Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§30 Kapitalerhaltung<br />
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der Geschäftsleitung der konzernherrschenden Gesellschaft <strong>zu</strong>gewiesen ist;<br />
Auskunftsrechte der abhängigen Gesellschaft müssen ergänzend hin<strong>zu</strong>kommen,<br />
langen aber allein für sich genommen nicht aus. Zum zweiten braucht<br />
die Gesellschaft effektive Reaktionsbehelfe 1 :ein Recht, die Liquiditätsabfuhren<br />
einstweilen aus<strong>zu</strong>setzen; einen Anspruch auf Besicherung des aktuellen<br />
(und ggf des künftigen) Darlehensguthabens; ein Recht, den Darlehensanspruch<br />
sofort <strong>zu</strong>r Rückzahlung fällig stellen <strong>zu</strong> können; das Recht, den<br />
Rahmenvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung <strong>zu</strong> kündigen. –Zu<br />
erwägen ist schließlich als Bestandteil des Rahmenvertrages das Versprechen<br />
eines Kreditinstituts, der abhängigen Gesellschaft auf deren Anforderung<br />
eine (nach Umfang und Zeitdauer begrenzte) Kreditlinie <strong>zu</strong> eröffnen, damit<br />
die Gesellschaft den Ausfall der konzerninternen Liquiditätsversorgung überbrücken<br />
und ein eigenes Versorgungssystem aufbauen kann.<br />
d) Gestellung von Sicherheiten durch die abhängige Gesellschaft, um die Verpflichtungen<br />
der herrschenden Gesellschaft gegenüber außenstehenden Kreditinstituten<br />
ab<strong>zu</strong>sichern, sind in Cash Poolsystemen gebräuchlich. Auch sie<br />
unterliegen der Prüfung, ob der Gegenleistungsanspruch der Gesellschaft<br />
vollwertig iSd §30Abs. 1Satz 2ist. Anders als bei der isolierten Besicherung<br />
des Gesellschafters (oben Rn 34f) steht bei der im Cash Poolsystem nicht der<br />
Befreiungs- oder Erstattungsanspruch der Gesellschaft im Vordergrund, sondern<br />
ihr Anspruch auf Versorgung mit der täglich benötigten Liquidität (oben<br />
Rn 39). Zu seiner Erfüllung tragen die von der abhängigen Gesellschaft mitbesicherten<br />
Rechtsbeziehungen der herrschenden <strong>zu</strong> außenstehenden Kreditinstituten<br />
mit bei. Mithin sind diese Sicherheiten Teil des Cash Poolsystems<br />
und müssen innerhalb des Rahmenvertrages gewürdigt werden.<br />
Vollwertig muss daher in erster Linie der Anspruch der Gesellschaft sein, die<br />
gestellten Sicherheiten frei<strong>zu</strong>geben, sobald jene aus dem Cash Poolsystem<br />
ausscheidet –sei es im Wege ordentlicher oder außerordentlicher Beendigung.<br />
Im Interesse der Effektivität muss der Freigabeanspruch auch direkt gegenüber<br />
den Sicherungsnehmern begründet werden. Das jedoch wird sich in<br />
den wenigsten Fällen durchsetzen lassen: Das außenstehende Kreditinstitut<br />
wird gerade in dem Moment, in dem die abhängige Gesellschaft das Cash<br />
Poolsystem verlassen will, Wert auf die Kreditsicherheit und ggf auf ihre Verwertung<br />
legen.<br />
Allerdings ist der Freigabeanspruch der abhängigen Gesellschaft dann und insoweit<br />
„vollwertig“ iSv §30Abs. 1Satz 2, wenn die Sicherheitenverwertung<br />
von vornherein in dem Maße eingeschränkt wird, dass das Stammkapital von<br />
ihr unberührt bleibt (limitation language) 2 ;ggf muss ein Teil des Verwer-<br />
1 Henze WM 2005, 726; Vetter/Stadler<br />
Haftungsrisiken beim konzernweiten<br />
Cash Pooling, 2003, S. 115.<br />
2Da<strong>zu</strong> Wand/Tillmann/Heckenthaler<br />
AG 2009, 155.<br />
694 | Hommelhoff