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Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung<br />

4<br />

5<br />

nicht von Mitgeschäftsführern vorgenommen werden 1 .Eine Unterdeckung<br />

liegt vor, sobald das Nettovermögen der Gesellschaft –also ihr gesamtes Aktivvermögen<br />

abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten einschließlich<br />

Rückstellungen, aber ohne Rücklagen –inseinem rechnerischen Wert unter<br />

die Ziffer des Stammkapitals sinkt. Damit ist das Auszahlungsverbot in<br />

zweifacher Richtung relativiert:<br />

Es schützt <strong>zu</strong>m einen nicht das Gesellschaftsvermögen in seiner gegenständlichen<br />

Zusammenset<strong>zu</strong>ng, sondern in seinem rechnerischen Wert 2 (BegrRegE<br />

MoMiG: Rückkehr <strong>zu</strong>r bilanziellen Betrachtungsweise 3 ). Erst nach einer verbotenen<br />

Auszahlung konzentriert sich der Kapitalschutz auf den Auszahlungsgegenstand<br />

4 ,erist Gegenstand des Erstattungsanspruchs aus §31Abs. 1 5 .Zum<br />

anderen will das Auszahlungsverbot bloß bestimmte Auszahlungen an Gesellschafter<br />

verhindern, nicht aber Geschäfte mit <strong>Dr</strong>itten 6 ;s.auch unten Rn 53.<br />

Die Vermögensbindung in der GmbH bleibt hinter der des Aktienrechts <strong>zu</strong>rück<br />

7 :Während in der GmbH lediglich das <strong>zu</strong>r Erhaltung des Stammkapitals<br />

erforderliche Vermögen nicht ausgeschüttet werden darf (<strong>zu</strong>m Gleichbehandlungsgebot<br />

und <strong>zu</strong>r Gesellschafterkompetenz oben §29Rn48), bindet der<br />

§57AktG das gesamte Gesellschaftsvermögen mit Ausnahme des ordnungsgemäß<br />

festgestellten Bilanzgewinns 8 .Zum gesicherten Vermögen der AG gehört<br />

auch die gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG), die in der GmbH nicht vorgeschrieben<br />

ist 9 .<br />

b) In der Praxis ist das Auszahlungsverbot vornehmlich bei den verdeckten<br />

Gewinnausschüttungen (oben §29Rn48ff) bedeutsam und war es bis <strong>zu</strong>r<br />

Geltung des neuen §30Abs. 1Satz 3für die eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen;<br />

dort war das Auszahlungsverbot Bestandteil des zweistufigen<br />

Schutzsystems für Eigenkapitalersatz (da<strong>zu</strong> 16. Aufl §§ 32a/b Rn 10 ff). –<br />

Zur entsprechenden Anwendung des §30auf die GmbH & Co KG unten bei<br />

Rn 60.<br />

1BGH GmbHR 2001, 772; eingehend<br />

Müller ZGR 2003, 441 ff.<br />

2Grundlegend Lutter Kapital, S. 332 ff;<br />

Joost ZHR 148 (1984), 27 ff, 43.<br />

3BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 94.<br />

4 Hommelhoff FS Kellermann, 1991,<br />

S. 168.<br />

5AABerg S. 101: Auszahlungsverbot,<br />

wenn nach der Auszahlung das<br />

Stammkapital verletzt ist.<br />

6BGH ZIP 1998, 795; eingehend Mülbert<br />

ZGR 1995, 601 ff gegen Schön ZHR 159<br />

(1995), 366.<br />

7Eingehend ua Scholz/H.P. Westermann<br />

§30Rn7f; Wilhelmi S. 16 ff.<br />

8Für eine Verschärfung der Kapitalerhaltungsregeln<br />

und Angleichung an<br />

aktienrechtliches Schutzniveau sowie<br />

an internationale „Entwicklungslinien“<br />

de lege ferenda Fleischer ZGR<br />

2001, 13 f; Michalski/Fleischer Syst.<br />

Darst. 6Rn90.<br />

9BGH 90, 386.<br />

678 | Hommelhoff

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