Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Veräußerung von Teilen des Geschäftsanteils §17<br />
noch eingetragenen Anteilsveräußerer umgekehrt dann nicht, wenn sich ein<br />
Erwerber ordnungsgemäß angemeldet hat; hier kommt für den Veräußerer allein<br />
noch eine Haftung nach §16Abs. 2nF, nicht jedoch nach §16Abs. 1nF<br />
in Betracht 1 .Stammt die eingereichte Liste hingegen nicht von der <strong>zu</strong>ständigen<br />
Geschäftsführung, sondern von einem <strong>Dr</strong>itten (insbesondere gefälschte<br />
Liste), dann entfaltet diese gefälschte Liste im Hinblick auf §16Abs. 1und 2<br />
nF gar keine Wirkung (da<strong>zu</strong> auch oben Rn 14).<br />
2. Gutgläubiger Erwerb (§ 3Abs. 3EGGmbHG)<br />
Für alle ab dem 1.11.2008 gegründeten (oder durch Umwandlung entstandenen)<br />
GmbH gilt §16 Abs. 3 nF uneingeschränkt (Umkehrschluss aus §3<br />
Abs. 3Satz 1EGGmbHG). Im Hinblick auf sog Altgesellschaften (die vor<br />
dem 1.11.2008 gegründet worden sind) wird hingegen differenziert: Eine Unrichtigkeit<br />
in der Gesellschafterliste, die bereits vor dem 1.11.2008 vorhanden<br />
war und dem Berechtigten <strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen ist, kann frühestens ab dem 2.5.<br />
2009 („nach dem 1. Mai“) <strong>zu</strong>m gutgläubigen Erwerb führen (Satz 1). Diese<br />
Regelung ermöglicht(e) es den Gesellschaften und ihren Gesellschaftern, die<br />
Richtigkeit der Gesellschafterliste <strong>zu</strong> überprüfen und ggf. <strong>zu</strong> korrigieren; sofern<br />
dies nicht einverständlich möglich war/ist, konnte/kann ein Widerspruch<br />
im Wege der einstweiligen Verfügung eingetragen und somit ein gutgläubiger<br />
Erwerb verhindert werden (ausführlich oben Rn 70ff). Kann die<br />
Unrichtigkeit dem Berechtigten hingegen nicht <strong>zu</strong>gerechnet werden, so<br />
kommt ein gutgläubiger Erwerb iSd 3-Jahres-Frist erst ab dem 2.11.2011 in<br />
Betracht (Satz 2). Die Übergangsregelung belegt, dass der Gesetzgeber auch<br />
die bisherigen, nur un<strong>zu</strong>länglich geführten Gesellschafterlisten (ausführlich<br />
§40 Rn2) als taugliche Rechtsscheinträger iSv §16 Abs. 3 ansieht 2 , was<br />
nicht ohne Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtslage <strong>zu</strong> §16Abs. 1<br />
und 2nFbleiben kann (da<strong>zu</strong> oben Rn 82).<br />
83<br />
Veräußerung von Anteilen des Geschäftsanteils<br />
17 (aufgehoben)<br />
Vorschrift aufgehoben durch MoMiG vom 23.10.2008, BGBl I2026 3 .<br />
Aufgrund der Regelung in §5Abs. 2nF(da<strong>zu</strong> §5Rn 7) wurden die Teilung und<br />
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen gegenüber der bisherigen Rechtslage<br />
wesentlich erleichtert; eine <strong>zu</strong>sammenfassende Regelung findet sich nunmehr<br />
in §46(dort Rn 17ff); vgl <strong>zu</strong>r Anteilsabtretung auch §15Rn22.<br />
1Einzelheiten bei Reymann BB 2009,<br />
506, 512.<br />
2Soauch Heidinger in Heckschen/<br />
Heidinger, GmbH, §13Rn381.<br />
3S.BegrRegE MoMiG BR-<strong>Dr</strong>ucks<br />
354/07, S. 89 f.<br />
Bayer | 561