11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />

den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung gilt hingegen –<br />

wie bereits nach bisherigem Recht 1 –§16 Abs. 1(vgl oben Rn 4, 7).<br />

2. Eintragung in die Gesellschafterliste statt Anmeldung<br />

a) Anknüpfungspunkt für die Rechtswirkungen des §16Abs. 1war nach bisherigem<br />

Recht eine Anmeldung des Erwerbs des Geschäftsanteils bei der<br />

GmbH 2 .Anmeldung und Nachweis des Erwerbs iSv §16Abs. 1aFwerden<br />

heute durch Mitteilung und Nachweis der Veränderung iSv §40Abs. 1Satz 2<br />

ersetzt. Allein die mitgeteilte und nachgewiesene Änderung ist für die<br />

Rechtswirkungen des §16Abs. 1nFjedoch nicht ausreichend; erforderlich<br />

ist heute vielmehr die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister<br />

aufgenommene Gesellschafterliste.<br />

Von der Legitimationswirkung des §16Abs. 1wird zweifelsfrei auch die bei<br />

der Anmeldung der GmbH eingereichte Gründungsgesellschafterliste (da<strong>zu</strong><br />

§8 Rn 4) erfasst. Da im Falle der vereinfachten Gründung das Musterprotokoll<br />

die (erste) Gesellschafterliste ersetzt (vgl bei §2Rn 35, 53), muss dieses<br />

in den Registerordner auch als Gesellschafterliste aufgenommen werden.<br />

b) Vorausset<strong>zu</strong>ngen: Vorausset<strong>zu</strong>ng für den Eintritt der Wirkung des §16<br />

Abs. 1ist allerdings –ebenso wie bei §67Abs. 2AktG 3 –, dass die Änderung<br />

der Gesellschafterliste und die Einreichung beim Handelsregister vom <strong>zu</strong>ständigen<br />

Geschäftsführer auf Grund einer <strong>zu</strong>rechenbaren und nachgewiesenen<br />

Mitteilung eines hier<strong>zu</strong> Befugten oder vom <strong>zu</strong>ständigen Notar von Amts<br />

wegen erfolgte (ausführlich unten §40Rn16ff, 23ff) 4 ;das Fehlen der Notarbescheinigung<br />

(§ 40 Abs. 2Satz 2, da<strong>zu</strong> §40Rn34) ist hingegen bedeutungslos<br />

5 .<br />

Die Rechtswirkungen des §16Abs. 1 (da<strong>zu</strong> ausführlich unten Rn 19 ff) treten<br />

somit trotz Eintragung in die Gesellschafterliste nicht ein, wenn entgegen<br />

der Mitteilung eine falsche Person als Gesellschafter eingetragen wurde oder<br />

die Mitteilung durch einen unbefugten <strong>Dr</strong>itten oder auf Grund von vis absoluta<br />

oder durch einen Vertreter des Befugten ohne Vertretungsmacht (insbesondere<br />

auch bei gefälschter Vollmacht) erfolgte (weil dann keine Zurechenbarkeit<br />

der Mitteilung) 6 ; Gleiches gilt bei Mitteilung durch einen<br />

Geschäftsunfähigen oder einen nur beschränkt Geschäftsfähigen 7 . Keine<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

1 Reichert/Weller §16Rn19; Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn45; Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn54.<br />

2Ausführlich (auch <strong>zu</strong> allen Streitfragen)<br />

16. Aufl Rn 8ff.<br />

3MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 68 f,<br />

74, 76 mwN.<br />

4Wie hier auch Wicke §16Rn9;Tebben<br />

RNotZ 2008, 441, 454; großzügiger im<br />

Hinblick auf Zuständigkeitsmängel<br />

Reymann BB 2009, 506, 508.<br />

5Soauch Kort GmbHR 2009, 169, 172;<br />

D. Mayer DNotZ 2008, 403, 415.<br />

6Soausdrücklich und <strong>zu</strong>treffend auch<br />

Reymann BB 2009, 506, 507 f.<br />

7Soauch Reymann BB 2009, 506, 507.<br />

Bayer | 533

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!