. ertragsteuerlich<br />

ein Nullum. Allerdings kann damit z.B. ein Einkunftsartenwechsel verbun<strong>de</strong>n sein<br />

(vgl. z.B. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) o<strong>de</strong>r es können sich z.B. Auswirkungen im Rahmen <strong>de</strong>s § 15a<br />

EStG ergeben.<br />

4 S. auch BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rz. 01.06 – allerdings mit <strong>de</strong>r Einschränkung,<br />

dass dies bei rechtlich gravieren<strong>de</strong>n Mängeln nicht <strong>de</strong>r Fall sei. Nach UmwG lassen Mängel<br />

<strong>de</strong>r Umwandlung die Wirkungen <strong>de</strong>r Registereintragung unberührt. Der Vermögensübergang<br />

wie auch die an<strong>de</strong>ren Umwandlungsfolgen sind unumkehrbar.<br />

5 S. auch Schaumburg/Röd<strong>de</strong>r, UmwG/UmwStG, 510; BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314,<br />

Rz. 01.43. Jeweils führt allerdings nur die Übertragung bestimmter Wirtschaftsgüter bzw.<br />

Sachgesamtheiten zur Anwendbarkeit <strong>de</strong>r umwandlungssteuerrechtlichen Einbringungsvorschriften:<br />

Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, beim Anteilstausch Anteile an einer Kapitalgesellschaft.

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