Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§30 Kapitalerhaltung wird nunmehr für die Altgesellschaften und für ihr Übergangsrecht auf die Kommentierung in der 16. Aufl Rn 59 ff verwiesen. Kapitalerhaltung 30 (1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen. (2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluss nach §12bekannt gemacht ist. Im Fall des §28Abs. 2ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. 1. Überblick ................ 1 2. Existenzschutz ............ 6 3. Auszahlungen ............. 8 4. Auswirkungen ............ 9 5. Unterbilanz .............. 10 6. Empfänger ............... 18 7. Auszahlungsverbot ......... 23 8. Sicherheitsleistungen zugunsten eines Gesellschafters ..... 34 9. Cash Pooling ............. 37 10. Weitere Durchbrechungen des Auszahlungsverbots ......... 47 11. Rechtsfolgen .............. 51 12. Die GmbH &CoKG . ....... 60 13. Nachschüsse ............. 66 Text in Abs. 2durch JKomG vom 22.3.2005 (BGBl I837) geändert; Abs. 1 durch Satz 2/3 sowie amtliche Überschrift durch das MoMiG vom 23.10. 2008 (BGBl I2026) ergänzt; im Übrigen seit 1892 unverändert. Literatur: Bormann/Urlichs Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung nach dem MoMiG, in Römermann/Wachter (Hrsg), GmbH-Beratung nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008, S. 37; Falkenstein Grenzen für die Entnahmerechte der GmbH-Gesellschafter, 1992; Goette/Habersack (Hrsg), Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis, 2009; Heckschen Das MoMiG in der notariellen Praxis, 2009; Kleffner Erhaltung des Stammkapitals und Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG, 1994; Nissing Eigeninteresse der Gesellschaft oder Liquidation auf kaltem Wege?, 1993; 676 | Hommelhoff

Kapitalerhaltung §30 Schmolke Kapitalerhaltung in der GmbH nach dem MoMiG, 2009; Wilhelmi Grundsatz der Kapitalerhaltung im System des GmbH-Rechts, 1999. 1. Überblick Während die Bestimmungen der §§ 5Abs. 4, 7Abs. 2/3, 8Abs. 2, 9, 9a, 9b und 19 darauf abzielen, die Aufbringung des Stammkapitals sicherzustellen, ist der Zweck des Auszahlungsverbots in §30und der ergänzenden §§ 31, 32 sowie der §§ 33, 43a, die Erhaltung des Stammkapitals im Interesse der Gesellschaft 1 ,vorzüglich der Gesellschaftsgläubiger 2 und schließlich auch der einzelnen Gesellschafter zu gewährleisten 3 .Dennoch ist §30kein Gesetz, das nach §823 Abs. 2BGB die Gläubiger oder Gesellschafter schützt 4 .Trotz seiner Einschränkung durch das MoMiG (unten Rn 2) ist das Auszahlungsverbot aus §30 neben §19 eine der wichtigsten Regelungen des GmbH- Rechts. Sie geht vom Fortbestand der Gesellschaft aus und nicht von ihrer Liquidation. Die Bestimmung ist zwingend und streng auszulegen. Auch jede Umgehung fällt unter das Verbot; der Zweck des §30muss unter allen Umständen gewahrt bleiben 5 . a) §30verbietet es den Geschäftsführern, anGesellschafter Aktivvermögen der Gesellschaft wegzugeben, wenn und soweit dadurch eine Unterdeckung herbeigeführt oder noch weiter vertieft oder gar eine Überschuldung herbeigeführt oder vertieft 6 wird. Dies Verbot gilt nach dem durch das MoMiG neu gefassten §30Abs. 1Satz 2/3 7 in drei Fällen nicht: für Leistungen im Zusammenhang mit einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (unten Rn 47 ff), für Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenanspruch der Gesellschaft neutralisiert sind (unten Rn 25ff), sowie für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und wirtschaftlich entsprechende Handlungen (unten Rn 50). Das Verbot richtet sich nicht gegen Prokuristen, auch nicht solche mit organschaftlicher Vertretungsmacht 8 oder sonstige leitende Angestellte, es sei 3 denn, diese agierten als faktische Geschäftsführer (ua §43Rn2) 9 .Allerdings haben die Geschäftsführer aufgrund ihrer Überwachungspflicht auch dafür zu sorgen, dass verbotene Auszahlungen nicht von Prokuristen etc, aber auch 1 2 1 Stimpel FS GmbHG, 1992, S. 349: bestandsschützendes Mindestbetriebsvermögen. 2Hierauf konzentriert Eichele Finanzierungsverantwortung, S.75; Ulmer FS GmbHG, 1992, S. 363. 3Zur zeitlichen Abgrenzung zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung: BGH GmbHR 2001, 1114; OLG Celle GmbHR 2000, 240. 4BGH GmbHR 2001, 772. 5BGH 75, 335 f; BGH 81, 315. 6BGH GmbHR 2002, 550; BGH ZIP 1990, 453. 7Einführend Bormann/Urlichs in Römermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008, S. 46 ff. 8OLG Brandenburg GmbHR 2002, 855 f. 9BGH GmbHR 2001, 772. Hommelhoff | 677

