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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter<br />

10<br />

eine analoge Anwendung in Betracht kommt 1 . Dies wäre rechtspolitisch<br />

wünschenswert (s. auch unten Rn 60), ist jedoch de lege lata <strong>zu</strong> verneinen:<br />

Die Wirksamkeit der Bestellung eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs<br />

an einem Geschäftsanteil ist materiellrechtlich nicht von einer Anzeige gegenüber<br />

der GmbH abhängig (oben §15Rn97mwN). Leistungen der GmbH<br />

an den Gesellschafter oder Handlungen des Gesellschafters gegenüber der<br />

GmbH wurden jedoch gemäß §16Abs. 2aFanalog auch dann als wirksam erachtet,<br />

wenn sie in die Rechte des Pfandgläubigers oder Nießbrauchsberechtigten<br />

eingreifen 2 ;umdiese negative Folge <strong>zu</strong> vermeiden, wurde –ebenso wie<br />

aktuell auch im Aktienrecht 3 – §16Abs. 1aFanalog auf den Fall der Bestellung<br />

eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs erstreckt und somit <strong>zu</strong>r<br />

Rechtswahrung eine Anmeldung gefordert 4 .Nur in diesem Fall sollten auch<br />

die Verfügungsbeschränkungen des Gesellschafters gemäß §§ 1071, 1276 BGB<br />

gegenüber der GmbH gelten 5 .Auch nach dem ersatzlosen Wegfall des §16<br />

Abs. 2aFerscheint im Hinblick auf den Rechtsgedanken des §407 BGB <strong>zu</strong>r<br />

Wahrung der Rechte des Pfandgläubigers bzw des Nießbrauchsberechtigten<br />

eine Anzeige an die GmbH erforderlich (vgl bereits oben §15Rn97) 6 .Eine<br />

Eintragung in die Gesellschafterliste kommt dagegen (auch bei einer entsprechenden<br />

Sat<strong>zu</strong>ngsbestimmung) nicht in Betracht 7 ;der Freiraum, den das Aktienregister<br />

gemäß §67Abs. 2AktG lässt, besteht hier im Rahmen des §40<br />

nicht, da die Gesellschafterliste beim Handelsregister verwahrt wird und in<br />

öffentliche Register nur solche Informationen aufgenommen werden dürfen,<br />

die eine gesetzliche Grundlage haben (vgl §40Rn7). Gegen eine Eintragungsmöglichkeit<br />

spricht auch, dass die neue Vorschrift des §16Abs. 3nFden guten<br />

Glauben an die Lastenfreiheit des Geschäftsanteils de lege lata nicht<br />

schützt, was allerdings rechtspolitisch <strong>zu</strong> kritisieren ist (unten Rn 60).<br />

ee) Pfändung: Bei der Pfändung ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses<br />

an die GmbH Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Wirksamkeit der Pfändung (vgl auch<br />

oben §15Rn83); daher wurde bereits nach bisherigem Recht auf eine (weitere)<br />

Anzeige verzichtet 8 .ImFalle der Verwertung des Geschäftsanteils durch<br />

1Dafür Heidinger in Heckschen/<br />

Heidinger, GmbH, §13Rn288;<br />

dagegen Wicke §16Rn10.<br />

2 Reichert/Weller §16Rn18; Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn64; Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn44.<br />

3Da<strong>zu</strong> MünchKomm/Bayer §67AktG<br />

Rn 29 ff; KK/Lutter §67AktG Rn 10.<br />

4 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn2;<br />

R/A/Altmeppen §16Rn2;R/S-L/Pentz<br />

§16Rn22; Ulmer/M. Winter/Löbbe<br />

§16Rn64.<br />

5 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn44;<br />

Michalski/Ebbing §16Rn9;Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn64.<br />

6Soauch Wicke §16Rn10.<br />

7Soauch D. Mayer DNotZ 2008, 403,<br />

407; Preuß ZGR 2008, 676, 684;<br />

Uwe H. Schneider GmbHR 2009,<br />

393, 394.<br />

8 Reichert/Weller §16Rn19; Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn45.<br />

532 | Bayer

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