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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Kapitalerhaltung §30<br />

verschlechtert wird. Denn der Rückgewähranspruch aus §31 Abs. 1 und<br />

seine Absicherung durch die Solidarhaftung nach §31Abs. 3sichern das Gesellschaftsvermögen<br />

und schützen damit die Gläubiger spezialgesetzlich und<br />

<strong>zu</strong>dem in ausreichendem Maße 1 ; <strong>zu</strong>sätzliche Vindikationsansprüche sind<br />

nicht erforderlich.<br />

d) Eine einwendungsbehaftete Verpflichtung (oben Rn 52) dürfen die Geschäftsführer<br />

nicht erfüllen; sie haben das Recht und die Pflicht (§ 43 Abs. 3),<br />

die versprochene Leistung <strong>zu</strong> verweigern. Eine solche Verweigerungspflicht<br />

besteht nicht, wenn die Verpflichtung bei ihrer Begründung unterbilanzneutral<br />

war (s. oben Rn 26 aE).<br />

Ist die Verpflichtung einem <strong>Dr</strong>itten gegenüber eingegangen worden und deshalb<br />

wirksam, so können die Geschäftsführer ihm gegenüber die Leistung<br />

nicht verweigern 2 .Sie müssen jedoch vom beteiligten Gesellschafter verlangen,<br />

dass dieser die Unterbilanz, welche die Gesellschaft durch die Eingehung<br />

der Verbindlichkeit und durch deren Erfüllung erlitten hat und noch<br />

erleiden würde, durch eigene Maßnahmen ausgleicht; hierauf haben die Geschäftsführer<br />

mit geeigneten Maßnahmen nachdrücklich hin<strong>zu</strong>wirken.<br />

Sollte der <strong>Dr</strong>itte gegen die Gesellschaft gar klagen, so hat diese einen Freistellungsanspruch<br />

gegen ihren Gesellschafter.<br />

e) Zum Erstattungsanspruch der Gesellschaft, seinem Gegner und seinem Inhalt<br />

s. §31Rn3ff.<br />

12. Die GmbH &CoKG<br />

a) In der GmbH &CoKGkönnen Auszahlungen aus dem KG-Vermögen an<br />

einen Kommanditisten das Gesellschaftsvermögen sowohl der KG als auch<br />

das ihrer Komplementär-GmbH verkürzen 3 .Denn eine Schmälerung des KG-<br />

Vermögens kann die GmbH da<strong>zu</strong> zwingen, ihre KG-Beteiligung außerordentlich<br />

ab<strong>zu</strong>schreiben, und außerdem führt das möglicherweise gesteigerte Risiko,<br />

von den KG-Gläubigern nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB in Anspruch<br />

genommen <strong>zu</strong> werden, <strong>zu</strong>m Zwang, eine Rückstellung <strong>zu</strong> passivieren, falls<br />

der Ersatzanspruch der GmbH gegen die KG (§ 110 HGB) wirtschaftlich gefährdet<br />

erscheint. Diese Wertveränderungen im GmbH-Vermögen können<br />

bei ihr <strong>zu</strong> einer Unterbilanz führen. Deshalb können Auszahlungen an Kommanditisten<br />

nicht nur <strong>zu</strong>m Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung<br />

führen (§ 172 Abs. 4Satz 1HGB), sondern daneben gegen §30verstoßen.<br />

Beide Haftungsordnungen kommen nebeneinander <strong>zu</strong>m Zuge 4 .<br />

57<br />

58<br />

59<br />

60<br />

1BGH GmbHR 1997, 792; B/H/Hueck/<br />

Fastrich §30Rn32; Joost ZHR 148<br />

(1984), 42.<br />

2 Sonnenhol/Stützle WM 1983, 3f im<br />

Anschluss an BGH WM 1982, 1402.<br />

3Eingehend Ulmer/Habersack §30<br />

Rn 102; Scholz/H.P. Westermann §30<br />

Rn 57 ff.<br />

4BGH 60, 327 f.<br />

Hommelhoff | 699

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