Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Kapitalerhaltung §30<br />
sellschafter nicht nur vollwertig sein, sondern müsse darüber hinaus auch<br />
wertmäßig nach Marktwerten (und nicht nach Abschreibungswerten) den geleisteten<br />
Gegenstand decken 1 .Das betrifft neben den nicht bilanzierten Vermögensgegenständen<br />
(zB bestimmten Immaterialgütern) 2 vor allem die stillen<br />
Reserven im Aktivvermögen der Gesellschaft; sie dürfen im Stadium der Unterbilanz<br />
(oben Rn 10 ff) nicht auf die Gesellschafter verlagert werden (so<br />
schon 16. Aufl Rn 12). Sollte zB das Betriebsgrundstück, mit seinen Anschaffungskosten<br />
bilanziert, einen höheren Verkehrs- (gleich Markt-)Wert haben,<br />
dann liegt in der Veräußerung an einen Gesellschafter <strong>zu</strong>m Buchwert eine<br />
nach §30Abs. 1Satz 1verbotene Auszahlung, wenn die Gesellschaft im Augenblick<br />
der Veräußerung eine Unterbilanz aufweist. Ist dies nicht der Fall,<br />
dann führt eine solche Veräußerung nicht <strong>zu</strong>r Unterbilanz und ist auch nicht<br />
nach §30Abs. 1Satz 1verboten (<strong>zu</strong>r Behandlung als verdeckte Vermögens<strong>zu</strong>wendung<br />
oben §29Rn48ff); denn bilanziell liegt ein neutraler Aktiventausch<br />
vor. Insoweit wirkt sich dann doch die vom MoMiG vollzogene Abkehr<br />
von der gegenständlichen Betrachtungsweise (oben Rn 25) aus 3 .<br />
Das vom Gesetzgeber gewollte Deckungsgebot hat im Wortlaut des Gesetzes<br />
neben dem Gebot der Vollwertigkeit keinen Niederschlag gefunden. Es ist<br />
damit (entgegen der Formulierung in der Gesetzesbegründung 4 )inden Begriff<br />
der Vollwertigkeit <strong>zu</strong> integrieren. Daher bemisst es sich, ob der Gegenanspruch<br />
im Augenblick der Auszahlung werthaltig ist, nach seiner tatsächlichen<br />
Vollwertigkeit; sie ist im Doppelschritt <strong>zu</strong> prüfen: <strong>zu</strong>m ersten danach,<br />
wie sich Auszahlung und Begründung des Gegenanspruchs in der Handelsbilanz<br />
der Gesellschaft niederschlagen, und <strong>zu</strong>m zweiten anhand des Verkehrswertes,<br />
den der Auszahlungsgegenstand hat, und der Höhe des Gegenanspruchs:<br />
deckt dieser den Verkehrswert vollständig ab?<br />
8. Sicherheitsleistungen <strong>zu</strong>gunsten eines Gesellschafters<br />
Sicherheitsleistungen <strong>zu</strong>gunsten eines Gesellschafters sind im Recht der Kapitalerhaltung<br />
ebenfalls handelsbilanziell nach dem Grundsatz der tatsächlichen<br />
Vollwertigkeit (oben Rn 33) <strong>zu</strong> behandeln 5 .Auf der Passivseite der Unterbilanzrechnung<br />
ist die Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber dem<br />
<strong>Dr</strong>itten <strong>zu</strong> bewerten, auf der Aktivseite der mögliche Freistellungs- oder Regressanspruch<br />
gegen den Gesellschafter. Wenn dieser im Moment, da die Sicherheit<br />
begründet wird, vollwertig ist, erscheint der Gesamtvorgang vorerst<br />
33<br />
34<br />
1BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 94;<br />
näher Eusani GmbHR 2009, 512.<br />
2 Bormann/Urlichs in Römermann/<br />
Wachter, GmbH-Beratung nach dem<br />
MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008,<br />
S. 48; Winter DStR 2006, 1486 f.<br />
3ImErgebnis so auch <strong>Dr</strong>ygala/Kremer<br />
ZIP 2007, 1294; mit struktureller Begründung<br />
Eusani GmbHR 2009, 515 f.<br />
4BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 94.<br />
5Hier<strong>zu</strong> auch Altmeppen ZIP 2009, 52 f.<br />
Hommelhoff | 689