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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

21<br />

22<br />

Zahlungen der Gesellschaft an <strong>Dr</strong>itte im Einverständnis 1 oder gar auf Anweisung<br />

des Gesellschafters gegeben. Da<strong>zu</strong> zählen Fälle, in denen die Gesellschaft<br />

abredegemäß <strong>zu</strong>gunsten des Gesellschafters mittels Gutschrift auf einem<br />

Verrechnungskonto die Verbindlichkeiten eines <strong>Dr</strong>itten (an dem<br />

Gesellschafter beteiligt ist) gegenüber der Gesellschaft mindert, ohne dass es<br />

darauf ankommt, ob die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto dem Gesellschafter<br />

tatsächlich vermögensmäßig (zB durch Buchung auf sein Kapitalkonto)<br />

<strong>zu</strong>gute kommt 2 .Gleiches gilt aber auch dann, wenn die Gesellschaft<br />

dem <strong>Dr</strong>itten für dessen Forderung gegen den Gesellschafter eine Sicherheit<br />

gewährt oder auch nur verspricht; damit erbringt die Gesellschaft <strong>zu</strong>gleich<br />

ihrem Gesellschafter eine Leistung. Ebenso, wenn die Gesellschaft auf diese<br />

Sicherheit an den <strong>Dr</strong>itten leistet 3 .<br />

b) Anders sind die Fälle ein<strong>zu</strong>ordnen, in denen der <strong>Dr</strong>itte und nicht der Gesellschafter<br />

Adressat der Leistung ist. Hier ist der Gesellschafter nicht Auszahlungsempfänger,<br />

so dass die Gesellschaftsleistung nicht gegen das Auszahlungsverbot<br />

verstößt und auch nicht –weder vom <strong>Dr</strong>itten noch vom Gesellschafter<br />

–<strong>zu</strong>rückverlangt werden kann.<br />

Von diesem Grundsatz sind jedoch dann Ausnahmen <strong>zu</strong> machen, wenn die<br />

Leistung an den <strong>Dr</strong>itten wegen dessen Nähe <strong>zu</strong>m Gesellschafter diesem als<br />

Auszahlung <strong>zu</strong>gerechnet werden muss 4 .Eine solche Nähebeziehung besteht<br />

etwa zwischen dem Gesellschafter als Treuhänder und dem Treugeber 5 ,zwischen<br />

dem Gesellschafter und seinem Ehegatten, seinen minderjährigen Kindern<br />

6 und uU seinen Eltern 7 oder Geschwistern 8 ;ebenso kann regelmäßig für<br />

verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) von ihrer relevanten Nähe ausgegangen<br />

werden 9 .Bei einer solchen Nähebeziehung liegt die Leistung der Gesellschaft<br />

als Auszahlung an den Gesellschafter im Regelungsbereich des §30.<br />

Eine andere Frage ist, gegen wen sich der Erstattungsanspruch der Gesellschaft<br />

aus §31Abs. 1richtet (da<strong>zu</strong> bei §31Rn6f).<br />

7 Geßler FS Fischer, 1979, S. 145;<br />

Schmolke Kapitalerhaltung, S. 57<br />

(Rn 136).<br />

1BGH 95, 193.<br />

2BGH GmbHR 2000, 771, 774.<br />

3BGH 81, 260.<br />

4 Brandes WM 1988, Sonderbeilage 2,<br />

S. 8; eingehend Altmeppen FS Kropff,<br />

1997, S. 643 ff.<br />

5 Altmeppen FS Kropff, 1997, S. 644;<br />

ausführlich <strong>zu</strong>r Haftung von Treugeber<br />

und Treuhänder s.bei §14Rn18<br />

sowie R/A/Altmeppen §30Rn32ff;<br />

monographisch Armbrüster Die<br />

treuhänderische Beteiligung an<br />

Gesellschaften, 2001, S. 393 ff.<br />

6BGH ZIP 1990, 366; offengelassen im<br />

Übrigen für sonstige nahe Angehörige.<br />

7BGH 81, 369; Fischer Pro GmbH,<br />

S. 151.<br />

8OLG Hamm GmbHR 1999, 1097.<br />

9BGH 81, 315 f; näher Altmeppen FS<br />

Kropff, 1997, S. 648 ff; <strong>zu</strong>m Beurteilungszeitpunkt:<br />

BGH GmbHR 1996,<br />

112.<br />

684 | Hommelhoff

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