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D. Überblick: inländische Umwandlungen Rz. 37–44 Einführung<br />
tung in <strong>de</strong>r Gemeinschaft hat, wenn sie seit min<strong>de</strong>stens zwei Jahren eine <strong>de</strong>m Recht<br />
eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaates unterliegen<strong>de</strong> Tochtergesellschaft hat (Art. 2 Abs. 4<br />
SE-VO).<br />
Außer<strong>de</strong>m besteht für die SE eine Rechtsgrundlage für die i<strong>de</strong>ntitätswahren<strong>de</strong><br />
Satzungssitzverlegung über die Grenze (wobei die Hauptverwaltung mitziehen<br />
muss).<br />
4. Ersatzkonstruktionen für grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlungen<br />
In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen kein geeignetes gesellschaftsrechtliches Instrumentarium<br />
für grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlungen besteht, können gesellschaftsrechtlich Ersatzkonstruktionen<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. So kann eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verschmelzung<br />
auch durch eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Sitzverlegung mit anschließen<strong>de</strong>r nationaler<br />
Verschmelzung o<strong>de</strong>r durch eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Betriebseinbringung mit<br />
anschließen<strong>de</strong>r Liquidation <strong>de</strong>r einbringen<strong>de</strong>n Kapitalgesellschaft erreicht wer<strong>de</strong>n,<br />
einer Anteilseinbringung kann eine Liquidation <strong>de</strong>r übernommenen Gesellschaft<br />
nachfolgen etc. Eine grenzüberschreiten<strong>de</strong> Abspaltung kann bspw. durch Einbringung<br />
eines Unternehmensteils in die Übernehmerin und anschließen<strong>de</strong> Auskehrung<br />
<strong>de</strong>s Anteils an <strong>de</strong>r Übernehmerin an die Gesellschafter <strong>de</strong>r Übertragerin qua Sachdivi<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
substituiert wer<strong>de</strong>n. Das Ergebnis einer grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Umwandlung<br />
kann schließlich erreicht wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m die inländische Kapitalgesellschaft, <strong>de</strong>ren<br />
Anteile von einer ausländischen Gesellschaft und – ggf. treuhän<strong>de</strong>risch – von<br />
einem weiteren Gesellschafter gehalten wer<strong>de</strong>n, in eine Personengesellschaft formwechselt<br />
wird und <strong>de</strong>r weitere Gesellschafter sodann ausschei<strong>de</strong>t, so dass das Vermögen<br />
<strong>de</strong>r Personengesellschaft <strong>de</strong>r ausländischen Gesellschaft anwächst.<br />
38<br />
39<br />
5. Ausländische Umwandlungen<br />
Bei ausländischen Umwandlungen sind die entsprechen<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
ausländischen Gesellschaftsrechts relevant. Dieses ist außeror<strong>de</strong>ntlich vielfältig ausgestaltet,<br />
wobei sich allerdings im EU-Raum durch die dritte gesellschaftsrechtliche<br />
Richtlinie 78/855/EWG zur Verschmelzung 1 und die sechste gesellschaftsrechtlichen<br />
Richtlinie 82/891/EWG zur Spaltung (Aufspaltung) 2 eine gewisse konzeptionelle Harmonisierung<br />
ergeben hat. Während in einigen Staaten nahezu <strong>de</strong>ckungsgleiche Regelungen<br />
wie in Deutschland bestehen, kennen an<strong>de</strong>re Staaten nur z.T. vergleichbare<br />
Umwandlungsvorgänge, kennen das Institut <strong>de</strong>r Gesamt- bzw. Son<strong>de</strong>rrechtsnachfolge<br />
nicht o<strong>de</strong>r sehen völlig abweichen<strong>de</strong> Umwandlungsformen vor (z.B. in <strong>de</strong>n USA<br />
<strong>de</strong>n sog. reverse-triangular-merger).<br />
Einstweilen frei.<br />
40<br />
41–43<br />
D. Ertragsteuerliche Behandlung von inländischen Umwandlungen im<br />
Überblick<br />
I. Aufbau, Anwendungsbereich und Grundprinzipien <strong>de</strong>s UmwStG<br />
1. Aufbau <strong>de</strong>s UmwStG<br />
Das UmwStG ist wie folgt aufgebaut:<br />
– Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1, 2),<br />
– Zweiter Teil: Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft<br />
o<strong>de</strong>r auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft<br />
in eine Personengesellschaft (§§ 3–9),<br />
– Dritter Teil: Verschmelzung o<strong>de</strong>r Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf<br />
eine an<strong>de</strong>re Körperschaft (§§ 11–13),<br />
44<br />
1 V. 9.10.1978, ABl. EG Nr. L 295, 36.<br />
2 V. 17.12.1982, ABl. EG Nr. L 378, 47.<br />
Röd<strong>de</strong>r 17