11.05.2014 Aufrufe

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />

ger Erwerb mehr stattfinden 1 .Dies ist bei der aufschiebend bedingten Abtretung<br />

<strong>zu</strong> beachten 2 .<br />

c) Widerspruch im Einvernehmen von Veräußerer und Erwerber: Auch der<br />

im Einvernehmen zwischen Veräußerer und Erwerber eingetragene Widerspruch<br />

(<strong>zu</strong>r Bewilligung: Rn 73) ist <strong>zu</strong>lässig, und zwar auch dann, wenn objektiv<br />

keine Unrichtigkeit gegeben ist 3 ,sondern (1) der Erwerber –speziell<br />

bei aufschiebend bedingtem Erwerb (da<strong>zu</strong> bereits oben Rn 63) vor Zwischenverfügungen<br />

des Veräußerers geschützt sein will bzw (2) der Veräußerer einen<br />

späteren Rückerwerb sichern möchte, speziell bei der treuhänderischen Abtretung<br />

des Geschäftsanteils (<strong>zu</strong>r Treuhand: §15Rn89ff).<br />

d) Zuordnung eines Widerspruchs: Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt<br />

entweder auf Grund einer Bewilligung des Eingetragenen, gegen dessen Eintragung<br />

in der Gesellschafterliste sich der Widerspruch richtet, oder auf<br />

Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 16 Abs. 3Satz 4). Eine einstweilige<br />

Verfügung hat <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass der Antragsteller einen Anspruch auf<br />

Einreichung einer korrigierten Liste und damit seine wahre Gesellschafterstellung<br />

glaubhaft machen kann 4 .Eine Gefährdung seines Rechts muss der<br />

Widersprechende hingegen nicht glaubhaft machen (§ 16 Abs. 3Satz 5). Antragsgegner<br />

ist der angeblich unrichtig in der Gesellschafterliste Eingetragene<br />

5 .Wird hingegen der Widerspruch vom Eingetragenen bewilligt (vgl. bereits<br />

oben Rn 72), dann sind keine weiteren Nachweise <strong>zu</strong> führen und auch vom<br />

Registergericht nicht <strong>zu</strong> prüfen.<br />

Aus diesem Regelungs<strong>zu</strong>sammenhang folgt, dass allein derjenige, der geltend<br />

macht, er sei anstelle des Eingetragenen der wahre Inhaber des Geschäftsanteils,<br />

einen Widerspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens<br />

beantragen kann 6 , nicht hingegen sonstige <strong>Dr</strong>itte wie insbesondere<br />

Mitgesellschafter 7 oder Geschäftsführer. Die Geschäftsführer haben jederzeit<br />

das Recht und die Möglichkeit, eine geänderte Gesellschafterliste ein<strong>zu</strong>reichen<br />

8 ;vor allem aber können sie nicht einerseits glaubhaft machen, dass ein<br />

Anspruch auf Änderung der Gesellschafterliste besteht, andererseits aber unter<br />

Hinweis auf eigene Haftungsgefahren die Erfüllung dieses Anspruchs ab-<br />

72<br />

73<br />

74<br />

1 Palandt/Bassenge §892 BGB Rn 23;<br />

Staudinger/Gursky (2002) §892 BGB<br />

Rn 176.<br />

2 Götze/Bressler NZG 2007, 894, 899;<br />

Wachter ZNotP 2008, 378, 397.<br />

3Da<strong>zu</strong> Wicke NotBZ 2009, 1, 15;<br />

Wachter ZNotP 2008, 378, 397; anders<br />

wohl Weigl MittBayNot 2009, 116, 117;<br />

Link RNotZ 2009, 193, 219.<br />

4BegrRegE BR-<strong>Dr</strong>ucks 354/07, S. 89;<br />

Harbarth ZIP 2008, 57, 60; Kort<br />

GmbHR 2009, 169, 175.<br />

5 Wicke §16Rn25; Heidinger in Heckschen/Heidinger,<br />

GmbH, §13Rn120;<br />

Handelsrechtsausschuss des DAV<br />

NZG 2007, 735, 739.<br />

6Soauch dezidiert Handelsrechtsausschuss<br />

des DAV NZG 2007, 735, 739.<br />

7Insoweit auch Harbarth ZIP 2008, 57,<br />

61; zweifelnd auch D. Mayer DNotZ<br />

2008, 403, 423; Heidinger in Heckschen/Heidinger,<br />

GmbH, §13Rn119.<br />

8Soauch Handelsrechtsausschuss des<br />

DAV NZG 2007, 735, 739.<br />

Bayer | 557

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!