Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§30 Kapitalerhaltung<br />
39<br />
40<br />
derrufbar, ihre Liquidität täglich an die konzernherrschende Gesellschaft ab<strong>zu</strong>führen.<br />
Funktional entspricht der Abschluss des Rahmenvertrages einer<br />
Kredit<strong>zu</strong>sage der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter; schon dies ist<br />
eine Auszahlung iSv §30(oben Rn 8). Das Ziel einer effektiven Kapitalerhaltung<br />
(oben Rn 1) erfordert es, beim Cash Pooling schon den Abschluss des<br />
Rahmenvertrages an §30<strong>zu</strong>messen. Wenn dieser nicht gegen das Auszahlungsverbot<br />
verstößt, brauchen die einzelnen Liquiditätsabfuhren im Gefolge<br />
des Rahmenvertrages nicht mit Blick auf §30qualifiziert <strong>zu</strong> werden. Denn<br />
er verpflichtet die Gesellschaft <strong>zu</strong>r Abfuhr; dem kann sich die Gesellschaft<br />
wie bei der Kredit<strong>zu</strong>sage an ihren Gesellschafter (oben Rn 26 aE) selbst dann<br />
nicht entziehen, wenn nach dem Abschluss des Rahmenvertrages die Liquiditätsabfuhr<br />
isoliert betrachtet wegen Veränderung der Verhältnisse gegen<br />
§30verstoßen würde. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Geschäftsführers<br />
aus §43Abs. 1, den Rahmenvertrag wegen qualifizierter Gefährdung<br />
der Gesellschaft Ansprüche aus ihm ggf außerordentlich fristlos<br />
mit Wirkung für die Zukunft <strong>zu</strong> kündigen (unten Rn 41) –namentlich, wenn<br />
sich das Cash Poolsystemen inhärente Klumpenrisiko <strong>zu</strong> verwirklichen<br />
droht. –Zur Rechtslage bei fehlendem Rahmenvertrag unten Rn 45.<br />
b) Als Auszahlung gewürdigt muss der Rahmenvertrag für das Cash Poolsystem<br />
in seinem Abschluss den Anforderungen des §30Abs. 1Satz 2gerecht<br />
werden, damit sein Abschluss und die auf seiner Grundlage von der Gesellschaft<br />
<strong>zu</strong> erbringenden Leistungen nicht dem Auszahlungsverbot des §30<br />
Abs. 1Satz 1unterfallen. Dann müssen den Leistungen der Gesellschaft vollwertige<br />
Gegenleistungen der konzernherrschenden Gesellschaft gegenüberstehen.<br />
Deren Gegenleistungen sind das Versprechen, die abhängige Gesellschaft<br />
mit der benötigten Liquidität taggenau <strong>zu</strong> versorgen, und dessen Erfüllung<br />
1 ,ggf die Verzinsung bestimmter Guthabenssockel auf einige Dauer<br />
sowie die Rückzahlung eines ggf bei Beendigung des Cash Poolsystems bestehenden<br />
Restguthabens. Auf diese Gegenleistungen muss der abhängigen Gesellschaft<br />
im Rahmenvertrag ein notfalls auch durchsetzbarer Anspruch gewährt<br />
werden, damit ihre Auszahlungen vollwertig kompensiert werden.<br />
Eine Guthabensverzinsung wird nicht in jedem Falle <strong>zu</strong> fordern sein, sondern<br />
erst ab einem bestimmten relativen und/oder absoluten Guthaben für einige<br />
Dauer; insoweit ist den Geschäftsleitungen ein gewisses unternehmerisches<br />
Ermessen ein<strong>zu</strong>räumen 2 .<br />
c) Darüber hinaus erfordert die Vollwertigkeit der Gegenleistungen innerhalb<br />
des Rahmenvertrages für das Cash Poolsystem ein Informations-, Frühwarnund<br />
Reaktionssystem als Untersystem <strong>zu</strong>gunsten der konzernabhängigen<br />
1Skeptisch Mülbert/Leuschner NZG<br />
2009, 283.<br />
2S.von Falkenhausen/Kocher BB 2009,<br />
122; aA Kiefner/Theusinger NZG 2008,<br />
805 f.<br />
692 | Hommelhoff