Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Kapitalerhaltung §30<br />
tungserlöses in das Vermögen der Gesellschaft <strong>zu</strong>rückfließen, um ihr Stammkapital<br />
entsprechend auf<strong>zu</strong>stocken. Wenn dies im Rahmenvertrag verankert<br />
wird, ist der „Freigabeanspruch“ der abhängigen Gesellschaft „vollwertig“.<br />
Im Interesse der Effektivität muss diese jedoch den Sicherungsnehmern diese<br />
Einschränkung ihrer Verwertungsbefugnisse auch direkt, also ohne Einschaltung<br />
der herrschenden Gesellschaft entgegenhalten können. Das hat diese in<br />
ihrer Sicherungsabrede mit den Sicherungsnehmern <strong>zu</strong> vereinbaren (Einschränkung<br />
<strong>zu</strong>gunsten <strong>Dr</strong>itter). –Alternativ kommt für die Sicherungsnehmer<br />
ein mittelbarer Zugriff auf das Tochtervermögen auf dem Weg über die<br />
Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Beteiligung in Betracht, welche<br />
die konzernherrschende Gesellschaft an der abhängigen hält, verbunden mit<br />
der Abrede, dass die abhängige Gesellschaft <strong>Dr</strong>itten keine Sicherheiten einräumt.<br />
e) Fehlt für das Cash Poolsystem ein Rahmenvertrag,soist für die Vollwertigkeit<br />
iSd §30Abs. 1Satz 2der Darlehensanspruch der Gesellschaft gegen die<br />
konzernherrschende im Augenblick der Liquiditätsabfuhr maßgeblich. Die<br />
Vollwertigkeit ist also täglich <strong>zu</strong> überprüfen. Denn der Weisung der konzernherrschenden<br />
Gesellschaft oder auch ihrer bloßen Veranlassung, die Liquidität<br />
ab<strong>zu</strong>führen, kann und muss sich der Geschäftsführer der abhängigen entziehen,<br />
wenn die Abfuhr mangels Vollwertigkeit des kompensierenden<br />
Darlehensanspruchs (oben Rn 25) <strong>zu</strong> einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot<br />
aus §30Abs. 1Satz 1führen würde. Die abhängige Gesellschaft ist<br />
nicht durch eine vorangehende Verpflichtung, funktional vergleichbar einer<br />
Kredit<strong>zu</strong>sage (oben Rn 26 aE), gebunden.<br />
Auf diese tägliche Prüfung sind die Informationen aus<strong>zu</strong>richten, die die konzernherrschende<br />
Gesellschaft dem Geschäftsführer der abhängigen für diesen<br />
Zweck gewähren muss (oben Rn 40 f); sie sind regelmäßig sehr zeitnah bei<strong>zu</strong>stellen.<br />
Hierauf ist der abhängigen Gesellschaft ein Anspruch <strong>zu</strong> gewähren.<br />
Ohne ihn ist der kompensierende Darlehensanspruch nicht vollwertig,<br />
darf sich der Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft auf die angesonnene<br />
Liquiditätsabfuhr unter Haftungsandrohung (§ 43 Abs. 2/3) nicht einlassen. –<br />
Gleiches gilt für das Recht der abhängigen Gesellschaft, das ggf entstandene<br />
Darlehensguthaben bei Gefährdung seiner Einbringlichkeit sofort <strong>zu</strong>rückfordern<br />
<strong>zu</strong> können; das Recht <strong>zu</strong>r außerordentlichen Kündigung des Darlehens<br />
muss mit der Verpflichtung der konzernherrschenden Gesellschaft abredegemäß<br />
verbunden werden, die Darlehensvaluta auf erstes Anfordern der abhängigen<br />
Gesellschaft sogleich <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>gewähren. – Sicherheiten <strong>zu</strong>gunsten außenstehender<br />
Sicherungsnehmer darf die konzernabhängige Gesellschaft nur<br />
unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng gewähren, dass jene ihre Verwertungsbefugnis in einem<br />
Versprechen direkt <strong>zu</strong>gunsten der abhängigen Gesellschaft auf deren<br />
Vermögen oberhalb des Stammkapitals beschränken (oben Rn 44).<br />
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Hommelhoff | 695