Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter 43 44 sondern nur der Veräußerer als Empfänger auf Erstattung unzulässiger Einlagenrückgewähr gemäß §31Abs. 1 1 ;die Solidarhaftung gemäß §31Abs. 3 traf hingegen auch den Erwerber 2 .Ebenso erstreckte sich die Erwerberhaftung auch auf mitgliedschaftliche Regressansprüche von Mitgesellschaftern 3 . Nach §16Abs. 2nFhaftet der Erwerber eines Geschäftsanteils –sofern und sobald er nach §16Abs. 1ordnungsgemäß legitimiert ist (oben Rn 19ff) –„für Einlageverpflichtungen, die [im Zeitpunkt der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister] rückständig sind,… neben dem Veräußerer“. Obgleich nunmehr (enger) von „Einlageverpflichtungen“ statt von „Leistungen“ gesprochen wird, soll mit der Neuregelung lediglich die bisherige Regelung in §16Abs. 3aF„aufgegriffen“ und allein der zeitliche Anknüpfungspunkt geändert werden 4 .Daher wird im Schrifttum trotz des veränderten Wortlauts bislang einmütig davon ausgegangen, dass die bisherige Rechtslage durch die Umformulierung nicht geändert wurde 5 .Dies ist zutreffend. Der Gesetzgeber hat zwar nicht die Formulierung „rückständige Leistungen“ aus §16Abs. 2RefE übernommen, jedoch die Änderung des Wortlauts auch nach Hinweis auf die Problematik 6 nicht erläutert. Dies spricht für eine weite Auslegung iSd bisherigen Rechtslage. Die Haftung ist zwingend und kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch gemildert werden 7 . Rückständig ist eine Leistung, wenn sie im Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister (oben Rn 21) fällig ist (zur Fälligkeit: §19Rn8ff) und gleichwohl nicht bewirkt wurde 8 .Dies gilt auch für eine zu Unrecht nicht geleistete Sacheinlage; doch schuldet der Erwerber hier nur Geld 9 .Bei einheitlichen unteilbaren Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Ablieferungstermin 10 . 116. Aufl Rn 17; §31Rn7;B/H/Hueck/ Fastrich §31Rn9;Scholz/H. P. Westermann §31Rn15; R/S-L/Pentz §31 Rn 8; Ulmer/Habersack §31Rn15; aA Ulmer/M. Winter/Löbbe §16 Rn 34; Michalski/Heidinger §31Rn20; Limmer ZIP 1993, 412, 414. 2 Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn40; Reichert/Weller §16Rn85; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn43; B/H/ Hueck/Fastrich §31Rn21; R/A/ Altmeppen §31Rn18; Ulmer/Habersack §31Rn46mwN. 3 Grunewald ZGR 1991, 452, 464; ausführlich Ulmer/M. Winter/Löbbe §16 Rn 38. 4BegrRegE BR-Drucks 354/07, S. 86 f. 5 Wicke §16Rn12; D. Mayer DNotZ 2008, 403, 405 f; vgl auch schon Götze/Bressler NZG 2007, 894. 6 Götze/Bressler NZG 2007, 894 (zum RegE). 7 Heidinger in Heckschen/Heidinger, GmbH, §13Rn66; zu §16Abs. 3aF: Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn62. 8 BGH NJW 1996 1284, 1285 f. 9 Sodie ganz hM zur AG: KK/Lutter §54AktG Rn11mwN; aA Limmer ZIP 1993, 412, 414. 10 RG 84, 75, 76 (Rübenanbau und -ablieferung); vgl weiter Reichert/Weller §16Rn83; Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn43; Heidinger in Heckschen/ Heidinger, GmbH, §13Rn65. 544 | Bayer

