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C. Gesellschaftsrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten und UmwStG Rz. 33–34 Einführung<br />

tungssitz in die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland verlegt, so kommt es darauf an, ob die<br />

Gesellschaft nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Gründungsstaats fortbesteht (sog. Gründungstheorie)<br />

und ob sie nach <strong>de</strong>utschem Recht rechtsfähig ist.<br />

Allerdings ist nach mehreren EuGH-Judikaten die Sitztheorie je<strong>de</strong>nfalls im Hinblick<br />

auf Gesellschaften aus an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EU und <strong>de</strong>s Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR) nicht mehr haltbar (Hinweis auf die Entscheidungen „Centros“, 1<br />

„Überseering“ 2 und „Inspire Art“ 3 ). Danach sind nach ausländischem Recht im EU-/<br />

EWR-Ausland gegrün<strong>de</strong>te Rechtsträger im Inland in je<strong>de</strong>m Fall als Rechtsträger anzuerkennen,<br />

wenn sie ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegen, wenn dies nach <strong>de</strong>m<br />

Recht im statutarischen Sitzstaat <strong>de</strong>r Gesellschaft möglich ist (Gründungsstatut).<br />

Unklar war <strong>de</strong>mgegenüber, ob eine i<strong>de</strong>ntitätswahren<strong>de</strong> innereuropäische Sitzverlegung<br />

für eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft möglich ist, also die<br />

Grundfreiheiten <strong>de</strong>s Europäischen Gemeinschaftsrechts <strong>de</strong>utschen Kapitalgesellschaften<br />

die „Auswan<strong>de</strong>rung“ ermöglichen. In <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Gerichtshofs fan<strong>de</strong>n sich ursprünglich nur Judikate, in <strong>de</strong>nen eine „Auswan<strong>de</strong>rung“<br />

entwe<strong>de</strong>r grundsätzlich abgelehnt o<strong>de</strong>r lediglich eine „Zuwan<strong>de</strong>rung“ ausländischer<br />

Gesellschaften akzeptiert wur<strong>de</strong>. 4 Allerdings hat insoweit inzwischen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche<br />

Gesetzgeber agiert. Nach <strong>de</strong>m MoMiG 5 kann eine <strong>de</strong>utsche GmbH o<strong>de</strong>r AG heute ihren<br />

Verwaltungssitz im Ausland nehmen bzw. dorthin verlegen. Für die gesellschaftsrechtlichen<br />

Belange bleibt ungeachtet <strong>de</strong>s ausländischen Verwaltungssitzes das<br />

<strong>de</strong>utsche GmbH- bzw. Aktienrechtrecht maßgeblich. Die Gesellschaft gilt nicht als<br />

aufgelöst.<br />

Keine realistische Chance wur<strong>de</strong> dagegen bisher bei <strong>de</strong>r Verlegung auch <strong>de</strong>s Satzungssitzes<br />

über die Grenze gesehen (soweit nicht die Son<strong>de</strong>rregelungen für die SE<br />

greifen; vgl. dazu Rz. 38). Nun hat <strong>de</strong>r EuGH insoweit aber grundsätzlich <strong>de</strong>n Weg geöffnet<br />

und europarechtlich eine Differenzierung zwischen unverän<strong>de</strong>rt nicht möglichen<br />

sog. formwahren<strong>de</strong>n Sitzverlegungen und grds. zu ermöglichen<strong>de</strong>n sog. formwechseln<strong>de</strong>n<br />

Sitzverlegungen vorgenommen (EuGH-Entscheidungen in Sachen<br />

„Cartesio“ und „Vale“). 6 Eine konkrete gesellschaftsrechtliche Regelung für einen<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Formwechsel gibt es in<strong>de</strong>ssen bislang nicht.<br />

2. §§ 122a ff. UmwG<br />

Zu beachten sind für grenzüberschreiten<strong>de</strong> Umwandlungen vor allem die<br />

§§ 122a ff. UmwG, die durch das Zweite Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s UmwG, 7 das u.a.<br />

die gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsrichtlinie 8 umsetzen sollte, in <strong>de</strong>utsches<br />

Recht Eingang gefun<strong>de</strong>n haben. Die §§ 122a ff. UmwG enthalten Son<strong>de</strong>rregeln (nur)<br />

für die grenzüberschreiten<strong>de</strong> Verschmelzung <strong>de</strong>utscher Kapitalgesellschaften mit<br />

bestimmten an<strong>de</strong>ren EU/EWR-Kapitalgesellschaften. Auf <strong>de</strong>utscher Seite sind damit<br />

je<strong>de</strong>nfalls GmbH, AG und KGaA verschmelzungsfähig. Auch die beteiligten weiteren<br />

Kapitalgesellschaften müssen nach <strong>de</strong>m Recht eines EU/EWR-Staates gegrün<strong>de</strong>t<br />

sein und Satzungssitz, Hauptverwaltung o<strong>de</strong>r Hauptnie<strong>de</strong>rlassung in einem EU/<br />

EWR-Staat haben. Zusätzlich muss min<strong>de</strong>stens eine <strong>de</strong>r beteiligten Gesellschaften<br />

<strong>de</strong>m Recht eines an<strong>de</strong>ren EU/EWR-Staates unterliegen. 9 Damit sollten zugleich je-<br />

34<br />

1 EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, FR 1999, 449 m. Anm. Dautzenberg = DStRE 1999, 414.<br />

2 EuGH v. 5.11.2002 – Rs. C-208/00, IStR 2002, 809.<br />

3 EuGH v. 30.9.2003 – Rs. C-167/01, IStR 2003, 849.<br />

4 S. die Nachweise bei Schön, JbFSt 2006/07, 68 ff.<br />

5 V. 23.10.2008, BGBl. I 2008, 2026.<br />

6 EuGH v. 16.12.2008 – Rs. C-210/06 – Cartesio, DB 2009, 52 sowie EuGH v. 12.7.2012 – Rs. C 378/10<br />

– Vale, DB 2012, 1614.<br />

7 BGBl. I 2007, 542.<br />

8 Rtl. Nr. 2005/56/EG vom 26.10.2005, ABl. EU Nr. L 310.<br />

9 Es ist <strong>de</strong>mnach nicht zwingend erfor<strong>de</strong>rlich, dass die beteiligten Gesellschaften ihren tatsächlichen<br />

Verwaltungssitz in unterschiedlichen Län<strong>de</strong>rn haben.<br />

Röd<strong>de</strong>r 15

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