11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitalerhaltung §30<br />

außerordentliche Kündigung des Unternehmensvertrages nach §297 Abs. 1<br />

AktG eingetreten sind, ob also das herrschende Unternehmen voraussichtlich<br />

nicht in der Lage sein wird, den Verlustausgleich an die Gesellschaft <strong>zu</strong><br />

leisten 1 .Sobald die Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach der pflichtgemäß <strong>zu</strong> bildenden<br />

Überzeugung des Geschäftsführers eingetreten sind, muss er die Kündigung<br />

aussprechen und ggf alle weiteren Leistungen seiner Gesellschaft trotz Streits<br />

über die Wirksamkeit der Kündigung vorerst verweigern. –Umvom Kündigungsrecht<br />

ggf Gebrauch machen <strong>zu</strong> können, muss sich der Geschäftsführer<br />

anhand ihm <strong>zu</strong>gänglicher Quellen informiert halten. Die Einrichtung eines<br />

Informations- und Frühwarnsystems wie beim Cash Pooling (oben Rn 40f)<br />

wird allerdings in der Regel nicht erforderlich sein.<br />

b) Nach §30 Abs. 1 Satz 3 findet das Auszahlungsverbot aus §30 Abs. 1<br />

Satz 1 keine Anwendung auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen<br />

und wirtschaftlich entsprechende Handlungen. Damit hat das MoMiG mitsamt<br />

dem Eigenkapitalersatzrecht auch dessen bisherige sog Rechtsprechungsregeln<br />

außer Kraft setzen wollen. Tilgungsgrenzen enthält nunmehr<br />

allein §64Satz 3.<br />

11. Rechtsfolgen<br />

In erster Linie wendet sich §30Abs. 1andie Geschäftsführer; sie dürfen<br />

keine verbotenen Auszahlungen vornehmen (§ 43 Abs. 1, 3); erst wenn diesem<br />

vorbeugenden Gebot <strong>zu</strong>widergehandelt worden ist, kommt die Ausgleichsregelung<br />

des §31Abs. 1<strong>zu</strong>m Zuge, nämlich die Pflicht <strong>zu</strong>r Rückerstattung<br />

der Auszahlung an die Gesellschaft. Nicht geregelt ist die Frage,<br />

welche Wirkung das Auszahlungsverbot auf das Versprechen einer Leistung<br />

und auf die Erfüllung des Leistungsversprechens hat.<br />

a) Liegt die verbotswidrige Auszahlung in der Eingehung einer Verbindlichkeit<br />

gegenüber einem Gesellschafter, soist diese Verbindlichkeit zwar keineswegs<br />

nichtig 2 –und zwar selbst dann nicht, wenn die Beteiligten auf Umgehung<br />

des Kapitalschutzes abzielen 3 . Vielmehr ist die Verbindlichkeit<br />

durchaus entstanden, aber gehemmt: Solange und soweit die Verbindlichkeit<br />

<strong>zu</strong> einer Unterbilanz führt oder diese vertieft, können und müssen die Geschäftsführer<br />

die Erfüllung verweigern 4 .Das ist im Prozess von Amts wegen<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen. Sollte sich dagegen die Lage der Gesellschaft so verbes-<br />

50<br />

51<br />

52<br />

1Zutreffend Bormann/Urlichs in Römermann/Wachter,<br />

GmbH-Beratung<br />

nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft<br />

2008, S. 47.<br />

2 B/H/Hueck/Fastrich §30Rn32mwN;<br />

Scholz/H.P. Westermann §30Rn12;<br />

Joost ZHR 148 (1984), 30 ff.<br />

3BGH GmbHR 1997, 791 f.<br />

4 B/H/Hueck/Fastrich §30Rn32;<br />

Scholz/H.P. Westermann §30Rn13<br />

(genuin gesellschaftsrechtliches Leistungshindernis);<br />

Henze S. 151; anders<br />

der Lösungsvorschlag von Joost ZHR<br />

148 (1984), 32: Rangrücktritt.<br />

Hommelhoff | 697

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!