Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Kapitalerhaltung §30<br />
verschlechtert wird. Denn der Rückgewähranspruch aus §31 Abs. 1 und<br />
seine Absicherung durch die Solidarhaftung nach §31Abs. 3sichern das Gesellschaftsvermögen<br />
und schützen damit die Gläubiger spezialgesetzlich und<br />
<strong>zu</strong>dem in ausreichendem Maße 1 ; <strong>zu</strong>sätzliche Vindikationsansprüche sind<br />
nicht erforderlich.<br />
d) Eine einwendungsbehaftete Verpflichtung (oben Rn 52) dürfen die Geschäftsführer<br />
nicht erfüllen; sie haben das Recht und die Pflicht (§ 43 Abs. 3),<br />
die versprochene Leistung <strong>zu</strong> verweigern. Eine solche Verweigerungspflicht<br />
besteht nicht, wenn die Verpflichtung bei ihrer Begründung unterbilanzneutral<br />
war (s. oben Rn 26 aE).<br />
Ist die Verpflichtung einem <strong>Dr</strong>itten gegenüber eingegangen worden und deshalb<br />
wirksam, so können die Geschäftsführer ihm gegenüber die Leistung<br />
nicht verweigern 2 .Sie müssen jedoch vom beteiligten Gesellschafter verlangen,<br />
dass dieser die Unterbilanz, welche die Gesellschaft durch die Eingehung<br />
der Verbindlichkeit und durch deren Erfüllung erlitten hat und noch<br />
erleiden würde, durch eigene Maßnahmen ausgleicht; hierauf haben die Geschäftsführer<br />
mit geeigneten Maßnahmen nachdrücklich hin<strong>zu</strong>wirken.<br />
Sollte der <strong>Dr</strong>itte gegen die Gesellschaft gar klagen, so hat diese einen Freistellungsanspruch<br />
gegen ihren Gesellschafter.<br />
e) Zum Erstattungsanspruch der Gesellschaft, seinem Gegner und seinem Inhalt<br />
s. §31Rn3ff.<br />
12. Die GmbH &CoKG<br />
a) In der GmbH &CoKGkönnen Auszahlungen aus dem KG-Vermögen an<br />
einen Kommanditisten das Gesellschaftsvermögen sowohl der KG als auch<br />
das ihrer Komplementär-GmbH verkürzen 3 .Denn eine Schmälerung des KG-<br />
Vermögens kann die GmbH da<strong>zu</strong> zwingen, ihre KG-Beteiligung außerordentlich<br />
ab<strong>zu</strong>schreiben, und außerdem führt das möglicherweise gesteigerte Risiko,<br />
von den KG-Gläubigern nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB in Anspruch<br />
genommen <strong>zu</strong> werden, <strong>zu</strong>m Zwang, eine Rückstellung <strong>zu</strong> passivieren, falls<br />
der Ersatzanspruch der GmbH gegen die KG (§ 110 HGB) wirtschaftlich gefährdet<br />
erscheint. Diese Wertveränderungen im GmbH-Vermögen können<br />
bei ihr <strong>zu</strong> einer Unterbilanz führen. Deshalb können Auszahlungen an Kommanditisten<br />
nicht nur <strong>zu</strong>m Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung<br />
führen (§ 172 Abs. 4Satz 1HGB), sondern daneben gegen §30verstoßen.<br />
Beide Haftungsordnungen kommen nebeneinander <strong>zu</strong>m Zuge 4 .<br />
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1BGH GmbHR 1997, 792; B/H/Hueck/<br />
Fastrich §30Rn32; Joost ZHR 148<br />
(1984), 42.<br />
2 Sonnenhol/Stützle WM 1983, 3f im<br />
Anschluss an BGH WM 1982, 1402.<br />
3Eingehend Ulmer/Habersack §30<br />
Rn 102; Scholz/H.P. Westermann §30<br />
Rn 57 ff.<br />
4BGH 60, 327 f.<br />
Hommelhoff | 699