Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter<br />
10<br />
eine analoge Anwendung in Betracht kommt 1 . Dies wäre rechtspolitisch<br />
wünschenswert (s. auch unten Rn 60), ist jedoch de lege lata <strong>zu</strong> verneinen:<br />
Die Wirksamkeit der Bestellung eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs<br />
an einem Geschäftsanteil ist materiellrechtlich nicht von einer Anzeige gegenüber<br />
der GmbH abhängig (oben §15Rn97mwN). Leistungen der GmbH<br />
an den Gesellschafter oder Handlungen des Gesellschafters gegenüber der<br />
GmbH wurden jedoch gemäß §16Abs. 2aFanalog auch dann als wirksam erachtet,<br />
wenn sie in die Rechte des Pfandgläubigers oder Nießbrauchsberechtigten<br />
eingreifen 2 ;umdiese negative Folge <strong>zu</strong> vermeiden, wurde –ebenso wie<br />
aktuell auch im Aktienrecht 3 – §16Abs. 1aFanalog auf den Fall der Bestellung<br />
eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs erstreckt und somit <strong>zu</strong>r<br />
Rechtswahrung eine Anmeldung gefordert 4 .Nur in diesem Fall sollten auch<br />
die Verfügungsbeschränkungen des Gesellschafters gemäß §§ 1071, 1276 BGB<br />
gegenüber der GmbH gelten 5 .Auch nach dem ersatzlosen Wegfall des §16<br />
Abs. 2aFerscheint im Hinblick auf den Rechtsgedanken des §407 BGB <strong>zu</strong>r<br />
Wahrung der Rechte des Pfandgläubigers bzw des Nießbrauchsberechtigten<br />
eine Anzeige an die GmbH erforderlich (vgl bereits oben §15Rn97) 6 .Eine<br />
Eintragung in die Gesellschafterliste kommt dagegen (auch bei einer entsprechenden<br />
Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmung) nicht in Betracht 7 ;der Freiraum, den das Aktienregister<br />
gemäß §67Abs. 2AktG lässt, besteht hier im Rahmen des §40<br />
nicht, da die Gesellschafterliste beim Handelsregister verwahrt wird und in<br />
öffentliche Register nur solche Informationen aufgenommen werden dürfen,<br />
die eine gesetzliche Grundlage haben (vgl §40Rn7). Gegen eine Eintragungsmöglichkeit<br />
spricht auch, dass die neue Vorschrift des §16Abs. 3nFden guten<br />
Glauben an die Lastenfreiheit des Geschäftsanteils de lege lata nicht<br />
schützt, was allerdings rechtspolitisch <strong>zu</strong> kritisieren ist (unten Rn 60).<br />
ee) Pfändung: Bei der Pfändung ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses<br />
an die GmbH Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Wirksamkeit der Pfändung (vgl auch<br />
oben §15Rn83); daher wurde bereits nach bisherigem Recht auf eine (weitere)<br />
Anzeige verzichtet 8 .ImFalle der Verwertung des Geschäftsanteils durch<br />
1Dafür Heidinger in Heckschen/<br />
Heidinger, GmbH, §13Rn288;<br />
dagegen Wicke §16Rn10.<br />
2 Reichert/Weller §16Rn18; Ulmer/<br />
M. Winter/Löbbe §16Rn64; Scholz/<br />
H. Winter/Seibt §16Rn44.<br />
3Da<strong>zu</strong> MünchKomm/Bayer §67AktG<br />
Rn 29 ff; KK/Lutter §67AktG Rn 10.<br />
4 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn2;<br />
R/A/Altmeppen §16Rn2;R/S-L/Pentz<br />
§16Rn22; Ulmer/M. Winter/Löbbe<br />
§16Rn64.<br />
5 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn44;<br />
Michalski/Ebbing §16Rn9;Ulmer/<br />
M. Winter/Löbbe §16Rn64.<br />
6Soauch Wicke §16Rn10.<br />
7Soauch D. Mayer DNotZ 2008, 403,<br />
407; Preuß ZGR 2008, 676, 684;<br />
Uwe H. Schneider GmbHR 2009,<br />
393, 394.<br />
8 Reichert/Weller §16Rn19; Scholz/<br />
H. Winter/Seibt §16Rn45.<br />
532 | Bayer