Kapitalerhaltung §30<br />

Schmolke Kapitalerhaltung in der GmbH nach dem MoMiG, 2009; Wilhelmi<br />

Grundsatz der Kapitalerhaltung im System des GmbH-Rechts, 1999.<br />

1. Überblick<br />

Während die Bestimmungen der §§ 5Abs. 4, 7Abs. 2/3, 8Abs. 2, 9, 9a, 9b<br />

und 19 darauf abzielen, die Aufbringung des Stammkapitals sicher<strong>zu</strong>stellen,<br />

ist der Zweck des Auszahlungsverbots in §30und der ergänzenden §§ 31, 32<br />

sowie der §§ 33, 43a, die Erhaltung des Stammkapitals im Interesse der Gesellschaft<br />

1 ,vorzüglich der Gesellschaftsgläubiger 2 und schließlich auch der<br />

einzelnen Gesellschafter <strong>zu</strong> gewährleisten 3 .Dennoch ist §30kein Gesetz,<br />

das nach §823 Abs. 2BGB die Gläubiger oder Gesellschafter schützt 4 .Trotz<br />

seiner Einschränkung durch das MoMiG (unten Rn 2) ist das Auszahlungsverbot<br />

aus §30 neben §19 eine der wichtigsten Regelungen des GmbH-<br />

Rechts. Sie geht vom Fortbestand der Gesellschaft aus und nicht von ihrer<br />

Liquidation. Die Bestimmung ist zwingend und streng aus<strong>zu</strong>legen. Auch jede<br />

Umgehung fällt unter das Verbot; der Zweck des §30muss unter allen Umständen<br />

gewahrt bleiben 5 .<br />

a) §30verbietet es den Geschäftsführern, anGesellschafter Aktivvermögen<br />

der Gesellschaft weg<strong>zu</strong>geben, wenn und soweit dadurch eine Unterdeckung<br />

herbeigeführt oder noch weiter vertieft oder gar eine Überschuldung herbeigeführt<br />

oder vertieft 6 wird. Dies Verbot gilt nach dem durch das MoMiG neu<br />

gefassten §30Abs. 1Satz 2/3 7 in drei Fällen nicht: für Leistungen im Zusammenhang<br />

mit einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (unten<br />

Rn 47 ff), für Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenanspruch der<br />

Gesellschaft neutralisiert sind (unten Rn 25ff), sowie für die Rückgewähr eines<br />

Gesellschafterdarlehens und wirtschaftlich entsprechende Handlungen<br />

(unten Rn 50).<br />

Das Verbot richtet sich nicht gegen Prokuristen, auch nicht solche mit organschaftlicher<br />

Vertretungsmacht 8 oder sonstige leitende Angestellte, es sei<br />

3<br />

denn, diese agierten als faktische Geschäftsführer (ua §43Rn2) 9 .Allerdings<br />

haben die Geschäftsführer aufgrund ihrer Überwachungspflicht auch dafür<br />

<strong>zu</strong> sorgen, dass verbotene Auszahlungen nicht von Prokuristen etc, aber auch<br />

1<br />

2<br />

1 Stimpel FS GmbHG, 1992, S. 349:<br />

bestandsschützendes Mindestbetriebsvermögen.<br />

2Hierauf konzentriert Eichele Finanzierungsverantwortung,<br />

S.75; Ulmer FS<br />

GmbHG, 1992, S. 363.<br />

3Zur zeitlichen Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen<br />

Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung:<br />

BGH GmbHR 2001, 1114; OLG<br />

Celle GmbHR 2000, 240.<br />

4BGH GmbHR 2001, 772.<br />

5BGH 75, 335 f; BGH 81, 315.<br />

6BGH GmbHR 2002, 550; BGH ZIP<br />

1990, 453.<br />

7Einführend Bormann/Urlichs in<br />

Römermann/Wachter, GmbH-Beratung<br />

nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft<br />

2008, S. 46 ff.<br />

8OLG Brandenburg GmbHR 2002, 855 f.<br />

9BGH GmbHR 2001, 772.<br />

Hommelhoff | 677

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