Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§30 Kapitalerhaltung<br />
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10. Weitere Durchbrechungen des Auszahlungsverbots<br />
a) Das Kapitalerhaltungssystem mit dem Auszahlungsverbot des §30Abs. 1<br />
Satz 1inseinem Zentrum kommt nicht <strong>zu</strong>m Zuge, wenn die Gesellschaft einen<br />
Beherrschungs- oder einen Gewinnabführungsvertrag entsprechend<br />
§291 Abs. 1AktG abgeschlossen hat und deshalb in ihrem Interesse, in dem<br />
ihrer Gläubiger und in dem ihrer außenstehenden Gesellschafter durch den<br />
Anspruch auf Verlustausgleich entsprechend §302 AktG geschützt wird 1 .<br />
Das war schon vor dem MoMiG geltendes Recht 2 und ist nun in §30Abs. 1<br />
Satz 2ausdrücklich verlautbart. Eigenständigen Gehalt hat die Neuregelung<br />
jedoch insofern, als die Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines solchen<br />
Unternehmensvertrages freigestellt sind und nicht bloß wie <strong>zu</strong>vor auf<br />
Grund eines solchen Vertrages. Damit sind nicht allein Leistungen der Gesellschaft<br />
an den Vertragspartner, das herrschenden Unternehmen, dem Auszahlungsverbot<br />
des §30Abs. 1Satz 1entzogen, sondern weitergehend ebenfalls<br />
Leistungen an andere Unternehmen, die mit dem herrschenden gemäß<br />
§§ 15 ff AktG verbunden sind 3 ,also zB an die Konzernschwester der Gesellschaft.<br />
Diese erweiterte Freistellung findet ihre Rechtfertigung darin, dass<br />
das herrschende Unternehmen auch für solche Leistungen das Einstandsrisiko<br />
trägt, wenn sie <strong>zu</strong> einem Verlust bei der Gesellschaft führen.<br />
Diese verdrängende Freistellung aus §30Abs. 1Satz 2findet ihre immanente<br />
Grenze zwar im vertragskonzernrechtlichen Verbot existenzgefährdender<br />
Weisungen 4 ,aber nicht in der Unfähigkeit des herrschenden Unternehmens,<br />
den jahresperiodischen Verlust der Gesellschaft aus<strong>zu</strong>gleichen 5 .Solange der<br />
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nicht auf der Grundlage des<br />
§297 Abs. 1AktG gekündigt ist, bleibt die Freistellung bei Bestand. Das erfordert<br />
das Gebot der Rechtssicherheit. Deshalb kommt auch kein suspendierendes<br />
Leistungsverweigerungsrecht wegen voraussichtlicher Ausgleichsunfähigkeit<br />
des herrschenden Unternehmens in Betracht; Vorausset<strong>zu</strong>ng einer<br />
Suspension ist die außerordentliche Kündigung.<br />
Von der Freistellung aus §30Abs. 1Satz 2unberührt bleibt die Verpflichtung<br />
des Geschäftsführers, fortlaufend <strong>zu</strong> prüfen, ob die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine<br />
1BGH 168, 285.<br />
2Zutreffender Hinweis bei Goette Einführung<br />
in das neue GmbH-Recht,<br />
2008, Einführung, Rn 53; <strong>zu</strong>r alten<br />
Rechtslage vor dem MoMiG Scholz/<br />
H.P. Westermann §30Rn51f mwN.<br />
3Enger wohl Bormann/Urlichs in Römermann/Wachter,<br />
GmbH-Beratung<br />
nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft<br />
2008, S. 47 f: dem Gesellschafter<br />
gleichgestellter <strong>Dr</strong>itter.<br />
4OLG Düsseldorf AG 1990, 492;<br />
Schmolke Kapitalerhaltung, S. 70<br />
(Rn 168); K. <strong>Schmidt</strong>/Lutter/Langenbucher<br />
§308 AktG Rn 31 mwN.<br />
5AABormann/Urlichs in Römermann/<br />
Wachter, GmbH-Beratung nach dem<br />
MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008,<br />
S. 47; Wand/Tillmann/Heckenthaler<br />
AG 2009, 154.<br />
696 | Hommelhoff