Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§30 Kapitalerhaltung<br />
4<br />
5<br />
nicht von Mitgeschäftsführern vorgenommen werden 1 .Eine Unterdeckung<br />
liegt vor, sobald das Nettovermögen der Gesellschaft –also ihr gesamtes Aktivvermögen<br />
abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten einschließlich<br />
Rückstellungen, aber ohne Rücklagen –inseinem rechnerischen Wert unter<br />
die Ziffer des Stammkapitals sinkt. Damit ist das Auszahlungsverbot in<br />
zweifacher Richtung relativiert:<br />
Es schützt <strong>zu</strong>m einen nicht das Gesellschaftsvermögen in seiner gegenständlichen<br />
Zusammenset<strong>zu</strong>ng, sondern in seinem rechnerischen Wert 2 (BegrRegE<br />
MoMiG: Rückkehr <strong>zu</strong>r bilanziellen Betrachtungsweise 3 ). Erst nach einer verbotenen<br />
Auszahlung konzentriert sich der Kapitalschutz auf den Auszahlungsgegenstand<br />
4 ,erist Gegenstand des Erstattungsanspruchs aus §31Abs. 1 5 .Zum<br />
anderen will das Auszahlungsverbot bloß bestimmte Auszahlungen an Gesellschafter<br />
verhindern, nicht aber Geschäfte mit <strong>Dr</strong>itten 6 ;s.auch unten Rn 53.<br />
Die Vermögensbindung in der GmbH bleibt hinter der des Aktienrechts <strong>zu</strong>rück<br />
7 :Während in der GmbH lediglich das <strong>zu</strong>r Erhaltung des Stammkapitals<br />
erforderliche Vermögen nicht ausgeschüttet werden darf (<strong>zu</strong>m Gleichbehandlungsgebot<br />
und <strong>zu</strong>r Gesellschafterkompetenz oben §29Rn48), bindet der<br />
§57AktG das gesamte Gesellschaftsvermögen mit Ausnahme des ordnungsgemäß<br />
festgestellten Bilanzgewinns 8 .Zum gesicherten Vermögen der AG gehört<br />
auch die gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG), die in der GmbH nicht vorgeschrieben<br />
ist 9 .<br />
b) In der Praxis ist das Auszahlungsverbot vornehmlich bei den verdeckten<br />
Gewinnausschüttungen (oben §29Rn48ff) bedeutsam und war es bis <strong>zu</strong>r<br />
Geltung des neuen §30Abs. 1Satz 3für die eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen;<br />
dort war das Auszahlungsverbot Bestandteil des zweistufigen<br />
Schutzsystems für Eigenkapitalersatz (da<strong>zu</strong> 16. Aufl §§ 32a/b Rn 10 ff). –<br />
Zur entsprechenden Anwendung des §30auf die GmbH & Co KG unten bei<br />
Rn 60.<br />
1BGH GmbHR 2001, 772; eingehend<br />
Müller ZGR 2003, 441 ff.<br />
2Grundlegend Lutter Kapital, S. 332 ff;<br />
Joost ZHR 148 (1984), 27 ff, 43.<br />
3BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 94.<br />
4 Hommelhoff FS Kellermann, 1991,<br />
S. 168.<br />
5AABerg S. 101: Auszahlungsverbot,<br />
wenn nach der Auszahlung das<br />
Stammkapital verletzt ist.<br />
6BGH ZIP 1998, 795; eingehend Mülbert<br />
ZGR 1995, 601 ff gegen Schön ZHR 159<br />
(1995), 366.<br />
7Eingehend ua Scholz/H.P. Westermann<br />
§30Rn7f; Wilhelmi S. 16 ff.<br />
8Für eine Verschärfung der Kapitalerhaltungsregeln<br />
und Angleichung an<br />
aktienrechtliches Schutzniveau sowie<br />
an internationale „Entwicklungslinien“<br />
de lege ferenda Fleischer ZGR<br />
2001, 13 f; Michalski/Fleischer Syst.<br />
Darst. 6Rn90.<br />
9BGH 90, 386.<br />
678 | Hommelhoff