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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Kapitalerhaltung §30<br />

tungserlöses in das Vermögen der Gesellschaft <strong>zu</strong>rückfließen, um ihr Stammkapital<br />

entsprechend auf<strong>zu</strong>stocken. Wenn dies im Rahmenvertrag verankert<br />

wird, ist der „Freigabeanspruch“ der abhängigen Gesellschaft „vollwertig“.<br />

Im Interesse der Effektivität muss diese jedoch den Sicherungsnehmern diese<br />

Einschränkung ihrer Verwertungsbefugnisse auch direkt, also ohne Einschaltung<br />

der herrschenden Gesellschaft entgegenhalten können. Das hat diese in<br />

ihrer Sicherungsabrede mit den Sicherungsnehmern <strong>zu</strong> vereinbaren (Einschränkung<br />

<strong>zu</strong>gunsten <strong>Dr</strong>itter). –Alternativ kommt für die Sicherungsnehmer<br />

ein mittelbarer Zugriff auf das Tochtervermögen auf dem Weg über die<br />

Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Beteiligung in Betracht, welche<br />

die konzernherrschende Gesellschaft an der abhängigen hält, verbunden mit<br />

der Abrede, dass die abhängige Gesellschaft <strong>Dr</strong>itten keine Sicherheiten einräumt.<br />

e) Fehlt für das Cash Poolsystem ein Rahmenvertrag,soist für die Vollwertigkeit<br />

iSd §30Abs. 1Satz 2der Darlehensanspruch der Gesellschaft gegen die<br />

konzernherrschende im Augenblick der Liquiditätsabfuhr maßgeblich. Die<br />

Vollwertigkeit ist also täglich <strong>zu</strong> überprüfen. Denn der Weisung der konzernherrschenden<br />

Gesellschaft oder auch ihrer bloßen Veranlassung, die Liquidität<br />

ab<strong>zu</strong>führen, kann und muss sich der Geschäftsführer der abhängigen entziehen,<br />

wenn die Abfuhr mangels Vollwertigkeit des kompensierenden<br />

Darlehensanspruchs (oben Rn 25) <strong>zu</strong> einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot<br />

aus §30Abs. 1Satz 1führen würde. Die abhängige Gesellschaft ist<br />

nicht durch eine vorangehende Verpflichtung, funktional vergleichbar einer<br />

Kredit<strong>zu</strong>sage (oben Rn 26 aE), gebunden.<br />

Auf diese tägliche Prüfung sind die Informationen aus<strong>zu</strong>richten, die die konzernherrschende<br />

Gesellschaft dem Geschäftsführer der abhängigen für diesen<br />

Zweck gewähren muss (oben Rn 40 f); sie sind regelmäßig sehr zeitnah bei<strong>zu</strong>stellen.<br />

Hierauf ist der abhängigen Gesellschaft ein Anspruch <strong>zu</strong> gewähren.<br />

Ohne ihn ist der kompensierende Darlehensanspruch nicht vollwertig,<br />

darf sich der Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft auf die angesonnene<br />

Liquiditätsabfuhr unter Haftungsandrohung (§ 43 Abs. 2/3) nicht einlassen. –<br />

Gleiches gilt für das Recht der abhängigen Gesellschaft, das ggf entstandene<br />

Darlehensguthaben bei Gefährdung seiner Einbringlichkeit sofort <strong>zu</strong>rückfordern<br />

<strong>zu</strong> können; das Recht <strong>zu</strong>r außerordentlichen Kündigung des Darlehens<br />

muss mit der Verpflichtung der konzernherrschenden Gesellschaft abredegemäß<br />

verbunden werden, die Darlehensvaluta auf erstes Anfordern der abhängigen<br />

Gesellschaft sogleich <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>gewähren. – Sicherheiten <strong>zu</strong>gunsten außenstehender<br />

Sicherungsnehmer darf die konzernabhängige Gesellschaft nur<br />

unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng gewähren, dass jene ihre Verwertungsbefugnis in einem<br />

Versprechen direkt <strong>zu</strong>gunsten der abhängigen Gesellschaft auf deren<br />

Vermögen oberhalb des Stammkapitals beschränken (oben Rn 44).<br />

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Hommelhoff | 695

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