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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

35<br />

36<br />

als Unterbilanz-neutral 1 ;der Gesellschafter ist dann in vollem Umfang leistungsfähig,<br />

mit einer Inanspruchnahme der Gesellschaft ist nicht <strong>zu</strong> rechnen.<br />

Folglich ist die Zusage oder Gewährung der Sicherheit lediglich außerhalb<br />

des Rechenwerkes „unter dem Strich“ <strong>zu</strong> vermerken (§ 251 Satz 1<br />

HGB), der Gegenanspruch auf Befreiung oder Rückgriff bleibt, um nicht das<br />

Rechenwerk <strong>zu</strong> verzerren, ebenfalls außen vor 2 .–Indes:<br />

Damit kann es nicht sein Bewenden haben; vielmehr ist schon im frühen<br />

Zeitpunkt der Sicherheits<strong>zu</strong>sage oder -gewährung <strong>zu</strong> fingieren, dass die Gesellschaft<br />

aus der Sicherheit tatsächlich in Anspruch genommen wird. Denn<br />

wenn sich das Risiko der Inanspruchnahme so steigert, dass die Gesellschaft<br />

eine Rückstellung nach §249 Abs. 1HGB bilden oder gar die Verpflichtung<br />

aus der Sicherheit passivieren muss (§ 247 Abs. 1HGB), dann finden diese bilanziellen<br />

Veränderungen ihren Auslöser in den tatsächlichen Verhältnissen<br />

des Gesellschafters, aber nicht in Geschäftsführungshandlungen, die iSd §30<br />

Abs. 1Satz 1als Auszahlungen qualifiziert werden können 3 .Das aber darf<br />

die Schutzregeln der Kapitalerhaltung nicht leerlaufen lassen; um sie <strong>zu</strong> effektuieren,<br />

ist deshalb bereits für den Zeitpunkt der Sicherheits<strong>zu</strong>sage oder<br />

-gewährung vom Eintritt des Sicherheitsfalls aus<strong>zu</strong>gehen und <strong>zu</strong> prüfen, wie<br />

sich dies auf die Vermögenslage der Gesellschaft auswirken würde. Diese<br />

würde vom Sicherungsnehmer nicht in Anspruch genommen werden, wenn<br />

der Gesellschafter leistungsfähig wäre; daher ist auch der Rückgriffsanspruch<br />

der Gesellschaft gegen diesen in aller Regel <strong>zu</strong>mindest nicht vollwertig gemäß<br />

§30Abs. 1Satz 2, wenn nicht gar wertlos 4 .<br />

Konsequent kommt für Sicherheitsleistungen der Gesellschaft <strong>zu</strong>gunsten ihrer<br />

Gesellschafter die Ausnahmeregel des §30Abs. 1Satz 2nicht <strong>zu</strong>m Zuge;<br />

diese sind stets am Grundtatbestand des §30Abs. 1Satz 1<strong>zu</strong>messen: Führt<br />

die Sicherheit, die Inanspruchnahme der Gesellschaft aus ihr unterstellt, im<br />

Augenblick ihrer Zusage oder Gewährung <strong>zu</strong> einer Unterbilanz der Gesellschaft,<br />

<strong>zu</strong> ihrer Vertiefung oder gar <strong>zu</strong>r Überschuldung? Dabei ist der kompensierende<br />

Rückgriffsanspruch aus Vorsichtsgründen (oben Rn 35) als wertlos<br />

<strong>zu</strong> fingieren. Im Ergebnis bedeutet dies: Falls die Gesellschaft die Sicherheit<br />

im Moment ihrer Zusage oder Gewährung vollständig aus ihrem freien<br />

Vermögen (oberhalb des Stammkapitals) leisten könnte, steht §30Abs. 1<br />

Satz 1dieser Zusage etc nicht entgegen. Sollten sich die Vermögensverhält-<br />

1 <strong>Dr</strong>ygala/Kremer ZIP 2007, 1295;<br />

Flesner NZG 2006, 645 f.<br />

2 Er kann jedoch nach Wahl der Gesellschaft<br />

ebenfalls „unter dem Strich“ auf<br />

der Aktivseite der Bilanz vermerkt werden<br />

(Ellrott Beck BilKomm, 6. Aufl 2006,<br />

§251 HGB Rn 12; Großkomm/Kleindiek<br />

4. Aufl 2002, §251 HGB Rn 28).<br />

3Deshalb liegt in dieser Fiktion keine<br />

Rückkehr <strong>zu</strong>m „November“-Urteil<br />

(oben Rn 25); <strong>zu</strong>r alten Rechtslage vor<br />

dem MoMiG s. R/A/Altmeppen §30<br />

Rn 97ff einerseits und Scholz/H.P.<br />

Westermann §30Rn46andererseits.<br />

4ImErgebnis so auch Wand/Tillmann/<br />

Heckenthaler AG 2009, 152.<br />

690 | Hommelhoff

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