Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter V. Zeitlicher Anwendungsbereich/ Übergangsvorschrift ......... 82 1. Legitimationswirkung und Haftung (§ 16 Abs. 1und 2) .. 82 2. Gutgläubiger Erwerb (§ 3Abs. 3EGGmbHG) .... 83 1 Text bis zum MoMiG seit 1892 unverändert, dann grundlegend geändert und unter Einschluss der nunmehr amtlichen Überschrift neu gefasst durch das MoMiG vom 23.10.2008 (BGBl I2026). Aktuelle Literatur: Altmeppen Abschied von der „unwiderlegbar vermuteten“ Mitgliedschaft des Scheingesellschafters in der Kapitalgesellschaft, ZIP 2009, 345; Barthel §16Abs. 1S.2GmbHG n.F. …, GmbHR 2009, 569; Bohrer Fehlerquellen und gutgläubiger Erwerb im Geschäftsanteilsverkehr –Das Vertrauensschutzkonzept im Regierungsentwurf des MoMiG, DStR 2007, 995; Gasteyer/Goldschmidt Der schwebend unwirksam bestellte Geschäftsführer nach einem Gesellschafterwechsel –Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen nach §16Abs. 1GmbHG i.d.F. des MoMiG, ZIP 2008, 1906; Kort Offene Fragen zu Gesellschafterliste, Gesellschafterstellung und gutgläubigem Anteilserwerb …,GmbHR 2009, 169; D. Mayer Der Erwerb einer GmbH nach den Änderungen durch das MoMiG, DNotZ 2008, 403; D. Mayer Aufwertung der Gesellschafterliste durch das MoMiG …, ZIP 2009, 1037; Preuß Gesellschafterliste, Legitimation gegenüber der Gesellschaft und gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen, ZGR 2008, 676; Reymann Zurechnungssystem und Regelungsebenen der GmbH-Gesellschafterliste, BB 2009, 506; Wachter GmbH-Reform – Auswirkungen auf die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, ZNotP 2008, 378; s. weiterhin Vor Rn 49. Ausgewählte Literatur zu §16 aF: Böken Haftung des Erwerbers von GmbH- Anteilen, GmbHR 2005, 1166; Grunewald Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, ZGR 1991, 452; Lass Ausschlachtung der GmbH nach mangelbehafteter Übernahme, ZGR 1997, 401; Limmer Haftung bei Erwerb von GmbH Geschäftsanteilen, ZIP 1993, 412; K. Müller Beseitigung der Anmeldung nach §16Abs. 1GmbHG bei fehlerhafter Anteilsübertragung (§16Abs. 1GmbHG), GmbHR 1996, 641; Noack Zur Bindung des Erwerbers eines Geschäftsanteils an Beschlusslagen bei der GmbH, GmbHR 1994, 394; Peetz Anmeldung einer Anteilsabtretung –eine eher unscheinbare Norm, GmbHR 2006, 852; Schnorbus Teilnahme des Scheingesellschafters an Strukturmaßnahmen in der GmbH, ZGR 2004, 126; Zeilinger Das Verhältnis der Parteien zur GmbH und ihren Gesellschaftern bei der fehlerhaften rechtsgeschäftlichen Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils, NZG 2001, 871; Zutt Rechtsfragen der Anmeldung gemäß §16GmbHG, FSOppenhoff, 1985, S. 555. I. Überblick In ihrer neuen Fassung enthält die Vorschrift drei Regelungsbereiche: Abs. 1 bestimmt, wer im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt (dazu Rn 2ff), Abs. 2 ordnet für rückständige Einlageverpflichtungen eine zusätzliche Haftung des Erwerbers des Geschäftsanteils an (dazu Rn 41 ff) und Abs. 3 ermöglicht nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen oder von Rechten an 528 | Bayer

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16 Geschäftsanteilen (dazu Rn 49ff). Mit der Neuregelung des §16abgestimmt ist auch die novellierte Vorschrift des §40,die Anordnungen zur Verantwortlichkeit und zur Art und Weise der Führung der Gesellschafterliste trifft. §16 ist grundsätzlich zwingend, kann also durch die Satzung nicht abbedungen werden; wie nach bisherigem Recht 1 sollten jedoch Satzungsregelungen möglich sein, welche förmliche Anforderungen an die Mitteilung (zB Schriftform) bzw den Nachweis (zB Erbschein) im Rahmen des §40Abs. 1aufstellen, die dann auch auf die Rechtswirkungen des §16Abs. 1und 2durchschlagen. II. Gesellschafterstellung im Verhältnis zur GmbH (§ 16 Abs. 1) §16Abs. 1hat durch das MoMiG eine deutliche Veränderung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfahren. Das bisherige Anmeldeprinzip wurde in Anlehnung an §67Abs. 2AktG ersetzt durch die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (Rn 11 ff); in verschiedener Hinsicht hat sich auch der Anwendungsbereich der Vorschrift geändert (Rn 4ff). Nach wie vor lässt die Eintragung in die Gesellschafterliste die materielle Rechtslage unberührt (Rn 22); dieser Grundsatz wird allerdings durchbrochen im Falle des gutgläubigen Erwerbs gemäß §16Abs. 3(dazu ausführlich Rn 49ff). Die Gesamtkonzeption der §§ 16, 40 ist unvollständig und lässt zahlreiche Zweifelsfragen offen 2 . Sinn und Zweck des §16Abs. 1ist –wie bislang auch –imVerhältnis GmbH –Gesellschafter für klare Verhältnisse zu sorgen. Der MoMiG-Gesetzgeber verspricht sich von der Neuregelung ein Mehr an Rechtssicherheit im Hinblick auf die Personen der Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung. Die Anteilseignerstruktur soll transparenter werden. Dadurch sollen insbesondere Transaktionskosten bei Unternehmenskäufen gesenkt, aber mittelbar auch Geldwäsche bekämpft werden 3 . 1. Anwendungsbereich a) Rechtslage vor dem MoMiG: §16Abs. 1aFerfasste nur den Fall einer Veräußerung des Geschäftsanteils; keine Anwendung fand §16Abs. 1aFhingegen auf gesetzliche Erwerbstatbestände wie insbesondere auf die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall 4 oder die Verschmelzung 5 ;doch konnte auch hier der Rechtsnachfolger seine mitgliedschaftlichen Rechte (Stimmrecht, 2 3 4 1 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn4; MünchHdbGmbH/Jasper §24Rn225; Michalski/Ebbing §16Rn3. 2Scharfe rechtspolitische Kritik an der Neuregelung bei Bohrer DStR 2007, 995, 997, 1002. 3BegrRegE BR-Drucks 354/07, S. 84. 4 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn2; R/A/Altmeppen §16Rn2;Scholz/ H. Winter/Seibt §16Rn29; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn4;aA Priester GmbHR 1984, 193, 195 ff. 5 Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn4; Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn29. Bayer | 529

