Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Erstattung verbotener Rückzahlungen §31<br />
wird (arg §30Abs. 2Satz 1). Über das allgemeine Auszahlungsverbot hinaus<br />
gibt §30Abs. 2für das Nachschusskapital noch eine <strong>zu</strong>sätzliche Sicherung,<br />
die Platz greift, falls die Nachschussrückzahlung nicht gegen das Auszahlungsverbot<br />
verstößt. Damit trägt das Gesetz der besonderen Rechtsqualität<br />
des Nachschusskapitals Rechnung, das zwar kein Stammkapital, aber dennoch<br />
unternehmerisches Risikokapital ist (vgl §42Abs. 2Satz 3; s. auch §26<br />
Rn 2).<br />
§30Abs. 2unterliegen nur die Nachschüsse, <strong>zu</strong> denen sich die Gesellschafter<br />
im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben und die tatsächlich erbracht<br />
worden sind. Für den obligatorischen und seit dem JKomG gemäß §12bekannt<strong>zu</strong>machenden<br />
Rückzahlungsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 3 1 )<br />
gelten materielle Beschlussvorausset<strong>zu</strong>ngen 2 ,und er darf erst nach einer dreimonatigen<br />
Sperrfrist vollzogen werden. –Nachschüsse, die im Einklang mit<br />
§30Abs. 1/2 <strong>zu</strong>rückgezahlt worden sind, gelten als nicht eingefordert 3 .<br />
67<br />
Erstattung verbotener Rückzahlungen<br />
31<br />
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des §30 <strong>zu</strong>wider geleistet<br />
sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.<br />
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit<br />
verlangt werden, als sie <strong>zu</strong>r Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich<br />
ist.<br />
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht <strong>zu</strong> erlangen, so haften für den<br />
<strong>zu</strong> erstattenden Betrag, soweit er <strong>zu</strong>r Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger<br />
erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.<br />
Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht <strong>zu</strong> erlangen<br />
sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigenverteilt.<br />
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen <strong>zu</strong> leisten<br />
sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.<br />
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1in<br />
zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3infünf Jahren. Die Verjährung<br />
beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung<br />
beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1findet<br />
§19Abs. 6Satz 2entsprechende Anwendung.<br />
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3geleistete Erstattung einer Zahlung<br />
sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleis-<br />
1Zuihm näher Schmolke Kapitalerhaltung,<br />
S. 85 f(Rn 214 ff).<br />
2Näher Scholz/H.P. Westermann §30<br />
Rn 68.<br />
3Näher Ulmer/Habersack §30Rn127.<br />
Hommelhoff | 701