Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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61 62 63 64 65 66 §30 Kapitalerhaltung Wegen des möglichen Rückstellungszwangs ist ein Durchschlag auf das GmbH-Vermögen selbst dann möglich, wenn die GmbH an der KG keine Kapitalbeteiligung hält. b) Würde die Auszahlung aus dem KG-Vermögen zu einer GmbH-Unterbilanz in einer GmbH &CoKGführen, in welcher der empfangende Kommanditist zugleich als GmbH-Gesellschafter beteiligt ist, so handelt es sich um eine nach §30verbotene Auszahlung; die Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH müssen in der KG die Auszahlung unterlassen. Ob die Leistung dem Empfänger in seiner Rolle als Kommanditist oder als GmbH- Gesellschafter zufließen würde, ist gleichgültig. –Für Leistungen aus dem KG-Vermögen an Dritte gilt das für die GmbH Bemerkte (oben Rn 52ff, 58) entsprechend. Hält die KG sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH (Einheitsgesellschaft), so gilt das Auszahlungsverbot gegenüber den Kommanditisten, obwohl sie nicht an der GmbH beteiligt sind 1 .Ein Verbotsverstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn die GmbH den KG-Anteil von ihrem Gesellschafter erwirbt und die Gegenleistung an den Kommanditisten dem KG-Vermögen entnommen wird. Ist der empfangende Kommanditist nicht an der GmbH beteiligt, ohne dass eine Einheitsgesellschaft vorliegt, so gilt ihm gegenüber dennoch das Auszahlungsverbot aus §30 2 ;denn zum einen sind die Kommanditisten in einer solchen Organisationsform mit beschränktem Haftungsfonds für dessen Erhaltung mitverantwortlich 3 ,und zwar unabhängig von bloßem Anlegerinteresse oder von fehlender Einflussmacht auf die Geschäftsführer 4 .Zum anderen könnten die Geschäftsführer ohne das Auszahlungsverbot zu einer Auszahlung gezwungen werden, ohne dass den Gläubigern in §172 Abs. 4Satz 1 HGB ein hinreichender Ausgleich gewährt würde 5 .–Zur Erstreckung auf Stille oben Rn 21f. c) Zur Erstattungspflicht des Kommanditisten: §31Rn3,10. 13. Nachschüsse Dem Auszahlungsverbot (§ 30 Abs. 1) unterliegen gleichfalls die eingezahlten Nachschüsse; sie dürfen an die Gesellschafter nur unter der Voraussetzung zurückgezahlt werden, dass dadurch keine Unterbilanz entsteht oder vertieft 1 Ulmer/Habersack §30Rn105; Scholz/H.P. Westermann §30Rn60. 2BGH 110, 355 ff; OLG Celle NZG 2004, 183; Schmolke Kapitalerhaltung, S. 90 (Rn 229); Scholz/H.P. Westermann §30 Rn 59 mwN. 3 Berg S. 165; Hunscha GmbHR 1973, 260 f. 4BGH 110, 355; enger Ulmer/Habersack §30Rn105: nur bei qualifiziertem Informationsrecht des Kommanditisten. 5Vgl schon BGH 60, 327 f. 700 | Hommelhoff

Erstattung verbotener Rückzahlungen §31 wird (arg §30Abs. 2Satz 1). Über das allgemeine Auszahlungsverbot hinaus gibt §30Abs. 2für das Nachschusskapital noch eine zusätzliche Sicherung, die Platz greift, falls die Nachschussrückzahlung nicht gegen das Auszahlungsverbot verstößt. Damit trägt das Gesetz der besonderen Rechtsqualität des Nachschusskapitals Rechnung, das zwar kein Stammkapital, aber dennoch unternehmerisches Risikokapital ist (vgl §42Abs. 2Satz 3; s. auch §26 Rn 2). §30Abs. 2unterliegen nur die Nachschüsse, zu denen sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben und die tatsächlich erbracht worden sind. Für den obligatorischen und seit dem JKomG gemäß §12bekanntzumachenden Rückzahlungsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 3 1 ) gelten materielle Beschlussvoraussetzungen 2 ,und er darf erst nach einer dreimonatigen Sperrfrist vollzogen werden. –Nachschüsse, die im Einklang mit §30Abs. 1/2 zurückgezahlt worden sind, gelten als nicht eingefordert 3 . 67 Erstattung verbotener Rückzahlungen 31 (1) Zahlungen, welche den Vorschriften des §30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. (3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigenverteilt. (4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. (5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3infünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1findet §19Abs. 6Satz 2entsprechende Anwendung. (6) Für die in den Fällen des Absatzes 3geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleis- 1Zuihm näher Schmolke Kapitalerhaltung, S. 85 f(Rn 214 ff). 2Näher Scholz/H.P. Westermann §30 Rn 68. 3Näher Ulmer/Habersack §30Rn127. Hommelhoff | 701