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16 Veräußerer und Erwerber haften im Rahmen des §16Abs. 2als Gesamtschuldner 1 ;Leistung des einen befreit daher auch den anderen (§ 422 Abs. 1 Satz 1BGB). Für den Innenausgleich gilt mangels abweichender Vertragsregelung §426 Abs. 1Satz 1BGB 2 .Zur Frage der (befreienden) Drittleistung des Erwerbers gemäß §267 BGB bei unwirksamer Anteilsabtretung: BGH NJW 1995, 128, 129. Problematisch und streitig war nach bisherigem Recht die Haftung des Erwerbers für rückständige, aber noch nicht abgewickelte Leistungen, wenn die Anmeldung wirksam widerrufen worden war (zum Widerruf oben Rn 16, 26): Während von der hM eine umfassende Haftung des Erwerbers angenommen wurde 3 ,beschränkten ein Teil des Schrifttums 4 sowie auch das OLG Hamm in einer neueren Entscheidung 5 die Erwerberhaftung in teleologischer Reduktion des §16Abs. 3aFauf bereits abgeschlossene Sachverhalte; im Ergebnis wurde dadurch nur eine Rückabwicklung zwischen GmbH und Erwerber ausgeschlossen (weil mit Rechtsgrund geleistet worden war: oben Rn 16), aber bis zum Widerruf begründete Ansprüche der GmbH gegen den zwischenzeitlichen Erwerber sollten nicht mehr weiter durchgesetzt werden können. Nach hM war hingegen der Erwerber trotz des erfolgten Widerrufs der Anmeldung auf einen Regress gegen den Veräußerer angewiesen. Die Problematik stellt sich auch nach neuem Recht und sollte entgegen der bislang hM entschieden werden: Mit Kenntnis vom unwirksamen Rechtsübergang ist die Gesellschafterliste wieder zu ändern; der materiellrechtlich zu Unrecht durch den Erwerber ersetzte Veräußerer ist wieder als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragen (oben Rn 15f, 26). Ab diesem Zeitpunkt haftet auch wieder allein der Veräußerer, und zwar nicht nur für rückständige, sondern auch für alle erst nach der Eintragung des Erwerbers fällig gewordenen 45 46 47 1BGH 68, 191, 197; BGH NJW 1995, 128; Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn42 mwN. 2 Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn46; abweichend R/S-L/Pentz §16Rn30: im Zweifel volle Haftung des Veräußerers. 3BGH 84, 47, 50; obiter bestätigt durch BGH NJW 1990, 1915, 1916 und jüngst BGH NJW 2007, 1058, 1059 (VIII. ZS); unentschieden hingegen BGH ZIP 1991, 724, 726; vgl weiter OLG Hamm GmbHR 1985, 22, 23; OLG Celle NZG 2000, 1034, 1035; Reichert/Weller §16 Rn 96; R/S-L/Pentz §16Rn41; Scholz/ H. Winter/Seibt §16Rn22. 4 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn12; Michalski/Ebbing §16Rn61; R/A/ Altmeppen §16Rn27ff; Ulmer/ M. Winter/Löbbe §16Rn56; K. Müller GmbHR 1996, 881, 884 ff; Limmer ZIP 1993, 412, 417 f; Zutt FS Oppenhoff, 1985, S. 555, 568 ff; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Handelsgesellschaften, 1965, S. 144; auch nach 16. Aufl Rn 19 war die hM „zweifelhaft“. 5OLG Hamm GmbHR 2006, 252 mit zustimmender Anm K. Müller; dazu auch Krafczyk/Gerlach GmbHR 2006, 1038 ff; ausdrücklich zustimmend Weiler ZIP 2006, 1754 ff; ablehnend Pentz DStR 2006, 855 ff. Bayer | 545

Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter §16<br />

Veräußerer und Erwerber haften im Rahmen des §16Abs. 2als Gesamtschuldner<br />

1 ;Leistung des einen befreit daher auch den anderen (§ 422 Abs. 1<br />

Satz 1BGB). Für den Innenausgleich gilt mangels abweichender Vertragsregelung<br />

§426 Abs. 1Satz 1BGB 2 .Zur Frage der (befreienden) <strong>Dr</strong>ittleistung des<br />

