Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§30 Kapitalerhaltung<br />
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sern, dass sich die verbindlichkeitsbedingte Unterbilanz auflöst, so wird der<br />
Anspruch des Gesellschafters ungehemmt und darf erfüllt werden. Allerdings<br />
steht er, solange er nicht erfüllt ist, unter der <strong>Dr</strong>ohung wieder eintretender<br />
Unterbilanz; demnach besteht die Verbindlichkeit der Gesellschaft<br />
zwar während der Unterbilanz, darf jedoch nicht erfüllt werden 1 .–Vom Wegfall<br />
des Auszahlungsverbots nach §30ist der Wegfall eines bereits entstandenen<br />
Erstattungsanspruchs gemäß §31<strong>zu</strong>unterscheiden. Letzterer geht nach<br />
<strong>zu</strong>treffender Rspr des BGH auch bei „nachhaltiger Wiederherstellung“ des<br />
Stammkapitals nicht wieder unter 2 .<br />
b) Geht die Gesellschaft (entgegen dem Eingehungsverbot oben Rn 52) eine Verbindlichkeit<br />
gegenüber einem <strong>Dr</strong>itten ein, dann ist diese einwendungsfrei wirksam<br />
3 .Denn das Auszahlungsverbot richtet sich an die Gesellschafter, nicht<br />
aber an <strong>Dr</strong>itte (oben Rn 2f); deshalb darf diese kein Nachteil treffen 4 .<strong>Dr</strong>itten<br />
gegenüber ist eine Verbindlichkeit allein unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng unwirksam<br />
(s. aber auch unten Rn 55), dass der <strong>Dr</strong>itte mit dem Gesellschafter bewusst<br />
<strong>zu</strong>m Schaden der Gesellschaft oder ihrer Gläubiger <strong>zu</strong>sammengewirkt hat 5 .<br />
Wirksam ist die verbotswidrige Verbindlichkeit aber nur im Verhältnis <strong>zu</strong>m<br />
<strong>Dr</strong>itten, nicht jedoch im Verhältnis <strong>zu</strong>m beteiligten Gesellschafter; erist<br />
nach §31Abs. 1sofort verpflichtet, unter allen Umständen die Entlassung<br />
seiner Gesellschaft aus der Verbindlichkeit gegenüber dem <strong>Dr</strong>itten herbei<strong>zu</strong>führen.<br />
In diesem Verhältnis besteht somit eine rechtshemmende Einwendung<br />
6 .Für einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich ist neben dem speziellen<br />
§31Abs. 1kein Raum 7 .<br />
Nicht wie eine Verbindlichkeit gegenüber einem <strong>Dr</strong>itten, sondern wie die gegenüber<br />
einem Gesellschafter sind <strong>Dr</strong>ittschulden <strong>zu</strong> behandeln, wenn der<br />
<strong>Dr</strong>itte als Familienangehöriger oder als verbundenes Unternehmen dem Gesellschafter<br />
nahesteht (oben Rn 22). In einem solchen Fall ist das verbotswidrige<br />
<strong>Dr</strong>ittgeschäft einwendungsbehaftet (oben Rn 52).<br />
c) Hat sich die Gesellschaft <strong>zu</strong> einer verbotswidrigen Leistung an ihren Gesellschafter<br />
verpflichtet, so ist das dingliche Erfüllungsgeschäft wirksam, obwohl<br />
die Unterbilanz der Gesellschaft dadurch möglicherweise noch weiter<br />
1Vgl Meister WM 1980, 394 f.<br />
2BGH 144, 336; da<strong>zu</strong> §31Rn12.<br />
3Soauch Steinbeck WM 1999, 888 ff: es<br />
sei denn, Missbrauch der Vertretungsmacht,<br />
unten §35Rn22.<br />
4AABerg S. 108 f.<br />
5Zum Ganzen BGH WM 1982, 1402; LG<br />
Frankfurt ZIP 1997, 1464; Abramenko<br />
GmbHR 1997, 878 ff; Mülbert ZGR<br />
1995, 612; Sonnenhof/Stützle WM<br />
1983, 3, 5; aA öOGH AG 1996, 574:<br />
grobe Fahrlässigkeit; Schön ZHR 159<br />
(1995), 366 für den Fall, dass der Gesellschaftsgläubiger<br />
sich die Haftungsmassen<br />
des Gesellschafters und der<br />
Gesellschaft <strong>zu</strong>gleich erschließt; dagegen<br />
BGH ZIP 1998, 796; Sonnenhol/<br />
Groß ZHR 159 (1995), 412.<br />
6S.Berg S. 174.<br />
7BGH GmbHR 1997, 792.<br />
698 | Hommelhoff