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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

47<br />

48<br />

49<br />

10. Weitere Durchbrechungen des Auszahlungsverbots<br />

a) Das Kapitalerhaltungssystem mit dem Auszahlungsverbot des §30Abs. 1<br />

Satz 1inseinem Zentrum kommt nicht <strong>zu</strong>m Zuge, wenn die Gesellschaft einen<br />

Beherrschungs- oder einen Gewinnabführungsvertrag entsprechend<br />

§291 Abs. 1AktG abgeschlossen hat und deshalb in ihrem Interesse, in dem<br />

ihrer Gläubiger und in dem ihrer außenstehenden Gesellschafter durch den<br />

Anspruch auf Verlustausgleich entsprechend §302 AktG geschützt wird 1 .<br />

Das war schon vor dem MoMiG geltendes Recht 2 und ist nun in §30Abs. 1<br />

Satz 2ausdrücklich verlautbart. Eigenständigen Gehalt hat die Neuregelung<br />

jedoch insofern, als die Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines solchen<br />

Unternehmensvertrages freigestellt sind und nicht bloß wie <strong>zu</strong>vor auf<br />

Grund eines solchen Vertrages. Damit sind nicht allein Leistungen der Gesellschaft<br />

an den Vertragspartner, das herrschenden Unternehmen, dem Auszahlungsverbot<br />

des §30Abs. 1Satz 1entzogen, sondern weitergehend ebenfalls<br />

Leistungen an andere Unternehmen, die mit dem herrschenden gemäß<br />

§§ 15 ff AktG verbunden sind 3 ,also zB an die Konzernschwester der Gesellschaft.<br />

Diese erweiterte Freistellung findet ihre Rechtfertigung darin, dass<br />

das herrschende Unternehmen auch für solche Leistungen das Einstandsrisiko<br />

trägt, wenn sie <strong>zu</strong> einem Verlust bei der Gesellschaft führen.<br />

Diese verdrängende Freistellung aus §30Abs. 1Satz 2findet ihre immanente<br />

Grenze zwar im vertragskonzernrechtlichen Verbot existenzgefährdender<br />

Weisungen 4 ,aber nicht in der Unfähigkeit des herrschenden Unternehmens,<br />

den jahresperiodischen Verlust der Gesellschaft aus<strong>zu</strong>gleichen 5 .Solange der<br />

Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nicht auf der Grundlage des<br />

§297 Abs. 1AktG gekündigt ist, bleibt die Freistellung bei Bestand. Das erfordert<br />

das Gebot der Rechtssicherheit. Deshalb kommt auch kein suspendierendes<br />

Leistungsverweigerungsrecht wegen voraussichtlicher Ausgleichsunfähigkeit<br />

des herrschenden Unternehmens in Betracht; Vorausset<strong>zu</strong>ng einer<br />

Suspension ist die außerordentliche Kündigung.<br />

Von der Freistellung aus §30Abs. 1Satz 2unberührt bleibt die Verpflichtung<br />

des Geschäftsführers, fortlaufend <strong>zu</strong> prüfen, ob die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine<br />

1BGH 168, 285.<br />

2Zutreffender Hinweis bei Goette Einführung<br />

in das neue GmbH-Recht,<br />

2008, Einführung, Rn 53; <strong>zu</strong>r alten<br />

Rechtslage vor dem MoMiG Scholz/<br />

H.P. Westermann §30Rn51f mwN.<br />

3Enger wohl Bormann/Urlichs in Römermann/Wachter,<br />

GmbH-Beratung<br />

nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft<br />

2008, S. 47 f: dem Gesellschafter<br />

gleichgestellter <strong>Dr</strong>itter.<br />

4OLG Düsseldorf AG 1990, 492;<br />

Schmolke Kapitalerhaltung, S. 70<br />

(Rn 168); K. <strong>Schmidt</strong>/Lutter/Langenbucher<br />

§308 AktG Rn 31 mwN.<br />

5AABormann/Urlichs in Römermann/<br />

Wachter, GmbH-Beratung nach dem<br />

MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008,<br />

S. 47; Wand/Tillmann/Heckenthaler<br />

AG 2009, 154.<br />

696 | Hommelhoff

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