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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Erstattung verbotener Rückzahlungen §31<br />

wird (arg §30Abs. 2Satz 1). Über das allgemeine Auszahlungsverbot hinaus<br />

gibt §30Abs. 2für das Nachschusskapital noch eine <strong>zu</strong>sätzliche Sicherung,<br />

die Platz greift, falls die Nachschussrückzahlung nicht gegen das Auszahlungsverbot<br />

verstößt. Damit trägt das Gesetz der besonderen Rechtsqualität<br />

des Nachschusskapitals Rechnung, das zwar kein Stammkapital, aber dennoch<br />

unternehmerisches Risikokapital ist (vgl §42Abs. 2Satz 3; s. auch §26<br />

Rn 2).<br />

§30Abs. 2unterliegen nur die Nachschüsse, <strong>zu</strong> denen sich die Gesellschafter<br />

im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben und die tatsächlich erbracht<br />

worden sind. Für den obligatorischen und seit dem JKomG gemäß §12bekannt<strong>zu</strong>machenden<br />

Rückzahlungsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 3 1 )<br />

gelten materielle Beschlussvorausset<strong>zu</strong>ngen 2 ,und er darf erst nach einer dreimonatigen<br />

Sperrfrist vollzogen werden. –Nachschüsse, die im Einklang mit<br />

§30Abs. 1/2 <strong>zu</strong>rückgezahlt worden sind, gelten als nicht eingefordert 3 .<br />

67<br />

Erstattung verbotener Rückzahlungen<br />

31<br />

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des §30 <strong>zu</strong>wider geleistet<br />

sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.<br />

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit<br />

verlangt werden, als sie <strong>zu</strong>r Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich<br />

ist.<br />

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht <strong>zu</strong> erlangen, so haften für den<br />

<strong>zu</strong> erstattenden Betrag, soweit er <strong>zu</strong>r Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger<br />

erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.<br />

Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht <strong>zu</strong> erlangen<br />

sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigenverteilt.<br />

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen <strong>zu</strong> leisten<br />

sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.<br />

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1in<br />

zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3infünf Jahren. Die Verjährung<br />

beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung<br />

beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1findet<br />

§19Abs. 6Satz 2entsprechende Anwendung.<br />

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3geleistete Erstattung einer Zahlung<br />

sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleis-<br />

1Zuihm näher Schmolke Kapitalerhaltung,<br />

S. 85 f(Rn 214 ff).<br />

2Näher Scholz/H.P. Westermann §30<br />

Rn 68.<br />

3Näher Ulmer/Habersack §30Rn127.<br />

Hommelhoff | 701

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