Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />
den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung gilt hingegen –<br />
wie bereits nach bisherigem Recht 1 –§16 Abs. 1(vgl oben Rn 4, 7).<br />
2. Eintragung in die Gesellschafterliste statt Anmeldung<br />
a) Anknüpfungspunkt für die Rechtswirkungen des §16Abs. 1war nach bisherigem<br />
Recht eine Anmeldung des Erwerbs des Geschäftsanteils bei der<br />
GmbH 2 .Anmeldung und Nachweis des Erwerbs iSv §16Abs. 1aFwerden<br />
heute durch Mitteilung und Nachweis der Veränderung iSv §40Abs. 1Satz 2<br />
ersetzt. Allein die mitgeteilte und nachgewiesene Änderung ist für die<br />
Rechtswirkungen des §16Abs. 1nFjedoch nicht ausreichend; erforderlich<br />
ist heute vielmehr die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister<br />
aufgenommene Gesellschafterliste.<br />
Von der Legitimationswirkung des §16Abs. 1wird zweifelsfrei auch die bei<br />
der Anmeldung der GmbH eingereichte Gründungsgesellschafterliste (da<strong>zu</strong><br />
§8 Rn 4) erfasst. Da im Falle der vereinfachten Gründung das Musterprotokoll<br />
die (erste) Gesellschafterliste ersetzt (vgl bei §2Rn 35, 53), muss dieses<br />
in den Registerordner auch als Gesellschafterliste aufgenommen werden.<br />
b) Vorausset<strong>zu</strong>ngen: Vorausset<strong>zu</strong>ng für den Eintritt der Wirkung des §16<br />
Abs. 1ist allerdings –ebenso wie bei §67Abs. 2AktG 3 –, dass die Änderung<br />
der Gesellschafterliste und die Einreichung beim Handelsregister vom <strong>zu</strong>ständigen<br />
Geschäftsführer auf Grund einer <strong>zu</strong>rechenbaren und nachgewiesenen<br />
Mitteilung eines hier<strong>zu</strong> Befugten oder vom <strong>zu</strong>ständigen Notar von Amts<br />
wegen erfolgte (ausführlich unten §40Rn16ff, 23ff) 4 ;das Fehlen der Notarbescheinigung<br />
(§ 40 Abs. 2Satz 2, da<strong>zu</strong> §40Rn34) ist hingegen bedeutungslos<br />
5 .<br />
Die Rechtswirkungen des §16Abs. 1 (da<strong>zu</strong> ausführlich unten Rn 19 ff) treten<br />
somit trotz Eintragung in die Gesellschafterliste nicht ein, wenn entgegen<br />
der Mitteilung eine falsche Person als Gesellschafter eingetragen wurde oder<br />
die Mitteilung durch einen unbefugten <strong>Dr</strong>itten oder auf Grund von vis absoluta<br />
oder durch einen Vertreter des Befugten ohne Vertretungsmacht (insbesondere<br />
auch bei gefälschter Vollmacht) erfolgte (weil dann keine Zurechenbarkeit<br />
der Mitteilung) 6 ; Gleiches gilt bei Mitteilung durch einen<br />
Geschäftsunfähigen oder einen nur beschränkt Geschäftsfähigen 7 . Keine<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
1 Reichert/Weller §16Rn19; Scholz/<br />
H. Winter/Seibt §16Rn45; Ulmer/<br />
M. Winter/Löbbe §16Rn54.<br />
2Ausführlich (auch <strong>zu</strong> allen Streitfragen)<br />
16. Aufl Rn 8ff.<br />
3MünchKomm/Bayer §67AktG Rn 68 f,<br />
74, 76 mwN.<br />
4Wie hier auch Wicke §16Rn9;Tebben<br />
RNotZ 2008, 441, 454; großzügiger im<br />
Hinblick auf Zuständigkeitsmängel<br />
Reymann BB 2009, 506, 508.<br />
5Soauch Kort GmbHR 2009, 169, 172;<br />
D. Mayer DNotZ 2008, 403, 415.<br />
6Soausdrücklich und <strong>zu</strong>treffend auch<br />
Reymann BB 2009, 506, 507 f.<br />
7Soauch Reymann BB 2009, 506, 507.<br />
Bayer | 533