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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

39<br />

40<br />

derrufbar, ihre Liquidität täglich an die konzernherrschende Gesellschaft ab<strong>zu</strong>führen.<br />

Funktional entspricht der Abschluss des Rahmenvertrages einer<br />

Kredit<strong>zu</strong>sage der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter; schon dies ist<br />

eine Auszahlung iSv §30(oben Rn 8). Das Ziel einer effektiven Kapitalerhaltung<br />

(oben Rn 1) erfordert es, beim Cash Pooling schon den Abschluss des<br />

Rahmenvertrages an §30<strong>zu</strong>messen. Wenn dieser nicht gegen das Auszahlungsverbot<br />

verstößt, brauchen die einzelnen Liquiditätsabfuhren im Gefolge<br />

des Rahmenvertrages nicht mit Blick auf §30qualifiziert <strong>zu</strong> werden. Denn<br />

er verpflichtet die Gesellschaft <strong>zu</strong>r Abfuhr; dem kann sich die Gesellschaft<br />

wie bei der Kredit<strong>zu</strong>sage an ihren Gesellschafter (oben Rn 26 aE) selbst dann<br />

nicht entziehen, wenn nach dem Abschluss des Rahmenvertrages die Liquiditätsabfuhr<br />

isoliert betrachtet wegen Veränderung der Verhältnisse gegen<br />

§30verstoßen würde. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Geschäftsführers<br />

aus §43Abs. 1, den Rahmenvertrag wegen qualifizierter Gefährdung<br />

der Gesellschaft Ansprüche aus ihm ggf außerordentlich fristlos<br />

mit Wirkung für die Zukunft <strong>zu</strong> kündigen (unten Rn 41) –namentlich, wenn<br />

sich das Cash Poolsystemen inhärente Klumpenrisiko <strong>zu</strong> verwirklichen<br />

droht. –Zur Rechtslage bei fehlendem Rahmenvertrag unten Rn 45.<br />

b) Als Auszahlung gewürdigt muss der Rahmenvertrag für das Cash Poolsystem<br />

in seinem Abschluss den Anforderungen des §30Abs. 1Satz 2gerecht<br />

werden, damit sein Abschluss und die auf seiner Grundlage von der Gesellschaft<br />

<strong>zu</strong> erbringenden Leistungen nicht dem Auszahlungsverbot des §30<br />

Abs. 1Satz 1unterfallen. Dann müssen den Leistungen der Gesellschaft vollwertige<br />

Gegenleistungen der konzernherrschenden Gesellschaft gegenüberstehen.<br />

Deren Gegenleistungen sind das Versprechen, die abhängige Gesellschaft<br />

mit der benötigten Liquidität taggenau <strong>zu</strong> versorgen, und dessen Erfüllung<br />

1 ,ggf die Verzinsung bestimmter Guthabenssockel auf einige Dauer<br />

sowie die Rückzahlung eines ggf bei Beendigung des Cash Poolsystems bestehenden<br />

Restguthabens. Auf diese Gegenleistungen muss der abhängigen Gesellschaft<br />

im Rahmenvertrag ein notfalls auch durchsetzbarer Anspruch gewährt<br />

werden, damit ihre Auszahlungen vollwertig kompensiert werden.<br />

Eine Guthabensverzinsung wird nicht in jedem Falle <strong>zu</strong> fordern sein, sondern<br />

erst ab einem bestimmten relativen und/oder absoluten Guthaben für einige<br />

Dauer; insoweit ist den Geschäftsleitungen ein gewisses unternehmerisches<br />

Ermessen ein<strong>zu</strong>räumen 2 .<br />

c) Darüber hinaus erfordert die Vollwertigkeit der Gegenleistungen innerhalb<br />

des Rahmenvertrages für das Cash Poolsystem ein Informations-, Frühwarnund<br />

Reaktionssystem als Untersystem <strong>zu</strong>gunsten der konzernabhängigen<br />

1Skeptisch Mülbert/Leuschner NZG<br />

2009, 283.<br />

2S.von Falkenhausen/Kocher BB 2009,<br />

122; aA Kiefner/Theusinger NZG 2008,<br />

805 f.<br />

692 | Hommelhoff

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