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Wegen des möglichen Rückstellungszwangs ist ein Durchschlag auf das<br />

GmbH-Vermögen selbst dann möglich, wenn die GmbH an der KG keine Kapitalbeteiligung<br />

hält.<br />

b) Würde die Auszahlung aus dem KG-Vermögen <strong>zu</strong> einer GmbH-Unterbilanz<br />

in einer GmbH &CoKGführen, in welcher der empfangende Kommanditist<br />

<strong>zu</strong>gleich als GmbH-Gesellschafter beteiligt ist, so handelt es sich<br />

um eine nach §30verbotene Auszahlung; die Geschäftsführer der geschäftsführenden<br />

GmbH müssen in der KG die Auszahlung unterlassen. Ob die<br />

Leistung dem Empfänger in seiner Rolle als Kommanditist oder als GmbH-<br />

Gesellschafter <strong>zu</strong>fließen würde, ist gleichgültig. –Für Leistungen aus dem<br />

KG-Vermögen an <strong>Dr</strong>itte gilt das für die GmbH Bemerkte (oben Rn 52ff, 58)<br />

entsprechend.<br />

Hält die KG sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH (Einheitsgesellschaft),<br />

so gilt das Auszahlungsverbot gegenüber den Kommanditisten, obwohl<br />

sie nicht an der GmbH beteiligt sind 1 .Ein Verbotsverstoß kann insbesondere<br />

dann vorliegen, wenn die GmbH den KG-Anteil von ihrem<br />

Gesellschafter erwirbt und die Gegenleistung an den Kommanditisten dem<br />

KG-Vermögen entnommen wird.<br />

Ist der empfangende Kommanditist nicht an der GmbH beteiligt, ohne dass<br />

eine Einheitsgesellschaft vorliegt, so gilt ihm gegenüber dennoch das Auszahlungsverbot<br />

aus §30 2 ;denn <strong>zu</strong>m einen sind die Kommanditisten in einer<br />

solchen Organisationsform mit beschränktem Haftungsfonds für dessen Erhaltung<br />

mitverantwortlich 3 ,und zwar unabhängig von bloßem Anlegerinteresse<br />

oder von fehlender Einflussmacht auf die Geschäftsführer 4 .Zum anderen<br />

könnten die Geschäftsführer ohne das Auszahlungsverbot <strong>zu</strong> einer Auszahlung<br />

gezwungen werden, ohne dass den Gläubigern in §172 Abs. 4Satz 1<br />

HGB ein hinreichender Ausgleich gewährt würde 5 .–Zur Erstreckung auf<br />

Stille oben Rn 21f.<br />

c) Zur Erstattungspflicht des Kommanditisten: §31Rn3,10.<br />

13. Nachschüsse<br />

Dem Auszahlungsverbot (§ 30 Abs. 1) unterliegen gleichfalls die eingezahlten<br />

Nachschüsse; sie dürfen an die Gesellschafter nur unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>zu</strong>rückgezahlt werden, dass dadurch keine Unterbilanz entsteht oder vertieft<br />

1 Ulmer/Habersack §30Rn105;<br />

Scholz/H.P. Westermann §30Rn60.<br />

2BGH 110, 355 ff; OLG Celle NZG 2004,<br />

183; Schmolke Kapitalerhaltung, S. 90<br />

(Rn 229); Scholz/H.P. Westermann §30<br />

Rn 59 mwN.<br />

3 Berg S. 165; Hunscha GmbHR 1973,<br />

260 f.<br />

4BGH 110, 355; enger Ulmer/Habersack<br />

§30Rn105: nur bei qualifiziertem Informationsrecht<br />

des Kommanditisten.<br />

5Vgl schon BGH 60, 327 f.<br />

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