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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

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sern, dass sich die verbindlichkeitsbedingte Unterbilanz auflöst, so wird der<br />

Anspruch des Gesellschafters ungehemmt und darf erfüllt werden. Allerdings<br />

steht er, solange er nicht erfüllt ist, unter der <strong>Dr</strong>ohung wieder eintretender<br />

Unterbilanz; demnach besteht die Verbindlichkeit der Gesellschaft<br />

zwar während der Unterbilanz, darf jedoch nicht erfüllt werden 1 .–Vom Wegfall<br />

des Auszahlungsverbots nach §30ist der Wegfall eines bereits entstandenen<br />

Erstattungsanspruchs gemäß §31<strong>zu</strong>unterscheiden. Letzterer geht nach<br />

<strong>zu</strong>treffender Rspr des BGH auch bei „nachhaltiger Wiederherstellung“ des<br />

Stammkapitals nicht wieder unter 2 .<br />

b) Geht die Gesellschaft (entgegen dem Eingehungsverbot oben Rn 52) eine Verbindlichkeit<br />

gegenüber einem <strong>Dr</strong>itten ein, dann ist diese einwendungsfrei wirksam<br />

3 .Denn das Auszahlungsverbot richtet sich an die Gesellschafter, nicht<br />

aber an <strong>Dr</strong>itte (oben Rn 2f); deshalb darf diese kein Nachteil treffen 4 .<strong>Dr</strong>itten<br />

gegenüber ist eine Verbindlichkeit allein unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng unwirksam<br />

(s. aber auch unten Rn 55), dass der <strong>Dr</strong>itte mit dem Gesellschafter bewusst<br />

<strong>zu</strong>m Schaden der Gesellschaft oder ihrer Gläubiger <strong>zu</strong>sammengewirkt hat 5 .<br />

Wirksam ist die verbotswidrige Verbindlichkeit aber nur im Verhältnis <strong>zu</strong>m<br />

<strong>Dr</strong>itten, nicht jedoch im Verhältnis <strong>zu</strong>m beteiligten Gesellschafter; erist<br />

nach §31Abs. 1sofort verpflichtet, unter allen Umständen die Entlassung<br />

seiner Gesellschaft aus der Verbindlichkeit gegenüber dem <strong>Dr</strong>itten herbei<strong>zu</strong>führen.<br />

In diesem Verhältnis besteht somit eine rechtshemmende Einwendung<br />

6 .Für einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich ist neben dem speziellen<br />

§31Abs. 1kein Raum 7 .<br />

Nicht wie eine Verbindlichkeit gegenüber einem <strong>Dr</strong>itten, sondern wie die gegenüber<br />

einem Gesellschafter sind <strong>Dr</strong>ittschulden <strong>zu</strong> behandeln, wenn der<br />

<strong>Dr</strong>itte als Familienangehöriger oder als verbundenes Unternehmen dem Gesellschafter<br />

nahesteht (oben Rn 22). In einem solchen Fall ist das verbotswidrige<br />

<strong>Dr</strong>ittgeschäft einwendungsbehaftet (oben Rn 52).<br />

c) Hat sich die Gesellschaft <strong>zu</strong> einer verbotswidrigen Leistung an ihren Gesellschafter<br />

verpflichtet, so ist das dingliche Erfüllungsgeschäft wirksam, obwohl<br />

die Unterbilanz der Gesellschaft dadurch möglicherweise noch weiter<br />

1Vgl Meister WM 1980, 394 f.<br />

2BGH 144, 336; da<strong>zu</strong> §31Rn12.<br />

3Soauch Steinbeck WM 1999, 888 ff: es<br />

sei denn, Missbrauch der Vertretungsmacht,<br />

unten §35Rn22.<br />

4AABerg S. 108 f.<br />

5Zum Ganzen BGH WM 1982, 1402; LG<br />

Frankfurt ZIP 1997, 1464; Abramenko<br />

GmbHR 1997, 878 ff; Mülbert ZGR<br />

1995, 612; Sonnenhof/Stützle WM<br />

1983, 3, 5; aA öOGH AG 1996, 574:<br />

grobe Fahrlässigkeit; Schön ZHR 159<br />

(1995), 366 für den Fall, dass der Gesellschaftsgläubiger<br />

sich die Haftungsmassen<br />

des Gesellschafters und der<br />

Gesellschaft <strong>zu</strong>gleich erschließt; dagegen<br />

BGH ZIP 1998, 796; Sonnenhol/<br />

Groß ZHR 159 (1995), 412.<br />

6S.Berg S. 174.<br />

7BGH GmbHR 1997, 792.<br />

698 | Hommelhoff

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