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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Kapitalerhaltung §30<br />

sellschafter nicht nur vollwertig sein, sondern müsse darüber hinaus auch<br />

wertmäßig nach Marktwerten (und nicht nach Abschreibungswerten) den geleisteten<br />

Gegenstand decken 1 .Das betrifft neben den nicht bilanzierten Vermögensgegenständen<br />

(zB bestimmten Immaterialgütern) 2 vor allem die stillen<br />

Reserven im Aktivvermögen der Gesellschaft; sie dürfen im Stadium der Unterbilanz<br />

(oben Rn 10 ff) nicht auf die Gesellschafter verlagert werden (so<br />

schon 16. Aufl Rn 12). Sollte zB das Betriebsgrundstück, mit seinen Anschaffungskosten<br />

bilanziert, einen höheren Verkehrs- (gleich Markt-)Wert haben,<br />

dann liegt in der Veräußerung an einen Gesellschafter <strong>zu</strong>m Buchwert eine<br />

nach §30Abs. 1Satz 1verbotene Auszahlung, wenn die Gesellschaft im Augenblick<br />

der Veräußerung eine Unterbilanz aufweist. Ist dies nicht der Fall,<br />

dann führt eine solche Veräußerung nicht <strong>zu</strong>r Unterbilanz und ist auch nicht<br />

nach §30Abs. 1Satz 1verboten (<strong>zu</strong>r Behandlung als verdeckte Vermögens<strong>zu</strong>wendung<br />

oben §29Rn48ff); denn bilanziell liegt ein neutraler Aktiventausch<br />

vor. Insoweit wirkt sich dann doch die vom MoMiG vollzogene Abkehr<br />

von der gegenständlichen Betrachtungsweise (oben Rn 25) aus 3 .<br />

Das vom Gesetzgeber gewollte Deckungsgebot hat im Wortlaut des Gesetzes<br />

neben dem Gebot der Vollwertigkeit keinen Niederschlag gefunden. Es ist<br />

damit (entgegen der Formulierung in der Gesetzesbegründung 4 )inden Begriff<br />

der Vollwertigkeit <strong>zu</strong> integrieren. Daher bemisst es sich, ob der Gegenanspruch<br />

im Augenblick der Auszahlung werthaltig ist, nach seiner tatsächlichen<br />

Vollwertigkeit; sie ist im Doppelschritt <strong>zu</strong> prüfen: <strong>zu</strong>m ersten danach,<br />

wie sich Auszahlung und Begründung des Gegenanspruchs in der Handelsbilanz<br />

der Gesellschaft niederschlagen, und <strong>zu</strong>m zweiten anhand des Verkehrswertes,<br />

den der Auszahlungsgegenstand hat, und der Höhe des Gegenanspruchs:<br />

deckt dieser den Verkehrswert vollständig ab?<br />

8. Sicherheitsleistungen <strong>zu</strong>gunsten eines Gesellschafters<br />

Sicherheitsleistungen <strong>zu</strong>gunsten eines Gesellschafters sind im Recht der Kapitalerhaltung<br />

ebenfalls handelsbilanziell nach dem Grundsatz der tatsächlichen<br />

Vollwertigkeit (oben Rn 33) <strong>zu</strong> behandeln 5 .Auf der Passivseite der Unterbilanzrechnung<br />

ist die Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber dem<br />

<strong>Dr</strong>itten <strong>zu</strong> bewerten, auf der Aktivseite der mögliche Freistellungs- oder Regressanspruch<br />

gegen den Gesellschafter. Wenn dieser im Moment, da die Sicherheit<br />

begründet wird, vollwertig ist, erscheint der Gesamtvorgang vorerst<br />

33<br />

34<br />

1BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 94;<br />

näher Eusani GmbHR 2009, 512.<br />

2 Bormann/Urlichs in Römermann/<br />

Wachter, GmbH-Beratung nach dem<br />

MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008,<br />

S. 48; Winter DStR 2006, 1486 f.<br />

3ImErgebnis so auch <strong>Dr</strong>ygala/Kremer<br />

ZIP 2007, 1294; mit struktureller Begründung<br />

Eusani GmbHR 2009, 515 f.<br />

4BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 94.<br />

5Hier<strong>zu</strong> auch Altmeppen ZIP 2009, 52 f.<br />

Hommelhoff | 689

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