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />

Geschäftsanteilen (da<strong>zu</strong> Rn 49ff). Mit der Neuregelung des §16abgestimmt<br />

ist auch die novellierte Vorschrift des §40,die Anordnungen <strong>zu</strong>r Verantwortlichkeit<br />

und <strong>zu</strong>r Art und Weise der Führung der Gesellschafterliste trifft. §16<br />

ist grundsätzlich zwingend, kann also durch die Sat<strong>zu</strong>ng nicht abbedungen<br />

werden; wie nach bisherigem Recht 1 sollten jedoch Sat<strong>zu</strong>ngsregelungen möglich<br />

sein, welche förmliche Anforderungen an die Mitteilung (zB Schriftform)<br />

bzw den Nachweis (zB Erbschein) im Rahmen des §40Abs. 1aufstellen, die<br />

dann auch auf die Rechtswirkungen des §16Abs. 1und 2durchschlagen.<br />

II. Gesellschafterstellung im Verhältnis <strong>zu</strong>r GmbH (§ 16 Abs. 1)<br />

§16Abs. 1hat durch das MoMiG eine deutliche Veränderung gegenüber der<br />

bisherigen Rechtslage erfahren. Das bisherige Anmeldeprinzip wurde in Anlehnung<br />

an §67Abs. 2AktG ersetzt durch die Eintragung in die in das Handelsregister<br />

aufgenommene Gesellschafterliste (Rn 11 ff); in verschiedener<br />

Hinsicht hat sich auch der Anwendungsbereich der Vorschrift geändert<br />

(Rn 4ff). Nach wie vor lässt die Eintragung in die Gesellschafterliste die materielle<br />

Rechtslage unberührt (Rn 22); dieser Grundsatz wird allerdings<br />

durchbrochen im Falle des gutgläubigen Erwerbs gemäß §16Abs. 3(da<strong>zu</strong><br />

ausführlich Rn 49ff). Die Gesamtkonzeption der §§ 16, 40 ist unvollständig<br />

und lässt zahlreiche Zweifelsfragen offen 2 .<br />

Sinn und Zweck des §16Abs. 1ist –wie bislang auch –imVerhältnis GmbH<br />

–Gesellschafter für klare Verhältnisse <strong>zu</strong> sorgen. Der MoMiG-Gesetzgeber<br />

verspricht sich von der Neuregelung ein Mehr an Rechtssicherheit im Hinblick<br />

auf die Personen der Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung. Die<br />

Anteilseignerstruktur soll transparenter werden. Dadurch sollen insbesondere<br />

Transaktionskosten bei Unternehmenskäufen gesenkt, aber mittelbar<br />

auch Geldwäsche bekämpft werden 3 .<br />

1. Anwendungsbereich<br />

a) Rechtslage vor dem MoMiG: §16Abs. 1aFerfasste nur den Fall einer Veräußerung<br />

des Geschäftsanteils; keine Anwendung fand §16Abs. 1aFhingegen<br />

auf gesetzliche Erwerbstatbestände wie insbesondere auf die Gesamtrechtsnachfolge<br />

durch Erbfall 4 oder die Verschmel<strong>zu</strong>ng 5 ;doch konnte auch<br />

hier der Rechtsnachfolger seine mitgliedschaftlichen Rechte (Stimmrecht,<br />

2<br />

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1 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn4;<br />

MünchHdbGmbH/Jasper §24Rn225;<br />

Michalski/Ebbing §16Rn3.<br />

2Scharfe rechtspolitische Kritik an der<br />

Neuregelung bei Bohrer DStR 2007,<br />

995, 997, 1002.<br />

3BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 84.<br />

4 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn2;<br />

R/A/Altmeppen §16Rn2;Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn29; Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn4;aA<br />

Priester GmbHR 1984, 193, 195 ff.<br />

5 Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn4;<br />

Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn29.<br />

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