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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

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schließender Verpflichtung <strong>zu</strong> unternehmensindividuell kontinuierlicher<br />

Wertabschreibung (§ 253 Abs. 3HGB). –Ebenso bleibt die Gesellschaft an<br />

ihre einmal ausgeübten Bilanzierungswahlrechte gebunden; andernfalls<br />

könnte der in §30bezweckte Gläubigerschutz manipuliert werden. Der Stetigkeitsgrundsatz<br />

gilt auch und gerade für die Unterbilanzrechnung. In ihr<br />

dürfen deshalb auch nicht die stillen Reserven, weder die zwangsweise noch<br />

die willkürlich gebildeten, aufgelöst werden 1 . Insoweit weicht der Überschuldungsstatus<br />

(s. Anh <strong>zu</strong> §64Rn29ff) von der Unterbilanzrechnung in<br />

§30ab; das Recht der Kapitalerhaltung hat den Gläubigerschutz nicht <strong>zu</strong>letzt<br />

deshalb nach vorn verlagert, weil die Bewertung stiller Reserven besonders<br />

unsicher ist. Umgekehrt brauchen keine Zerschlagungswerte <strong>zu</strong>grunde<br />

gelegt <strong>zu</strong> werden (ebenso wenig mögliche Sozialplanverpflichtungen); denn<br />

die Gesellschaft und ihre Organe benötigen hinreichend klare und einfach <strong>zu</strong><br />

handhabende Entscheidungsgrundlagen 2 .<br />

In der Unterbilanzierung sind entgegen §272 HGB nF sämtliche noch ausstehenden<br />

Gesellschaftereinlagen <strong>zu</strong> aktivieren. Soweit deren Einbringlichkeit<br />

zweifelhaft ist, sind diese entsprechend ab<strong>zu</strong>schreiben 3 .Zur bilanziellen Behandlung<br />

eigener Anteile s. §33Rn26ff.<br />

b) Auf der Passivseite sind sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

(nach dem handelsrechtlichen Gliederungsschema: §266 Abs. 3CHGB) mit<br />

ihrem aktuellen Nennwert an<strong>zu</strong>setzen 4 .Da<strong>zu</strong> zählen auch die Forderungen<br />

einzelner Gesellschafter, etwa die auf Ausschüttung der beschlossenen Dividende<br />

oder die aus Verkehrsgeschäften. Zu passivieren sind namentlich die<br />

Gesellschafterdarlehen; <strong>zu</strong>r Behandlung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen<br />

nach altem Recht vor MoMiG 16. Aufl §42Rn41ff.<br />

An<strong>zu</strong>setzen sind gleichfalls die in der Bilanz <strong>zu</strong> bildenden Rückstellungen<br />

(vgl §266 Abs. 3BHGB), insbesondere die aus schwebenden Geschäften 5 ,<br />

aber auch die für ungewisse Verbindlichkeiten 6 .Bei Sonderposten mit Rücklageanteil<br />

ist ihr Rückstellungsanteil heraus<strong>zu</strong>ziehen und in der Unterbilanzrechnung<br />

<strong>zu</strong> passivieren 7 .Indieser Rechnung ist die Gesellschaft an<br />

ausgeübte Passivierungswahlrechte gebunden, braucht aber andererseits eine<br />

1BGH GmbHR 1989, 154; OLG Brandenburg<br />

GmbHR 1999, 299; Scholz/<br />

H.P. Westermann §30Rn17; Joost<br />

GmbHR 1983, 287; aA Berg S. 86 ff;<br />

Meister WM 1980, 394; Sonnenhol/<br />

Stützle DB 1979, 927 f.<br />

2Offengelassen in BGH 76, 335; s. aber<br />

auch die Erwägungen von Scholz/<br />

H.P. Westermann §30Rn17.<br />

3Soauch OLG Bremen DStR 2002, 1407;<br />

überzeugend Kropff ZIP 2009, 1137,<br />

1139 f.<br />

4S.BGH WM 1985, 194.<br />

5BGH GmbHR 1989, 154.<br />

6Da<strong>zu</strong> ausführlich BGH GmbHR 2003,<br />

1421 f.<br />

7Gegen die teilweise Erfassung der<br />

Sonderposten als Eigenkapital<br />

R/A/Altmeppen §30Rn11; Ulmer/<br />

Habersack §30Rn40; Schmitt<br />

GmbHR 2002, 351 f.<br />

682 | Hommelhoff

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