Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Kapitalerhaltung §30<br />
außerordentliche Kündigung des Unternehmensvertrages nach §297 Abs. 1<br />
AktG eingetreten sind, ob also das herrschende Unternehmen voraussichtlich<br />
nicht in der Lage sein wird, den Verlustausgleich an die Gesellschaft <strong>zu</strong><br />
leisten 1 .Sobald die Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach der pflichtgemäß <strong>zu</strong> bildenden<br />
Überzeugung des Geschäftsführers eingetreten sind, muss er die Kündigung<br />
aussprechen und ggf alle weiteren Leistungen seiner Gesellschaft trotz Streits<br />
über die Wirksamkeit der Kündigung vorerst verweigern. –Umvom Kündigungsrecht<br />
ggf Gebrauch machen <strong>zu</strong> können, muss sich der Geschäftsführer<br />
anhand ihm <strong>zu</strong>gänglicher Quellen informiert halten. Die Einrichtung eines<br />
Informations- und Frühwarnsystems wie beim Cash Pooling (oben Rn 40f)<br />
wird allerdings in der Regel nicht erforderlich sein.<br />
b) Nach §30 Abs. 1 Satz 3 findet das Auszahlungsverbot aus §30 Abs. 1<br />
Satz 1 keine Anwendung auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen<br />
und wirtschaftlich entsprechende Handlungen. Damit hat das MoMiG mitsamt<br />
dem Eigenkapitalersatzrecht auch dessen bisherige sog Rechtsprechungsregeln<br />
außer Kraft setzen wollen. Tilgungsgrenzen enthält nunmehr<br />
allein §64Satz 3.<br />
11. Rechtsfolgen<br />
In erster Linie wendet sich §30Abs. 1andie Geschäftsführer; sie dürfen<br />
keine verbotenen Auszahlungen vornehmen (§ 43 Abs. 1, 3); erst wenn diesem<br />
vorbeugenden Gebot <strong>zu</strong>widergehandelt worden ist, kommt die Ausgleichsregelung<br />
des §31Abs. 1<strong>zu</strong>m Zuge, nämlich die Pflicht <strong>zu</strong>r Rückerstattung<br />
der Auszahlung an die Gesellschaft. Nicht geregelt ist die Frage,<br />
welche Wirkung das Auszahlungsverbot auf das Versprechen einer Leistung<br />
und auf die Erfüllung des Leistungsversprechens hat.<br />
a) Liegt die verbotswidrige Auszahlung in der Eingehung einer Verbindlichkeit<br />
gegenüber einem Gesellschafter, soist diese Verbindlichkeit zwar keineswegs<br />
nichtig 2 –und zwar selbst dann nicht, wenn die Beteiligten auf Umgehung<br />
des Kapitalschutzes abzielen 3 . Vielmehr ist die Verbindlichkeit<br />
durchaus entstanden, aber gehemmt: Solange und soweit die Verbindlichkeit<br />
<strong>zu</strong> einer Unterbilanz führt oder diese vertieft, können und müssen die Geschäftsführer<br />
die Erfüllung verweigern 4 .Das ist im Prozess von Amts wegen<br />
<strong>zu</strong> berücksichtigen. Sollte sich dagegen die Lage der Gesellschaft so verbes-<br />
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1Zutreffend Bormann/Urlichs in Römermann/Wachter,<br />
GmbH-Beratung<br />
nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft<br />
2008, S. 47.<br />
2 B/H/Hueck/Fastrich §30Rn32mwN;<br />
Scholz/H.P. Westermann §30Rn12;<br />
Joost ZHR 148 (1984), 30 ff.<br />
3BGH GmbHR 1997, 791 f.<br />
4 B/H/Hueck/Fastrich §30Rn32;<br />
Scholz/H.P. Westermann §30Rn13<br />
(genuin gesellschaftsrechtliches Leistungshindernis);<br />
Henze S. 151; anders<br />
der Lösungsvorschlag von Joost ZHR<br />
148 (1984), 32: Rangrücktritt.<br />
Hommelhoff | 697