Erwerbers gemäß §267 BGB bei unwirksamer Anteilsabtretung: BGH NJW<br />

1995, 128, 129.<br />

Problematisch und streitig war nach bisherigem Recht die Haftung des Erwerbers<br />

für rückständige, aber noch nicht abgewickelte Leistungen, wenn die<br />

Anmeldung wirksam widerrufen worden war (<strong>zu</strong>m Widerruf oben Rn 16, 26):<br />

Während von der hM eine umfassende Haftung des Erwerbers angenommen<br />

wurde 3 ,beschränkten ein Teil des Schrifttums 4 sowie auch das OLG Hamm<br />

in einer neueren Entscheidung 5 die Erwerberhaftung in teleologischer Reduktion<br />

des §16Abs. 3aFauf bereits abgeschlossene Sachverhalte; im Ergebnis<br />

wurde dadurch nur eine Rückabwicklung zwischen GmbH und Erwerber<br />

ausgeschlossen (weil mit Rechtsgrund geleistet worden war: oben Rn 16),<br />

aber bis <strong>zu</strong>m Widerruf begründete Ansprüche der GmbH gegen den zwischenzeitlichen<br />

Erwerber sollten nicht mehr weiter durchgesetzt werden<br />

können. Nach hM war hingegen der Erwerber trotz des erfolgten Widerrufs<br />

der Anmeldung auf einen Regress gegen den Veräußerer angewiesen.<br />

Die Problematik stellt sich auch nach neuem Recht und sollte entgegen der<br />

bislang hM entschieden werden: Mit Kenntnis vom unwirksamen Rechtsübergang<br />

ist die Gesellschafterliste wieder <strong>zu</strong> ändern; der materiellrechtlich<br />

<strong>zu</strong> Unrecht durch den Erwerber ersetzte Veräußerer ist wieder als Inhaber des<br />

Geschäftsanteils ein<strong>zu</strong>tragen (oben Rn 15f, 26). Ab diesem Zeitpunkt haftet<br />

auch wieder allein der Veräußerer, und zwar nicht nur für rückständige, sondern<br />

auch für alle erst nach der Eintragung des Erwerbers fällig gewordenen<br />

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1BGH 68, 191, 197; BGH NJW 1995, 128;<br />

Scholz/H. Winter/Seibt §16Rn42<br />

mwN.<br />

2 Ulmer/M. Winter/Löbbe §16Rn46;<br />

abweichend R/S-L/Pentz §16Rn30: im<br />

Zweifel volle Haftung des Veräußerers.<br />

3BGH 84, 47, 50; obiter bestätigt durch<br />

BGH NJW 1990, 1915, 1916 und jüngst<br />

BGH NJW 2007, 1058, 1059 (VIII. ZS);<br />

unentschieden hingegen BGH ZIP<br />

1991, 724, 726; vgl weiter OLG Hamm<br />

GmbHR 1985, 22, 23; OLG Celle NZG<br />

2000, 1034, 1035; Reichert/Weller §16<br />

Rn 96; R/S-L/Pentz §16Rn41; Scholz/<br />

H. Winter/Seibt §16Rn22.<br />

4 B/H/Hueck/Fastrich §16Rn12;<br />

Michalski/Ebbing §16Rn61; R/A/<br />

Altmeppen §16Rn27ff; Ulmer/<br />

M. Winter/Löbbe §16Rn56; K. Müller<br />

GmbHR 1996, 881, 884 ff; Limmer ZIP<br />

1993, 412, 417 f; Zutt FS Oppenhoff,<br />

1985, S. 555, 568 ff; Wiedemann, Die<br />

Übertragung und Vererbung von Handelsgesellschaften,<br />

1965, S. 144; auch<br />

nach 16. Aufl Rn 19 war die hM<br />

„zweifelhaft“.<br />

5OLG Hamm GmbHR 2006, 252 mit<br />

<strong>zu</strong>stimmender Anm K. Müller; da<strong>zu</strong><br />

auch Krafczyk/Gerlach GmbHR 2006,<br />

1038 ff; ausdrücklich <strong>zu</strong>stimmend<br />

Weiler ZIP 2006, 1754 ff; ablehnend<br />

Pentz DStR 2006, 855 ff.<br />

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